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Dienstwagen - Bußgelder und Schaden

Unfall mit dem Firmenauto oder Bußgeld bei einer Fahrt mit dem Dienstwagen: Bei der Abwicklung und Erledigung dieser Dinge gibt es einiges zu beachten.

Wer zahlt die Bußgelder und Strafzettel für den Firmenwagen? Chef oder Mitarbeiter?

Im Firmenwagen geblitzt, einen Strafzettel wegen Falschparkens mit dem Dienstwagen und dann bekommt das Unternehmen Post in Form eines Bußgeldbescheids. Doch wer muss zahlen: der Nutzer des Wagens oder das Unternehmen als Halter?

Generell gilt, das Unternehmen muss die Bußgelder nicht erstatten. Wer fährt zahlt selbst, egal ob Chef oder Mitarbeiter, denn auch während der Arbeitszeit müssen die Gesetze der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.

Wurde der Fahrzeugführer allerdings angewiesen, z.B. aus betrieblichen Gründen falsch zu parken oder schnell zu fahren, kann der Arbeitgeber die Bußgelder übernehmen. Das für den Mitarbeiter gezahlte Bußgeld gilt dabei nicht als Arbeitslohn, ist nicht lohnsteuerpflichtig und unterliegt nicht den Abgaben zur Sozialversicherung. Die Zahlung kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Das Abzugsverbot für Bußgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) gilt nur für eigene Bußgelder, nicht für solche, die gegen anderen z.B. Arbeitnehmer, verhängt werden. Dies ist im Rahmen von Lieferservice oder Paketzustellung besonders wichtig und interessant. Doch Vorsicht: Das betrifft nicht alle Bußgelder. Ignorieren Fahrer von Speditionsunternehmen ihre Lenk- und Ruhezeiten, kann der Arbeitgeber sie nicht übernehmen. Für das Finanzgericht Köln ist das kein geringfügiges Vergehen, sondern ein erheblicher Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Und daher ist die steuerfreie Übernahme hier nicht möglich. (FG Köln, 22.9.2011, K 955/10)

Das Unternehmen als Halter bekommt die Bußgeldbescheide und kann diese direkt an den Fahrer oder Nutzer des Wagens weitergeben. Falls dieser nicht reagiert, können die Daten des Mitarbeiters auch an die Behörden weitergeleitet werden.

Wer zahlt bei einem Unfall mit dem Dienstwagen?

Ein Fahrfehler oder eine kleine Unachtsamkeit, und schon ist der Unfall passiert. Was aber tun, wenn der Unfall sich ausgerechnet mit dem Dienstwagen ereignet? Wer muss laut Arbeitsrecht für den entstandenen Schaden aufkommen – der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber?

Bei einem Unfall mit einem Dienstwagen verhält es sich genauso, als ob es der eigene Pkw wäre. Kommt es zum Schaden, muss der Arbeitnehmer als Unfallbeteiligter sofort anhalten und es den anderen Beteiligten ermöglichen, seine Kontaktdaten aufzunehmen. Ist allein ein Dritter für den Unfall verantwortlich, muss dieser alle Kosten tragen.

Schwieriger wird es, wenn der Arbeitnehmer den Unfall verursacht hat. Bei einem Unfall während einer Privatfahrt kann vom Mitarbeiter Schadensersatz verlangt werden. Meist ist das Auto ja versichert, so muss der Angestellte nur die Selbstbeteiligung tragen. Falls das Unternehmen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, kann es vom Mitarbeiter nur die übliche Selbstbeteilung verlangen. Die Haftung und Schadensregulierung kann aber zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich geändert werden. Wenn ein Arbeitgeber die Kosten für die Reparatur von Schäden während einer Privatfahrt übernimmt, kann dies ein geldwerter Vorteil nach dem Einkommensteuergesetz sein.

Bei einem Unfall auf einer geschäftlichen Fahrt bestimmt sich der Schadensersatzanspruch des Unternehmens nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung je nach Verschulden des Mitarbeiters:

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Die größte Fallgruppe der groben Fahrlässigkeit bilden Unfälle unter Alkoholeinfluss. Allerdings tritt keine Vollhaftung bei grober Fahrlässigkeit ein, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Schadensrisiko und Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Ist der Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden, wird er zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt, und zwar nach billigem Ermessen und Zumutbarkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit, also Unachtsamkeit oder Glatteis, u.a. haftet der Arbeitnehmer nicht.

Diese begrenzte Arbeitnehmerhaftung kann nicht durch eine Dienstanweisung erweitert werden. Haftungsmindernd für den Mitarbeiter kann es sich aber auswirken, wenn den Arbeitgeber ein Mitverschulden trifft, z.B. wenn er ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug benutze.

Ein Arbeitnehmer, der zur Erfüllung seiner Aufgaben keinen Dienstwagen hat, sondern seinen privaten Pkw mit Billigung seines Arbeitnehmers einsetzt, hat Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens. Dies gilt in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Privatfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste.

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