Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wurde 2009 eingeführt und ersetzte die Kapitalertragssteuer, die derzeit auf alle Kapitaleinkünfte erhoben wird. Der Steuerpflicht unterliegen zukünftig Zinsen, Erträge aus Investmentfonds, Dividenden und natürlich Gewinne aus Zertifikaten. Um die Abwicklung zu erleichtern, gibt es einen fixen Steuersatz von 25 Prozent, auf den noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erhoben werden, so dass sich eine Gesamtsteuerbelastung von maximal 28 Prozent ergibt.

Wer die Abgeltungssteuer zahlen muss

Prinzipiell muss jeder steuerpflichtige Bürger, der ein Einkommen aus Kapitalvermögen bezieht Abgeltungssteuer zahlen.

Für die sogenannten Kleinanleger gibt es aber gewisse Ausnahmen. Wie bisher lassen sich auch in Zukunft Freistellungsaufträge stellen, allerdings nicht mehr für den Sparer-Freibetrag, der mit Einführung der Abgeltungssteuer ebenfalls abgeschafft wird, sondern für den neuen Sparer-Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro (1602 Euro für Verheiratete). In diesem Pauschal-Betrag sind aber auch alle Werbungskosten enthalten, die nach heutigem Steuerrecht noch steuermindernd wirken, wie zum Beispiel Depotgebühren oder ähnliches. Bürger, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen den Pauschbetrag nicht überschreiten, müssen auch keine Abgeltungssteuer zahlen.

Für Geringverdiener ist ebenfalls eine Ausnahme im Recht verankert. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann der Steuerpflichtige die Einnahmen auch in der Steuererklärung angeben und mit seinem eigenen persönlichen Satz versteuern (Veranlagungswahlrecht).

So wird die Abgeltungssteuer entrichtet

Die Abgeltungssteuer wird bereits bei dem Bankinstitut, bei dem die Geldanlage getätigt wird, einbehalten und von dort aus direkt an das Finanzamt weitergeleitet.

Beim Solidaritätszuschlag wird genauso verfahren, nur bei der Kirchensteuer wird es problematisch. Diese wird im Normalfall nicht direkt von der Bank einbehalten, sondern nur auf Antrag. Hat man diesen Antrag nicht gestellt, muss man alle Kapitaleinkünfte bei der Steuererklärung angeben, obwohl man bereits die Abgeltungssteuer darauf bezahlt hat. Entsprechende Nachweise muss die Bank ausstellen und diese sind dann mit einzureichen. Aus den angegebenen Einkünften wird dann noch die Kirchensteuer berechnet.

Werden auch Altersvorsorgeverträge komplett abgeltungssteuerpflichtig?

Der Staat erhebt nicht auf alle Verträge zur Altersvorsorge Steuern. Wer derzeit mit Renten- und Lebensversicherungen vorsorgt, zahlt im Normalfall die Abgeltungssteuer nicht auf den vollen Satz der Gewinne.

Für Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gelten besondere Regeln, wurden für die Verträge mindestens zwölf Jahre Beiträge gezahlt, sind die Erträge komplett steuerfrei und dementsprechend fällt auch keine Abgeltungssteuer an.

Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2005 geschlossen worden sind, muss ebenfalls nicht grundsätzlich die volle Abgeltungssteuer gezahlt werden, sofern die Verträge mindestens zwölf Jahre Laufzeit besitzen und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden (bei Verträgen ab 2012 ist das 62. Lebensjahr ausschlaggebend). Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind nur 50 Prozent der Erträge steuerpflichtig und müssen mit 25 Prozent versteuert werden, die andere Hälfte bleibt steuerfrei.

Besonders gut sieht es bei Rürup- und Riester-Renten aus, diese werden auch in Zukunft unabhängig vom Abschlussdatum komplett abgeltungssteuerfrei bleiben.

Bleiben Aktiengewinne nach zwölf Monaten Haltezeit weiterhin steuerfrei?

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer fällt auch die Veräußerungsfrist für Aktien weg. Sind Aktiengewinne derzeit noch steuerfrei, wenn die Aktien mindestens zwölf Monate gehalten wurden, werden ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Gewinne aus Aktien steuerpflichtig, unabhängig von der Haltezeit.

Genau dasselbe gilt auch für die beliebten Investmentfonds, wobei der Gesetzgeber aber noch zwischen zwei verschiedenen Anlageformen unterscheidet, zum einen demnausschüttenden und zum anderen den thesaurierenden Fond.

Bei ersterem wird der entstandene Gewinn jedes Jahr an die Anleger ausgeschüttet und die Ausschüttung ist voll zu versteuern. Bei einem thesaurierenden Fond werden die Gewinne nicht an den Anleger ausgezahlt, sondern direkt wieder in neue Anteile investiert. Hier fällt zunächst keine Abgeltungssteuer an, sie wird erst erhoben, wenn die Fondanteile veräußert werden.

Gibt es Möglichkeiten zur Verlustverrechnung?

 Die Verrechnung von Verlusteb ist möglich, aber man darf sie dann nur mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften verrechnen.

Aktienverluste dürfen sogar ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Ausnahme bei Zertifikaten

Bei Zertifikaten, die vor dem 14. März 2007 erworben wurden, kommt ebenfalls eine Sonderregelung zum Tragen. Diese bleiben jederzeit steuerfrei und es muss keine Abgeltungssteuer darauf entrichtet werden, unabhängig von Laufzeit und Veräußerungszeitpunkt. 

Gibt es Möglichkeiten, Geld abgeltungssteuerfrei anzulegen?

Der Gesetzgeber lässt neben den Riester- und Rürup-Verträgen noch eine weitere Möglichkeit offen, sein Geld abgeltungssteuerfrei anzulegen und zwar in Immobilien oder Immobilienfonds. Privat genutzte Immobilien dürfen weiterhin komplett steuerfrei verkauft werden, und zwar jederzeit, unabhängig von der Besitzdauer. Bei rein zur Vermietung genutzten Immobilien sieht es etwas anders aus, hier muss die Immobilie mindestens zehn Jahre im Besitz gehalten werden, um steuerfrei verkauft werden zu können.

Veränderungen auf den Anlagemärkten

Dank der neuen Abgeltungssteuer werden Aktien gerade für Kleinanleger bedeutend unattraktiver, weil die effektive Rendite durch den Wegfall der Haltefrist und der grundsätzlichen Besteuerung deutlich sinkt. Zu den Gewinnern werden Riester- und Rürup-Verträge gehören, unabhängig davon, ob sie als Banksparplan oder Versicherungsvertrag geschlossen werden, da diese immer abgeltungssteuerfrei bleiben werden. Auch die Investitionen in Immobilien werden steigen, da diese Anlageform als einzige komplett von der Abgeltungssteuer verschont bleibt.

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