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Selbstständig, verheiratet und bei der Steuer gespart

Den Bund fürs Leben schließen Paare im besten Fall aus Liebe - doch es spricht nichts dagegen, auch einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen. Selbstständige müssen zwar keine Lohn-, sondern Einkommenssteuer zahlen und haben demnach keine Steuerklasse: Dennoch können sich beide Ehepartner mit der richtigen Strategie etwas mehr von der Steuer zurückholen.

Die Wahl der Steuerklasse in der Ehe

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer sind einer von sechs Steuerklassen zugeordnet. Für den selbstständigen Part in der Ehe ist die Steuerklasse theoretisch irrelevant, denn er ist nicht lohnsteuerpflichtig. Jedoch hat der Ehepartner - sofern er Angestellter ist - durchaus Wahlmöglichkeiten. Außerdem kann es für das eheliche Konto von Vorteil sein, wenn die Partner die Steuer trotzdem gemeinsam veranlagen.

Die sechs Steuerklassen

  • Steuerklasse 1: Dabei handelt es sich um die Steuerklasse für alle alleinstehenden Angestellten (ledig, geschieden, verwitwet) ohne minderjährige Kinder. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse ist nicht möglich.
  • Steuerklasse 2: Für alle Alleinstehenden mit mindestens einem Kind, das Kindergeld bezieht, ist die Steuerklasse 2 vorgesehen und ebenfalls nicht frei wählbar. Unter anderem aufgrund der Kinderfreibeträge fällt die Lohnsteuer geringer aus als bei Steuerklasse 1.
  • Steuerklasse 3: Diese Steuerklasse erhalten Steuerpflichtige nur auf Antrag. Hat der eine Ehepartner die Steuerklasse 3, erhält der andere automatisch die Steuerklasse 5. In der Steuerklasse 3 sind die Abzüge vom Bruttogehalt geringer.
  • Steuerklasse 4: Diese Steuerklasse erhalten zunächst alle frisch Verheirateten automatisch. Bei den Abzügen gibt es keinen Unterschied zu Steuerklasse 1. Verheiratete haben jedoch die Wahl, auf Antrag in die Steuerklassen 3 und 5 zu wechseln.
  • Steuerklasse 5: Bei sehr unterschiedlichen Gehältern kann es sinnvoll sein, dass ein Partner die Steuerklasse 5 annimmt, während der andere die Steuerklasse 3 wählt, um die Steuerlast insgesamt zu reduzieren. Der Partner mit der Steuerklasse 5 muss dafür jeden Monat mehr von seinem Bruttolohn abgeben.
  • Steuerklasse 6: Die Steuerklasse 6 ist für alle zusätzlichen Jobs neben der Hauptbeschäftigung vorgesehen.

Steuerklasse 3, 4 oder 5?

Vor allem Verheiratete fragen sich aufgrund ihrer bestehenden Wahlmöglichkeiten, wie viele Abzüge in Steuerklasse 4 anfallen, beziehungsweise wie viele Abzüge in Steuerklasse 3 und 5 auf sie zukommen, mit welcher Wahl sie am meisten von ihrem Gehalt behalten können - und vor allem mit welcher Kombination der Steuerklassen sie als Ehepaar am meisten aus ihrem gemeinsamen Einkommen herausholen erfahren Sie hier.

Sobald ein Ehepartner selbstständig ist, ergibt es fast immer Sinn, dass der Partner mit dem Angestelltenverhältnis die Steuerklasse 3 wählt und damit jeden Monat mehr Nettoeinkommen ausgezahlt bekommt. Die normalerweise mit Steuerklasse 5 verbundenen höheren Abgaben des anderen Partners spielen aufgrund der Selbstständigkeit keine Rolle.

Gemeinsame Steuererklärung oder nicht?

Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner müssen ab dann zwingend eine Steuererklärung abgeben, wenn sie sich freiwillig in die Steuerklassen 3 oder 5 einordnen lassen. Entweder gibt lediglich der angestellte Partner allein eine Steuererklärung ab, oder er veranlagt das Einkommen beider Eheleute gemeinsam. In jedem Fall muss zusätzlich der Selbstständige in der Partnerschaft Vorauszahlungen der Einkommensteuer leisten.

Was spricht für eine getrennte Veranlagung?

Bei einer Einzelveranlagung behandelt das Finanzamt die Partner wie Alleinstehende. Da Selbstständige von einem erweiterten Sonderausgabenabzug profitieren, kann sich die getrennte Veranlagung der Steuer vor allem in diesem Punkt rechnen. Denn bei einer gemeinsamen Veranlagung zählen die Vorsorgeaufwendungen des angestellten Partners ebenfalls und können den Sonderausgabenabzug des Selbstständigen verringern.

Wann ist eine gemeinsame Veranlagung sinnvoll?

Eine gemeinsame Veranlagung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn der selbstständige Partner Verluste erwirtschaftet hat. Diese können mit der gemeinsamen Steuererklärung ausgeglichen werden, da das geringere Einkommen die Steuerlast des Ehepaars insgesamt senkt.

Im Zweifelsfall Experten fragen

Bei wem die Ausgangslage nicht ganz eindeutig ist, der sollte sich Rat von einem Steuerberater holen. Gerade bei der ersten Steuererklärung nach der Unternehmensgründung sind unzählige Fragen offen und eine pauschale Empfehlung lässt sich selten geben. Ein Steuerberater beschäftigt sich eingehend mit der persönlichen Situation und den Einkünften des Ehepaars und kann darauf basierend eine gute Empfehlung geben.

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