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Steuern

Frühstück im Hotel: Ein steuerliches Ärgernis

Das Steuergeschenk an die Hotellerie – die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent – beschert uns in Deutschland wieder einmal eine steuerliche Komplikation mehr. Die Frage lautet nämlich jetzt: Wie ist das eigentlich mit dem Frühstück?

Das Frühstück im Hotel - eine neue steuerliche Spielwiese Das Frühstück im Hotel - eine neue steuerliche Spielwiese

Das Frühstück im Hotel - eine neue steuerliche Spielwiese

Findige Hoteliers haben sofort versucht, einfach alles, also neben dem Frühstück z.B. auch die Nutzung des hoteleigenen Wellnessbereichs, dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen.

Oberfinanzdirektion setzt Grenzen

Aber das geht nicht, wie die dafür zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe in einem Schreiben an die Finanzämter unterstreicht.

Darin steht klipp und klar: Frühstück, Minibar, Wellnessbereich – all das ist ab sofort gesondert und mit dem regulären Steuersatz von 19 Prozent abzurechnen.

Tun Hoteliers das nicht, wird die Umsatzsteuer bei ihnen nacherhoben. Und ob Hotelbesitzer das dann dem Gast nachträglich in Rechnung stellen können, dürfte mehr als fraglich sein...

Immer genau auf die Rechnung schauen!

Deshalb unser Tipp: Achten Sie bei Ihrer Hotelrechnung zur Sicherheit darauf, dass alles mit dem korrekten Steuersatz abgerechnet ist. Die OFD Karlsruhe unterscheidet folgende Fälle:

  • Frühstück wird gesondert berechnet: Dann unterliegt das auf das Frühstück entfallende Entgelt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer. Werden die Zimmer wahlweise mit und ohne Frühstück angeboten, unterliegt der Mehrbetrag, der für das Frühstück zu entrichten ist, dem Regelsteuersatz.
  • Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten oder wird es kostenlos zur Übernachtung angeboten, hängt es von der Preiskalkulation des Hotelbetreibers ab, welcher Anteil des Übernachtungspreises auf das Frühstück entfällt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sie in Ihrer Steuerklärung in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 € (brutto) für das Frühstück ansetzen.

Vorsicht

Tappen Sie nicht in die Vorsteuerfalle - bleibt der Bruttopreis für die Übernachtung im Vergleich zum Vorjahr gleich, können Sie 2010 nur noch 7 % Vorsteuer geltend machen. Die Differenz zum Regelsteuersatz kassiert der Hotelbetreiber, während Sie den dementsprechend höheren Nettopreis zahlen müssen!

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Annemarie Böttcher
Annemarie Böttcher ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bergler & Böttcher.

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