Sachbezüge und geldwerte Vorteile 2022

Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wurde zum 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Was zunächst einmal gut klingt, hat eine Haken. Denn die Bedingungen unter denen die Regelung in Kraft tritt, wurden verschärft. Was genau bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Und was gilt darüber hinaus für die Versteuerung von geldwerten Vorteilen in diesem Jahr?

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten

Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht als Lohn gezahlt werden. Typische Sachbezüge sind beispielsweise Gutscheine wie Tankgutscheine, Waren- oder Wertgutscheine. Bis Ende 2021 konnten diese mit einem Wert von bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei vergeben werden. Seit Januar 2022 sind Sachbezüge bis zu einem Betrag von 50 Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerfrei. Allerdings gelten seither auch stärkere Einschränkungen für die Gutscheinvergabe.

Eine genaue Abgrenzung zwischen einer Geldleistung durch den Arbeitgeber und einen Sachbezug ist durch § 8 Abs. 1 Satz 2 EstG genau geregelt. Hier heißt es:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten."

Bei der Betragsgrenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine sogenannte Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze muss Monat für Monat neu geprüft werden. Es kann kein Betragsausgleich über mehrere Kalendermonate oder gar auf das Jahr gerechnet vorgenommen werden. Wenn die Freigrenze in einem Monat überschritten wird, ist der gesamte Sachbezug für diesen Monat lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Diese Gutscheine werden weiterhin als Sachbezug anerkannt

Gutscheine, die die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, gelten nicht als Zahlungsmittel und damit weiterhin als Sachbezug. Konkret bedeutet dies, dass als Sachbezug vergebene Gutscheine oder Geldkarten nur zum Bezug von Waren oder auch Dienstleistungen vom Gutscheinaussteller berechtigen dürfen. Warengutscheine dürfen zudem nur in einem regional begrenzten Gebiet einlösbar sein. Darüber hinaus darf der Gutschein nur zum Bezug eines eingeschränkten Spektrums an Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nicht für eine beliebige Anzahl an Waren.

Bei Geldkarten gilt ab diesem Jahr darüber hinaus, dass sie nicht über eine Funktion zur Bargeldauszahlung verfügen dürfen oder andere Merkmale eines allgemeinen Zahlungsinstruments beinhalten.

Geldwerter Vorteil Dienstwagen – Fahrtenbuch vs. 1-Prozent-Regelung

Auch ein Dienstwagen zählt zu den geldwerten Vorteilen. Dabei unterscheidet er sich in Bezug auf die Versteuerung von anderen geldwerten Vorteilen. So gibt es zwei Möglichkeiten der Versteuerung. Ein Firmenwagen mit Hilfe eines Fahrtenbuchs auf den Euro genau oder über eine Pauschalsteuer steuerlich geltend gemacht werden.

Damit ein Firmenwagen als solcher anerkannt wird, muss er überwiegend geschäftlich genutzt werden.

Das Fahrtenbuch dient dem Finanzamt bei Kontrollen zur korrekten Versteuerung als Nachweis. Damit das Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, muss es ordnungsgemäß geführt sein. Das bedeutet, dass zu jeder geschäftlichen Fahrt Angaben zu Datum, Uhrzeiten bei Abfahrt und bei Ankunft, Zielort, Kilometerständen bei Fahrtbeginn und nach dem Erreichen des Ziels, Grund der Fahrt und am Zielort getroffenen Geschäftspartnern bzw. Kunden gemacht werden müssen. Auch Umwege müssen mit Angabe von Gründen eingetragen werden. Auch die privaten Fahrten werden ins Fahrtenbuch eingetragen. Hier genügen jedoch Angaben zu Datum, Uhrzeit und gefahrenen Kilometern.

Wichtig: Werden im Fahrtenbuch nachträglich Korrekturen vorgenommen, muss dies ersichtlich sein. Daher werden Fahrtenbücher oft noch handschriftlich geführt oder mithilfe elektronischer Fahrtenbücher, die vom Finanzamt anerkannt sind. Ein Fahrtenbuch in Form eines Word-Dokuments oder einer Excel-Tabelle wird in der Regel vom Fiskus nicht akzeptiert.

Wem das Führen eines Fahrtenbuchs zu mühselig ist, der kann die 1-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen. Dabei entfällt die Dokumentation einzelner Fahrten. Das Fahrzeug wird monatlich mit einem Prozent seines Brutto-Inlands-Listenpreises versteuert. Zudem können pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro Kilometerpauschale veranschlagt werden.

Weitere geldwerte Vorteile

Neben Gutscheinen, Geldkarten und Dienstfahrzeugen gibt es weitere Möglichkeiten für Arbeitgeber und Unternehmer ihren Mitarbeitern geldwerte Vorteile zu verschaffen. Weitere beliebte geldwerte Vorteile sind:

  • Rabattfreibeträge
  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen
  • Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
  • Bereitstellung einer Dienstwohnung
  • Zuzahlungen zum Mittagessen
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Weiterbildungen

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