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Finanzverwaltung

Wer muss einen steuerlichen Erfassungsbogen abgeben?

Jeder, der eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit – sprich ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft - in Deutschland anmeldet, wird früher oder später von der Finanzverwaltung aufgefordert, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abzugeben.

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Arten von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung

Die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung bei der Anmeldung einer gewerblichen oder einer freiberuflichen Tätigkeit gefordert und gehört zwangsläufig zu den Schritten, die im Rahmen der Anmeldung einer Selbständigkeit notwendig sind. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob die

  1. Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
  2. Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  3. Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  4. Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft

angemeldet werden soll.

Auf die Fälle der Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht bzw. Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts wird vorliegend bewusst nicht eingegangen, da es sich hierbei um sehr spezielle Randthemen handelt, für die keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann.

Eine Unterscheidung der jeweiligen Fragebögen ist sehr wichtig, da mit jedem steuerlichen Erfassungsbogen eine andere Tätigkeit angemeldet wird. Obwohl Begriffe wie „Selbständigkeit“, „Gewerbe“ oder „Freiberuflichkeit“ für den Laien kaum einen Unterschied haben, so ist im Steuerreicht eine Differenzierung unheimlich wichtig, da jeder Begriff etwas Anderes bedeutet.

Im Großen und Ganzen sind die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sehr ähnlich aufgebaut. Vorliegend wird vorwiegend auf die Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit eingegangen, da dies die häufigste anzumeldende Unternehmensform ist und alles andere den Rahmen sprengen würde. Die Erläuterung des steuerlichen Erfassungsbogens bezieht sich auf die aktuellste zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels vorliegende Version, d.h. April 2020.

Der steuerliche Erfassungsbogen

Zunächst sind auf Seite 1 des steuerlichen Erfassungsbogens allgemeine Angaben und genaue Bezeichnung des Gewerbezweiges anzugeben. Dies sollte niemandem Schwierigkeiten bereiten.

Auf Seite 2 sind Bankverbindungen, sowie eine eventuelle steuerliche Beratung anzugeben. Bei den Bankverbindungen ist zwischen

  • Alle Steuererstattungen
  • Personensteuererstattungen
  • Betriebssteuererstattungen

zu unterscheiden. Eine Personensteuer ist die Einkommensteuer. Betriebssteuern sind vorliegend die Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer.

Die Angabe eines steuerlichen Beraters hat eine direkte Auswirkung auf die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen. Werden Sie steuerlich beraten, verlängern sich diese automatisch. Liegt keine steuerliche Beratung vor, wird Sie das Finanzamt viel früher zur Abgabe von Steuererklärungen auffordern.

Auf Seite 3 erteilen Sie Ihrem Steuerberater ebenso die Empfangsvollmacht für Schreiben der Finanzverwaltung. Falls Sie innerhalb der letzten 12 Monate umgezogen sind, teilen Sie das ebenfalls auf Seite 3 mit. Zudem geben Sie die Anschrift des anzumeldenden Unternehmens an.

Auf Seite 4 ist zunächst der Beginn der Tätigkeit mitzuteilen. Wichtig: dies ist nicht das Datum der Gewerbeanmeldung, sondern das Datum der Vorbereitungshandlungen (erste Kundengespräche, erste Betriebsausgabe etc.)

Falls von Anfang an mehrere Betriebsstätten oder eine Handelsregistereintragung (zum Beispiel eingetragener Kaufmann) vorliegen, sind diese ebenso dort anzugeben. Zudem ist die Gründungsform relevant.

Waren Sie in den letzten fünf Jahren bereits gewerblich oder freiberuflich tätig, ist diese Angabe auf Seite 5 zu vermerken. Ebenso verlangt das Finanzamt nach voraussichtlichen Einkünften im Jahr der Gründung und im Folgejahr, um die Steuervorauszahlungen bereits festsetzen zu können. In Abhängigkeit von der Art des angemeldeten Betriebes tragen Sie Ihre geplanten Einkünfte in die Zeilen 110 – 112 ein. Zusätzlich dazu müssen Sie Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte angeben, da diese den Steuersatz beeinflussen (Progression) und Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen haben.

Künftige Spenden oder Kirchensteuerzahlungen können in Zeile 117 eingetragen werden.

Ebenso wichtig ist die Gewinnermittlungsart. Nur die wenigsten werden von Anfang an buchführungspflichtig sein, insofern wird die „Einnahmenüberschussrechnung“ die Gewinnermittlungsart, die am häufigsten zutrifft. Sollten Sie sich hier nicht sicher sein, lassen Sie sich unbedingt steuerlich beraten, denn hier einmal getroffene Aussagen können nur schwer bzw. gar nicht rückgängig gemacht werden. So kann es ganz unter Umständen passieren, dass Sie als Kleinunternehmer zur Abgabe einer Bilanz und Einreichung beim Bundesanzeiger verpflichtet werden.

Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr in der Zeile 123 kann steuerliche Vorteile mit sich bringen, wird jedoch aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands nur selten in Anspruch genommen.

Sind Sie Bauunternehmer, kann unter Umständen der Antrag lt. Zeile 124 für Sie infrage kommen. In den Zeilen 125 ff. ist die Anzahl der Arbeitnehmer, sowie der Anmeldungszeitraum anzugeben.

Auch auf Seite 6 sind zunächst die für die Lohnsteuer maßgebenden Angaben zu machen.

Ab Zeile 132 sind Angaben zu Umsätzen zu machen, die wiederum für die Umsatzsteuer relevant sind. Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, ist dies in Zeile 133 anzugeben.

Ein für Viele wichtiger Punkt ist die Kleinunternehmer-Regelung, die in den Zeilen 134-135 in Anspruch genommen, oder ausgeschlagen wird. Auch hier gilt: diese Entscheidung bindet Sie für fünf Jahre. Bitte lassen Sie sich steuerlich beraten, falls Unsicherheiten bestehen.

Vereinfacht ausgedrückt, führt eine umsatzsteuerliche Organschaft i.S.d. Zeilen 136 ff. dazu, dass bei Vorliegen von mehreren Unternehmen diese als eines angesehen werden. Die Wirkung einer umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist sehr weitreichend, insofern kann an dieser Stelle nicht ins Detail gegangen werden.

Ob eine Steuerbefreiung für Sie infrage kommt, ergibt sich aus dem § 4 UStG. Ebenso ergeben sich die ermäßigten Steuersätze (im Moment 7%) aus § 12 Abs. 2 UStG bzw. aus den entsprechenden Anlagen. Die Durschnittsatzbesteuerung ist eine Sonderform der Besteuerung. Sie gilt beim Handel mit gebrauchten Gegenständen und dürfte vor allem für Kfz-Händler oder Antiquitätenläden relevant sein.

Werden bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten, dürfen Sie die Istversteuerung auf Seite 7 in Anspruch nehmen. Der Unterschied zur Sollversteuerung ist enorm: während Sie bei der Istversteuerung die Beträge erst dann in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben müssen, wenn Sie sie tatsächlich eingenommen haben, sind diese bei der Sollversteuerung bereits mit Rechnungsstellung fällig.

Sollten Sie eine Umsatsteueridentifikationsnummer benötigen (kurz: USt-ID) können Sie diese in der Zeile 154 beantragen. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und kommt erfahrungsgemäß einige Tagen/Wochen nach der eigentlichen Steuernummer per Post.

Auf Seite 8 sind schließlich noch die beigefügten Anlagen anzukreuzen. Die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren lohnt sich fast immer, da hierdurch Fristen voll ausgeschöpft werden können, ohne das Risiko von Verspätungszuschlägen einzugehen. Zudem wird der eigene Verwaltungsaufwand minimiert.

Fazit

Es lässt sich zusammenfassen, dass die Befüllung des steuerlichen Erfassungsbogens so simpel, wie gleichzeitig kompliziert ist. Ist man mit den Begriffen vertraut, kann man nicht viel falsch machen. Man sollte jedoch bedenken, dass jede Angabe (bzw. Nichtangabe) im steuerlichen Erfassungsbogen von großer Reichweite sein kann. Insofern sollte bei kleinsten Unsicherheiten ein Spezialist zu Rate gezogen oder entsprechend recherchiert werden.

Autor: Michael Komma

Michael Komma ist Steuerberater und Geschäftsführer der K&K Steuerberatungsgesellschaft mbH, mit den Schwerpunkten Existenzgründung, Immobilienbesteuerung und Unternehmenssteuern.


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