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Steuertipps

Immer noch ein gutes Steuersparmodell: Kapitaleinkünfte auf Kinder verlagern

Depots, Festgelder und Bundesschatzbriefe auf die Kinder umschreiben – das scheint ein Auslauf-Steuersparmodell aus Zeiten der Individualbesteuerung von Kapitaleinkünften zu sein. Mit der Abgeltungssteuer sei das doch jetzt passé, heißt es oft. Doch das stimmt nicht.

Trotz Abgeltungssteuer gibt es noch einige Fälle, in den Sie über Ihre Kinder Steuern sparen können. Trotz Abgeltungssteuer gibt es noch einige Fälle, in den Sie über Ihre Kinder Steuern sparen können.

Trotz Abgeltungssteuer bleiben gleich drei Motive für die Verlagerung von Kapitaleinkünften auf Ihre Kinder erhalten:

Motiv 1:

Noch immer gilt für den einzelnen Sparer der „Sparerfreibetrag“ – jetzt in Form der Pauschale in Höhe von 801 € pro Person. Je mehr Personen in der Familie sind, desto mehr Pauschalen/Freistellungsaufträge sind natürlich möglich. So kommen Ihre Kinder ins Spiel. 

Motiv 2:

Auch ein Kind hat selbstverständlich ein nicht steuerbares Existenzminimum. Im Augenblick liegt das inklusive aller freien Pauschalen bei 8.501 € pro Person. Natürlich gilt das auch für Zinsen in dieser Höhe. 

Motiv 3:

Auch künftig gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung („NV-Bescheinigung“) für Kinder, deren Kapitaleinkünfte unter dem Existenzminimum bleiben. Der NV-Schein wirkt Wunder bei der Bank und bei der Steuererklärung.

Die Bank behält keinerlei Steuern ein. Es muss aber auch keine Anlage KAP für „NV-Leute“ angefertigt werden – und darin liegt der Charme für Sie und Ihr Kind. 

 

Beachten Sie bitte unbedingt zweierlei: 

  1. Für ein Kind gilt ein Schenkungsfreibetrag in Höhe von immerhin 400.000 €. Erst darüber hinaus fällt Schenkungssteuer an.
  2. Ihre Schenkung an ein minderjähriges Kind darf nicht den kleinsten Fallstrick, der dem Kind jetzt oder irgendwann einmal einen Nachteil bringen könnte, enthalten. Wenn Sie nicht ganz ungefährliche Anlagen wie Festgeld oder Bundesschatzbriefe schenken wollen oder sich nicht ganz sicher sind, gehen Sie vor Ihrer Schenkung lieber erst einmal zum Vormundschaftsgericht.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bergler & Böttcher. Außerdem gibt sie den kostenlosen E-Letter "Unternehmenserfolg online" heraus.

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