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Welche Selbstständigen sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Folgende Selbstständigen sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung:

- Selbstständige, die eine Förderung im Rahmen der Ich-AG erhalten. Davon ausgenommen sind Rechtsanwälte und Angehörige anderer Kammerberufe mit eigener Altersversorgung, die in die entsprechende Kammerversorgung einzahlen können.

- Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher (dazu zählen unter anderem Fahr- und Sportlehrer, Pflegepersonen, Dozenten in der Erwachsenenbildung), wenn sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.

- Analoges gilt für Seelotsen und Küstenschiffer bezüglich der Seekasse.

- Selbstständig tätige Handwerker mit einem Eintrag in der Handwerksrolle sind 18 Jahre versicherungspflichtig.

- Selbstständig tätige Künstler und Publizisten aus den Bereichen darstellende Kunst, Musik, bildende Kunst/Design und Wort mit max. einem versicherungspflichtigen Mitarbeiter sind versicherungspflichtig in der Künstlerkasse. Allerdings wird die Hälfte des Versicherungsbeitrages durch einen Bundeszuschuss gedeckt.

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