<< Themensammlung Gründungszuschuss

Ist der Gründungszuschuss eine Ermessens- oder eine Pflichtleistung?

Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind. Die Förderung der zweiten Phase ist eine Ermessensleistung. Der Gründer hat darauf keinen Anspruch.

Der Rechtsanspruch auf die Förderung besteht aber nur dann, wenn der Antragssteller auch alle notwendigen Voraussetzungen zum Bezug des Gründungszuschusses erfüllt.

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