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Günstigerprüfung bei Selbstständigen

Günstigerprüfung für Selbstständige

Da es denkbar ist, dass Steuerpflichtige nach altem Recht mehr Vorsorge-Aufwendungen von der Steuer absetzen können, als in den ersten Jahren des neuen Rechts, sieht das Gesetz eine so genannte Günstigerprüfung vor. Sie stellt sicher, dass Steuerpflichtige nach der Neuregelung mindestens so viel abziehen können, wie nach altem Recht.

Im Zuge dieser Prüfung wird ermittelt, nach welchem Recht der Abzug aller Vorsorge-Aufwendungen (Basisversorgung plus sonstige Vorsorge-Aufwendungen) günstiger ist. Angesetzt wird der höhere Abzugsbetrag. Die Günstigerprüfung wird von 2005 bis 2019 durchgeführt. Ab 2011 wird der bisherige Vorwegabzug allerdings sukzessive abgebaut.

Beiträge zu Versicherungen der Basisversorgung, die nach 2004 abgeschlossen werden, können im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt werden. Sie können sich auch dann steuermindernd auswirken, wenn sie dazu beitragen, den bisher geltenden Höchstbetrag auszuschöpfen und dieser insgesamt höher ist als der Abzugsbetrag nach neuem Recht.


1. Beispiel 1: Selbstständiger hat "alten" Höchstbetrag bereits ausgeschöpft Günstigerprüfung führt zur Anwendung des "alten" Rechts

Diese Aufwendungen zählen nach neuem Recht zu den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen"; sie sind bis maximal 2.400 Euro abzugsfähig. Selbstständige, die bisher keine Beiträge zur Basisversorgung leisten, erzielen aufgrund der bisherigen Vorsorgeaufwendungen nach "altem" Recht einen höheren Steuervorteil als nach neuem Recht.

ledig
Aufwand
Abzugsfähig 2005
neues Recht „altes“ Recht
Krankenversicherung 3.000 Euro

ja

ja

Haftpflichtversicherung 600 Euro

ja

ja

Kapitalversicherungen
(2001 abgeschlossen)
3.600 Euro

ja

ja

Summe
7.200 €
2.400 €
5.069 €
 
+Rürup-Rente 2.800 Euro

60%

ja

Aufwendungen
10.000 €
4.800 €
5.069 €


Schließt dieser Selbstständige nun 2005 eine Rürup-Rente mit einem Beitrag von 2.800 Euro ab, erhöht sich die Summe der Aufwendungen auf 10.000 Euro, ohne dass sich sein Steuervorteil insgesamt ändert. Absetzbar sind nach wie vor 5.069 Euro. In diesem Beispiel ist erst bei einem Beitrag ab 4.450 Euro jährlich zu einer Basisversorgung das neue Steuerrecht vorteilhafter – 60 Prozent sind davon im Jahr 2005 absetzbar (2.670 Euro). Bei niedrigeren Beiträgen „verpufft“ die steuerliche Wirkung.

In den Folgejahren reduziert sich in unserem Beispiel bei unveränderten Aufwendungen der Abstand zwischen "altem" und neuem Recht, da der anzuwendende Prozentsatz um jeweils 2 Prozentpunkte steigt. Zugleich wird 2011 der Vorwegabzug auf 2.700 Euro gesenkt und in den Folgejahren um jeweils 300 Euro abgeschmolzen.

Ab 2012 ist bei unveränderten Aufwendungen das neue Steuerrecht günstiger. Im Jahr 2012 sind 4.472 Euro abzugsfähig – mit weiter steigender Tendenz.

Erhöhung des Prozentsatzes (Basisversorgung) und Abschmelzung des Vorwegabzugs
 
2005
2012

Vorwegabzug*

3.068 Euro

2.400 Euro

Prozentsatz (Basisvorsorge)
60%
74%
Von den o.g. Aufwendungen (10.000 Euro) sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig:
 
neues Recht
altes Recht

2005

4.080 Euro

5.069 Euro

2012

4.472 Euro

4.401 Euro

2. Beispiel 2: Selbstständiger hat "alten" Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft–"Rürup-Beiträge" erhöhen den Sonderausgabenabzug auch nach "altem" Recht

Selbstständige, die heute den "alten" Höchstbeitrag noch nicht ausgeschöpft haben (insbesondere Existenzgründer, junge Selbstständige), können Beiträge zur Basisversorgung steuerlich im "alten" Recht platzieren.

Je nach bisherigem Aufwand wirken sich zusätzliche Beiträge zur Basisversorgung aus. Aufwendungen bis 4.402 Euro wirken sich voll aus, die darüber liegenden Beiträge zur Hälfte. Dabei werden die Beiträge zur Basisversorgung zu 100-prozentig berücksichtigt, es findet keine Begrenzung auf 60 Prozent statt.

Sonderausgaben 2005 für Beispiel 2
ledig Aufwand
Krankenversicherung 3.000 Euro
Haftpflichtversicherung 536 Euro
Risikoversicherung + BUZ
(2003 abgeschlossen)
1.000 Euro
Aufwendungen 4.536 Euro

 

 

Sonderausgaben 2005 nach Abschluss einer Rürup-Rente
+ Rürup-Rente
(2005 abgeschlossen)
1.200 Euro
Aufwendungen 5.736 Euro

Vergleich vor/nach Abschluss einer „Rürup“-Rente

Von den gesamten Aufwendungen (4.536 Euro) können 4.469 Euro steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzliche Beiträge zur Rürup-Rente erhöhen nicht nur den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand nach neuem Recht, sondern auch im Rahmen der Günstigerprüfung. dort wirken sie sich – wie dieses Beispiel zeigt – zu 50 Prozent steuermindernd aus, der Abzugsbetrag erhöht sich um 600 Euro auf 5.069 Euro.

Fazit
Beiträge zu Versicherungen der Basisversorgung, die nach 2004 abgeschlossen werden, können im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG berücksichtigt werden. Sie können sich auch dann steuermindernd auswirken, wenn sie dazu beitragen, den bisher geltenden Höchstbetrag auszuschöpfen und dieser insgesamt höher ist als der Abzugsbetrag nach neuem Recht.

Abzugsfähigkeit 2005 vor Abschluss
Von 4.536 Euro Aufwendungen sind nach
neuem Recht altem Recht    
  3.068 Euro = Vorwegabzug
2.400 Euro 1.344 Euro = Grundhöchstbetrag
  67 Euro = hälftiger Höchstbetrag
2.400 Euro 4.469 Euro   abzugsfähig

Abzugsfähigkeit 2005 nach Abschluss (1.200 Euro)
Von 5.736 Euro Aufwendungen sind nach
neuem Recht altem Recht    
  3.068 Euro = Vorwegabzug
2.400 Euro 1.344 Euro = Grundhöchstbetrag
720 Euro 667 Euro = hälftiger Höchstbetrag
3.120 Euro 5.069 Euro   abzugsfähig

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