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Besteuerung von Renten und Pensionen ab 2005

Die Besteuerung von Renten und Pensionen ab 2005

Das AltEinkG umfasst – wie dem Namen schon zu entnehmen ist – nicht nur typische Renten- und Pensionsleistungen, sondern alle Formen der Alterseinkünfte. Aufbauend auf dem 3-Schichten-Modell hat dies natürlich auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Nebenleistungen, also z.B. die Erwerbsminderungsrenten der Basisversorgung.


Besteuerung von Alterseinkünften ab 2040

Die bisherige Regelung sah eine grundsätzliche Versteuerung von gesetzlichen Renten und Pensionen vor. Pensionen wurden in voller Höhe versteuert, Renten nur teilweise und zu einem niedrigeren Ertragsanteil. Das Alterseinkünftegesetz sieht eine steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten vor.



Beispiele zur Besteuerung unterschiedlicher Alterseinkünfte der Basis- und Zusatzversorgung für Leistungsbeginne ab 2040 (alle Angaben in Euro)
Leistungsart
Basisversorgung Zusatzversorgung
GRV-
Rente
Pensionen Rente aus
Direktvers.
Riester-
Rente
Jahres-Bruttoleistung
24.000
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
102 102 102 102
zu versteuern
23.898 23.898 23.898 23.898


Insofern ist die Leistungsbesteuerung ein sehr einfaches Thema. Etwas anspruchsvoller und für Ihre Zwecke nahe liegender ist jedoch die Besteuerung der Basisversorgung in der Übergangszeit bis 2040. Die Leistungen der Zusatzversorgung haben bereits heute die nachgelagerte Besteuerung realisiert, so dass sich eine weitere Besprechung erübrigt. Eine Sonderstellung nehmen Leistungen aus der VBL ein, die aufgrund ihrer Mischfinanzierung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.

Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen) während der Übergangszeit bis 2040

Die große Mehrheit der Rentner, die bereits heute Altersbezüge beziehen, muss auch in Zukunft keine Steuern auf ihre Rente zahlen. So sind seit 2005 für alle Alleinstehenden, die bereits Rente beziehen oder ab 2005 in Rente gegangen sind, rund 19.000 Euro im Jahr (1500 Euro monatlich) steuerfrei.

Eine steuerliche Mehrbelastung ist vor allem dann zu erwarten, wenn neben den Rentenbezügen noch weitere Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Betriebsrenten, Werkspensionen oder Kapitalvermögen zu erwarten sind.

Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent vor, für alle die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100 prozentigen Besteuerung zu erreichen, wird bis zum Jahre 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte auf bis zu 80 Prozent angehoben. Danach beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.



Beispiel zur Entwicklung der Rentenbesteuerung für Rentenbeginne bis 1. Januar 2005 einschließlich (alle Angaben in Euro)
Ein Steuerpflichtiger erhält ab dem 1. Dezember 2003 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
hatte der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet. 2004 2005
Jahres-Brutto Rente 12.000 12.000
Ertragsteil 29% (Prozentsatz festgeschrieben)
3.480
Steuerpflichtiger Teil 50%
6.000*
Abzüglich Werbungkosten-Pauschalbetrag 102 102
zu versteuern 3.378 3.378
* Die Jahres-Bruttorente abzüglich des steuerpflichtigen Teils ergibt den steuerfreien Teil der Rente (12.000 - 6.000 = 6.000), der während der gesamten Dauer des Rentenbezugs unverändert bleibt.


Wie im Beispiel deutlich zu sehen ist, erhöht sich der zu versteuernde Teil der Rentenleistung um 2.520 Euro. Abhängig von der Höhe anderer Alterseinkünfte des Steuerpflichtigen, kann diese Erhöhung den Ausschlag für eine künftige Besteuerung geben.

Das Beispiel würde vom Grundsatz auch für den Fall einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Dann wäre jedoch der Ertragsanteil in 2004 niedriger, während die Berechnung für 2005 unverändert bliebe. Folge: Gerade Empfänger von Erwerbsminderungsrenten werden durch die Umstellung besonders hart getroffen. Die Sozialverbände haben daher bereits angekündigt, gerichtliche Schritte einleiten zu wollen – die Erfolgsausichten sind ungewiss.

Beispiel zur Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente (alle Angaben in Euro)
Ein Steuerpflichtiger tritt ab 1. September 2008 in den Ruhestand. Er erhält eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.000 Euro. Jeweils zum 1. Juli wird die monatliche Rente um 50 Euro erhöht.
Jahres-Bruttorente 2008 (4 x 1.000, da Rentenbeginn
4.000
steuerpflichtiger Teil Rentenbeginn 2008 (56%)
2.240
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
102
in 2008 zu versteuern
2.138
Jahres-Bruttorente 2009 bis Juni (6 x 1.000) + erhöhte Rentenleistung ab Juli (6 x 1.050)
12.300
steuerpflichtiger Teil Rentenbeginn 2008 (56%)
6.888 *
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
102
in 2009 zu versteuern
6.786
Jahres-Bruttorente 2010 bis Juni (6x 1.050) + erhöhte Rentenleistung ab Juli (6x 1.100)
12.900
abzüglich steuerfreier Teil (steuerfreier Teil 2009)
5.412
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
102
in 2010 zu versteuern
7.386
* Die Jahres-Bruttorente abzüglich des steuerpflichtigen Teils ergibt den steuerfreien Teil der Rente (12.300 – 6.888 = 5.412), der während der gesamten Dauer des Rentenbezugs unverändert bleibt.


Da dieses Verfahren auf keinem relativen Prozentwert basiert, sondern auf einem fixen Betrag, ist die Bestimmung des steuerfreien Teils erst in dem Jahr möglich, in dem die Rentenleistung über das gesamte Jahr erbracht wird. Wäre im vorangegangenen Beispiel der steuerfreie Teil bereits im Jahr 2008 ermittelt worden, so betrüge er nur 1.760 Euro und ein Teil der Rente würde der Doppelbesteuerung unterworfen.

Durch die Bestimmung eines festen steuerfreien Betrags nimmt der zu versteuernde Anteil der Rentenleistung durch regelmäßige Anpassungen zu. So sind im obigen Beispiel 2008 53,45 Prozent der ausgezahlten Renten zu versteuern. 2010 liegt dieser Wert schon bei 57,25 Prozent und wird durch weitere Rentenanpassungen auch weiter steigen.

Das aufgezeigte Verfahren ist bei allen Rentenleistungen aus der Basisversorgung anzuwenden, mit Ausnahme der Pensionen (siehe Teil IV der PM-PK-Fachinforeihe). Es gilt daher also insbesondere auch für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten der Basisversorgung (auch Renten aus einer "Basisrente"!).

Besteuerung von Pensionen

Die nachgelagerte Besteuerung soll eine einkommenssteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten bewirken. Deswegen wird der Vorsorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen schrittweise verringert und zwar in dem Maße, in der Besteuerungsanteil der Renten steigt.

Der Versorgungsfreibetrag wird für jeden neu hinzukommenden
Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Da der Arbeitnehmer Pauschbetrag entfällt, und stattdessen Werbungskosten in Höhe von 102 Euro berücksichtigt werden, wird dem Versorgungsfreibetrag in der Übergangsphase zunächst ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang.

Besonderheiten der Rentenbesteuerung

Regelmäßige Änderungen der Rentenleistung
Grundsätzlich ist der steuerfreie Teil der Rente für die gesamte Rentenbezugsdauer eingefroren. Insbesondere führen regelmäßige Änderungen nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils. Unter regelmäßigen Änderungen ist dabei z.B. die (bisher) jährliche Rentenanpassung der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli eines Jahres zu verstehen.

Wesentliche Änderung der Rentenleistung
Unter wesentlichen Änderungen versteht man insbesondere den Übergang von einer Rentenart zu einer anderen innerhalb derselben Versicherung (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung von Erwerbsminderungs- zu Altersrente). Wesentliche Änderungen führen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils, allerdings mit dem steuerpflichtigen Prozentsatz der Rente des Jahrs des ursprünglichen (ersten) Rentenbezugs. Findet eine Leistungsunterbrechung statt, werden die ab 2005 zurückgelegten Leistungsjahre angerechnet.

Freiwillige Höherversicherung
Wurden vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge über den Höchstbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung hinaus in eine Versicherungsform der Basisversorgung eingezahlt, so können die darauf beruhenden Leistungsteile auf Antrag mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert werden. Dies betrifft insbesondere Angestellte, die die freiwillige Höherversicherung in der GRV nutzten oder Angehörige der Kammerberufe, die entsprechende Mehrbeiträge in ihr berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben. Der Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen.

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