A. Einführung

Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich vor. Diese Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch auch an individuelle Bedürfnisse angepasst werden.

Für welche Rechtsform man sich entscheidet, ist neben persönlichen Gründen abhängig vom Image oder den Kosten einer Rechtsform. Die Wahl der Rechtsform ist auch immer ein Akt der Selbstdarstellung des Unternehmens wobei die mögliche Wirkung der Rechtsform auf Geschäftspartner und Kunden zu den Basisüberlegungen und zum Marketingkonzept gehört.

Es gibt somit weder die optimale Rechtsform, noch die Rechtsform auf Dauer, denn mit der Entwicklung des Unternehmens ändern sich auch die Ansprüche an dessen Rechtsform. Eine Unternehmensform, die sich zu Anfang als optimal darstellt, kann sich im Laufe der Zeit wegen eingetretener Veränderungen wie Expansion, höherem Haftungsrisiko usw. auch als nachteilig erweisen.

Bevor Sie sich für eine Rechtsform entscheiden, sind viele Aspekte zu berücksichtigen, da sich finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen daraus ergeben. 

Wie viel Einfluss wollen Sie in Ihrem Unternehmen haben? Welches Haftungsrisiko wollen Sie auf sich nehmen? Welche Rechtsform erfüllt Ihre geschäftlichen, steuerlichen und rechtlichen  Anforderungen? Zu bedenken sind auch die Anforderungen von Behörden, Kammern, Berufsverbänden etc., da für einige Vorhaben besondere Voraussetzungen und Nachweise, behördliche Zulassungen oder Genehmigungen erforderlich sind.

1. Sinn der Rechtsform

Die Rechtsform legt die Rollen fest, in denen Unternehmer selbst auftreten, ob alleine oder mit Partner, ob als Kaufmann, Geschäftsführer, Vorstandssprecher oder nur als Drahtzieher im Hintergrund. Die Rechtsform ist wichtig für

  • die Kapitalbeschaffung
  • die Regelung der Beteiligung der Mitarbeiter
  • die Regelung der Nachfolge

2. Personengesellschaften – Kapitalgesellschaften

Es stellt sich zunächst die Frage, ob das unternehmerische Wagnis allein oder gemeinsam mit anderen, d.h. in Form einer Gesellschaft übernommen werden soll. Der "Einzelkaufmann" ist - abgesehen von den wettbewerblichen Vorgaben des Marktes und den Anforderungen der Rechtsordnung - "sein eigener Herr". Er bestimmt die Geschicke des Unternehmens; ihm gebührt der Erfolg; er trägt die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken.

Wer sein Unternehmen "in Gesellschaft" betreibt, muss zwangsläufig Einfluss und Gewinn mit den Mitgesellschafter teilen, genießt jedoch deutliche Vorteile bei der Beschaffung der notwendigen Ressourcen durch die Arbeits- und Kapitalleistungen seiner Partner. 

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