H. Kleine Aktiengesellschaft

1. Allgemein – für wen?

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit - also eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und selbständig am Rechtsverkehr, vertreten durch ihre Organe, teilnehmen kann -, die mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Sie ist eine Handelsgesellschaft, so dass sie stets den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt, untersteht.

Die AG besitzt ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, wobei die Aktien die anteiligen Beträge der Gesellschafter (Aktionäre) zum Grundkapital darstellen. Für Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Der Rückgriff der Gläubiger ist nicht nur auf das Grundkapital, sondern auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.

Die mit der Aktiengesetznovelle 1994 in Kraft getretenen Sonderregeln zur "kleinen AG" haben zwar keine neue Gesellschaftsform geschaffen, jedoch die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. „Klein“ ist jede AG, die nicht börsennotiert ist. Es wurden einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist die Ein-Mann-Gründung erlaubt. Weiterhin ist die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei nicht-börsennotierten AGen, die Verwendung des Jahresabschlusses u. ä. vereinfacht worden, so dass diese Gesellschaftsform zur GmbH eine echte Alternative darstellt. Das Image der AG ist sehr gut.

Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens 50.000,00 Euro, unabhängig davon, ob der Kapitalmarkt in Anspruch genommen wird. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens 1,00 Euro. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig.

Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Hierdurch wird die AG errichtet. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag liegen.

2. Haftung

Die persönliche Haftung vor allem des Vorstandes bei Verletzung von Gesetzen und Verkehrssicherungspflichten bleibt unangetastet. Allgemein ist der Schutz vor Vertragshaftung und wirtschaftlichen Risiken wesentlich weniger gefährdet als bei der GmbH.

3. Funktionsweise

Im Gegensatz zu den GmbH-Regelungen lassen die Vorschriften für AGs wesentlich weniger Spielraum für eine individuelle Gestaltung und Anpassung an spezielle Bedürfnisse der Unternehmen. Aber die aufwändige Struktur der AG - dreigliedrige Organisation, nämlich in den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung - bietet auch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die andere Rechtsformen nicht bieten können.

4. Buchführung

Bei der Buchführung gelten die gleichen Regeln wie für die GmbH, d.h. Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlussberichtes, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Lagebericht.

5. Kapitalbeschaffung

Die AG ist hinsichtlich der Kapitalbeschaffung und der Mitarbeiterbeteiligung aufgrund vieler Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die problemlose Übertragbarkeit von Aktien und der Möglichkeit an die Börse zu gehen, sehr unkompliziert.

6. Gründung

Die Gründung einer AG ist teurer und umfangreicher als die einer GmbH. Die AG kann auch durch eine Einzelperson ins Leben gerufen werden. Zunächst wird die Satzung der AG festgelegt, die notariell beurkundet werden muss.  Steht die Satzung, übernehmen die Gründer die Aktien. Anschließend werden Vorstand und Aufsichtsrat bestimmt. 

Die Gründer haben anschließend schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten. Der Gründungsbericht wird als Grundlage für die Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat sowie durch das Registergericht benutzt.

Der ordnungsgemäße Hergang der Gründung überprüfen der Vorstand und der Aufsichtsrat und erstellen hierüber einen Bericht. Eine zusätzliche externe Gründungsprüfung, in der Regel durch einen durch das Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, findet immer dann statt, wenn Gründer selbst im Aufsichtsrat oder im Vorstand sitzen.

Die Anmeldung ins Handelsregister, wofür ebenfalls eine notarielle Beglaubigung nötig ist, kann erfolgen, wenn die Einlagen zu mindestens einem Viertel des Nennbetrages einbezahlt sind.

Die Kosten der Gründung steigen mit dem Kapital der AG. Zudem müssen externe Prüfungen, rechtliche und steuerliche Beratungen und der Notar bezahlt werden.

7. Vor-/und Nachteile

Vorteile

  • AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität
  • AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen
  • aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung unabhängig von Krediten bei Banken auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert
  • Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern
  • Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet
  • Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes
  • Es können weitere Anleger durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und durch den Eintritt von Kunden als Gesellschafter beteiligt werden

Nachteile

  • erhöhter Planungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000,00 € erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere), notarielle Beurkundung wichtig
  • Eintrag ins Handelsregister
  • erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) neben einander arbeiten
  • geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist  

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