D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (BGB Gesellschaft)

1. Allgemein – für wen?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, ist die Urform der Personengesellschaften. Eine GbR kann jeder gründen, der einen geeigneten Partner dafür findet. Sollte sich jedoch die GbR kaufmännisch betätigen - ein Gewerbe betreiben und „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordern - handelt es sich laut Gesetz um eine OHG. Es besteht die Möglichkeit für kleingewerbliche GbRs und GbRs, die nur ein kleines Vermögen verwalten, sich durch einen Eintrag ins Handelsregister zu einer OHG zu mausern. 

2. Haftung

Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der GbR, was sowohl für wirtschaftliche Fehlschläge, sowie für Verletzungen vertraglicher Pflichten der GbR gilt. Für Freiberufler bietet sich hier die Möglichkeit, mittels einer Partnergesellschaft das Risiko zu begrenzen. Dabei können die Gesellschafter intern bestimmen, dass bei Berufsfehlern derjenige einzustehen hat, der den Schaden verursacht hat.

Allerdings kann auch das Recht der geschäftsführenden Gesellschafter, die GbR zu vertreten, beschränkt werden. Diese Beschränkung ist auch wirksam gegenüber den Geschäftspartnern der Gesellschaft. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Entgegennahme von  Aufträgen ab einem bestimmten Volumen nur mit dem Einverständnis der anderen Gesellschafter möglich ist, was eine gewisse Kontrollmöglichkeit liefert.

3. Funktionsweise

Das BGB enthält für die Gestaltung der GbR nur relativ wenige Vorschriften, die durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden dürfen.

Da Gesellschafter persönlich ohne Limit haften, bietet die gesetzliche Regelung ihnen zum Ausgleich ein Maximum an Kontrolle an über das Geschehen. Da aber ein Unternehmen nicht richtig geführt werden kann, wenn für jede Kleinigkeit abgestimmt werden muss, muss ein Gesellschaftsvertrag abweichende Regeln festlegen. Er kann beispielsweise die Geschäftsführung einem alleine oder einzelnen Gesellschaftern übertragen oder eine Aufgabenteilung vorsehen. 

Gesellschafter, die an der Geschäftsführung nicht beteiligt sind, haben das Recht, sich in den Büchern ein Bild von den Angelegenheiten der GbR zu machen. Dieses Recht kann ihnen, falls Grund zur Annahme einer unredlichen Geschäftsführung besteht, nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschnitten werden.

Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes Vermögen (Gesamthandsvermögen), auf das die Gesellschafter nur gemeinschaftlich zugreifen können. Gewinn und Verlust, die am Ende des Geschäftsjahres verteilt werden oder aber monatlich, bemessen sich in der Regel nach der Höhe der Einlage jedes Gesellschafters. Dies wird dann im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Andererseits kann es aber auch sein, dass alle Gesellschafter den gleichen Anteil am Gesellschaftsvermögen haben. Der Geldfluss zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ist wesentlich komplizierter als im Einzelunternehmen, da hier die Notwendigkeit der Abstimmung zwischen den Gesellschaftern dazukommt. Auch die persönliche Haftung bedeutet im Ernstfall eine große Abhängigkeit von Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Mitgesellschafter.

Daher kann nach den BGB-Regeln keinem Gesellschafter ein Wechsel bei den Mitgesellschaftern aufgedrängt werden. Aus diesem Grund sind die Anteile unverkäuflich. Doch der Gesellschaftsvertrag kann jederzeit gekündigt werden. Ebenso endet eine GbR auf Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Diese Regeln bedeuten eine ständige Bedrohung für den Bestand des Unternehmens, produzieren mehr Unsicherheit als Sicherheit und werden deswegen fast immer durch den Gesellschaftsvertrag außer Kraft gesetzt. D.h. dass die GbR auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern oder den Nachfolgern des Ausgeschiedenen fortgesetzt wird.

4. Buchführung

Buchführungspflicht besteht nur ab einem bestimmten Geschäftsvolumen und bei gewerblicher Tätigkeit. Freiberufler sind freigestellt. 

5. Kapitalbeschaffung

Sowohl Mitarbeiterbeteiligung als auch Kapitalbeschaffung sind als stille Beteiligung möglich. Somit können die Mitarbeiter Einsicht in den Jahresabschluss nehmen. Ohne dieses Recht kann die Sozialversicherung Gewinnbeteiligungen als normales Gehalt betrachten und dafür Beiträge eintreiben. Das Fehlen einer auch strafrechtlich abgesicherten Buchführungspflicht senkt die Attraktivität für Investoren. 

6. Gründung

Rechtlich sind keinerlei Formalitäten vorgesehen. Doch ist ein maßgeschneiderter Gesellschaftsvertrag unverzichtbar, der aus Gründen der Klarheit schriftlich fixiert werden sollte. Sobald ein Grundstück in die GbR eingebracht wird, geht es nicht ohne Notar.

7. Vor-/ Nachteile

Vorteile

  • Mindestkapital nicht vorgesehen
  • Kein Eintrag ins Handelsregister
  • Relativ einfach zu gründende Gesellschaftsform (kein Notar)
  • Jeder beteiligte Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten

 

Nachteile

  • volle Haftung jedes Mitgesellschafters einschließlich seines Privatvermögens

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