E. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

1. Allgemein – für wen?

Die OHG ist eine Weiterentwicklung der GbR. Es handelt sich bei einer OHG um eine Personenhandelsgesellschaft. Hier steht, anders als bei der GbR, die Gesellschaft stärker im Vordergrund, also das Unternehmen, zu dem sich die Gesellschafter zusammengeschlossen haben. Offen heißt die OHG deshalb, weil bei ihr die Gesellschafter gemeinsam nach außen in Erscheinung treten. Die OHG ist die klassische Form für den Zusammenschluss von Kaufleuten.

2. Haftung

Die Gesellschafter der OHG haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der OHG. Diese Regelung gilt auch für neu hinzukommende Gesellschafter, der auch für die Altschulden gerade stehen muss.

Die einzige Möglichkeit seine Haftung einzuschränken, besteht darin, sich auf seine Kommanditistenrolle zurückzuziehen. Dies funktioniert jedoch auch nur mit der Zustimmung der Mitgesellschafter. Die Beschränkung wirkt erst ab dem Moment, in dem die Änderung ins Handelsregister eingetragen wurde und auch nur für neue Gesellschaftsschulden.

3. Funktionsweise

Es läuft bei der OHG in weiten Teilen genau wie bei der GbR. Im Gegensatz zur GbR sind jedoch alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen, jeder kann alleine die OHG vertreten. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters bedeutet nicht das Ende der OHG, sondern nur, dass der betreffende Gesellschafter ausscheidet, die OHG besteht weiterhin fort. 

4. Buchführung

Es bestehen die gleichen Pflichten wie für einen Kaufmann. Nach HGB muss die OHG Bücher führen und einen Jahresabschluss inklusive Bilanz nach Handelsrecht aufstellen. Wächst die OHG deutlich über die Größe eines mittelständischen Unternehmens hinaus, so kommen Prüfungs- und Publizitätspflichten hinzu. 

5. Kapitalbeschaffung

Die OHG kann Investoren und Mitarbeiter auf zwei Wegen einbinden: entweder als stille Gesellschaft oder als Kommanditisten. Dies stellt für Investoren neben der gesetzlichen Buchführungspflicht einen Pluspunkt dar, der die Attraktivität der OHG gegenüber der GbR erhöht. Mitarbeiter bekommen Einblick in den Jahresabschluss. 

6. Gründung

Die Gründung einer OHG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Es genügt hierbei eine mündliche Absprache, eine schriftliche Fixierung empfiehlt sich jedoch. Festgehalten werden sollten die Gesellschafter mit ihren Einlagen, das Stimmrecht, die Regelungen für die Auszahlung sowie das weitere Vorgehen bei Tod eines Gesellschafters.

Der Vertrag muss nicht von einem Notar geschlossen werden, eine steuerliche Beratung ist aber anzuraten. 

7. Vor-/ Nachteile

Vorteile

  • kein Mindestkapital
  • bei Kreditinstituten hat die OHG ein höheres Ansehen und höhere Kreditwürdigkeit als die Einzelunternehmung
  • jeder Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten
  • der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden
  • das Unternehmen kann flexibel geführt werden

Nachteile

  • Handelsregistereintrag ist zwingend vorgeschrieben
  • OHG ist buchführungspflichtig
  • Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen
  • Wegen der erforderlichen Kaufmannseigenschaft ist die Gründung und Führung der OHG mit einigen Formalitäten verbunden; die Unternehmensform ist nur von Vollkaufleuten wählbar
  • volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
  • starkes Vertrauensverhältnis unter Gesellschafter wegen der "Einzelvertretungsmacht" erforderlich
  • Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag mit dem Testament nicht übereinstimmt

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