I. GmbH & Co. KG

1. Allgemein – für wen?

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Erscheinungsform der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person) ist. Die Sicherheit ist etwa die gleiche wie bei der GmbH.

Die Gesellschafter müssen zudem nicht über die für die Unternehmenstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen verfügen. Die GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.

2. Haftung

Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet: der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs werden der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. In Folge dessen besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs.

Da eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist, besteht zusätzlich zur beschränkten Haftung der Kommanditisten eine faktische Haftungsbeschränkung auch der Komplementärin.

3. Funktionsweise

Die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Somit besitzt die GmbH als Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen.

Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit.

Die GmbH benötigt einen Geschäftsführer, da sie als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist. Dadurch wird der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft).

Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.

4. Buchführung

Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine sogenannte Mischrechtsform handelt, muss für beide Gesellschaften jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementärs-GmbH nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren.

Da die GmbH- Regelungen auf die Gesamtkonstruktion und nicht nur auf die Komplementär-GmbH angewandt werden, bedeutet dies, dass Insolvenz schon bei Überschuldung angemeldet werden muss.

5. Gründung

Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten.

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfordert den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen: den der GmbH und den der KG. Hier sei auf die Inhalte des Gesellschaftsvertrages in den obigen Ausführungen verwiesen.

Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementäre - zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden.

6. Vor-/Nachteile

Vorteile

  • Komplementärin ist die GmbH, also die unbeschränkt haftende Vollhafterin, die ihrerseits von ihrer Rechtsnatur her in der Haftung beschränkt ist
  • Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich
  • Flexible Eigenfinanzierung möglich

Nachteile

  • Der Unternehmerlohn ist – zumindest für den Teil, der auf die Geschäftsführung der KG erfolgt – keine abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn die Geschäftsführung über einen Gesellschafter-Geschäftsführer  erfolgt, der gleichzeitig Kommanditist ist. Dieser gilt als steuerlicher Mitunternehmer.
  • Gründungsvertrag zwischen der GmbH und dem Kommanditisten notwendig
  • Für die GmbH ist ein Mindestkapital von 25.000€ vorgeschrieben
  • rechtliche komplizierte Konstruktion
  • Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementärs-GmbH
  • negatives Image durch große Insolvenzanfälligkeit
  • Aufnahme von Fremdkapital schwieriger aufgrund der Haftungsbeschränkung des Vollhafters

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