B. Wahl der Gesellschaftsform: Entscheidungskriterien

1. Haftung

Es ist in zweifacher Hinsicht von erheblicher Bedeutung, wer für die Unternehmensverbindlichkeiten einstehen muss. 

Eine persönliche Haftung birgt die Gefahr, dass berufliche Rückschläge gleichzeitig die private Existenz des Unternehmers und seiner Familie bedrohen. Andererseits erleichtert die Übernahme des persönlichen Risikos die Beschaffung von Fremdkapital und damit die Kreditaufnahme. 

Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG), bei denen die Beteiligten auch mit ihrem Privatvermögen für die Geschäftsverbindlichkeiten einstehen, haben aus Sicht der Kreditgeber einen deutlichen "Seriositätsvorsprung" - insbesondere gegenüber der GmbH.

Darüber hinaus sind Personengesellschaften einfacher und preiswerter zu gründen. Weder bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung, noch ist es erforderlich, dass bei der Gründung ein bestimmter Haftungsfonds aufgebracht wird. 

Im Übrigen hängt die Haftungsfrage nicht notwendigerweise davon ab, ob das Unternehmen in Gesellschaft oder alleine betrieben wird. Zwar haftet der Einzelkaufmann unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, doch besteht auch für den "Alleinunternehmer" die Möglichkeit, mit Hilfe einer "Einmann-GmbH" sein Risiko zu begrenzen.

2. Steuern

Es besteht eine enge Wechselbeziehung zwischen der gewählten Rechtsform und der Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter. So unterliegen AG, GmbH und e.G. als "juristische Personen" hinsichtlich ihres Gewinns der Körperschaftssteuer. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgekehrt, so haben diese die erhaltenen Beträge als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern (Doppelbesteuerung).

Demgegenüber sind die Personengesellschaften GbR, oHG und KG keine eigenständigen "Steuerrechtssubjekte". Ihr Gewinn wird vielmehr - entsprechend der Regelung des Gesellschaftsvertrags - den Gesellschaftern als "Mitunternehmern" zugerechnet und unterliegt bei diesen der Einkommensteuer.

Diese Unterschiede sind allerdings eher formaler Natur: So findet bei den "juristischen Personen" eine Anrechnung der von der Gesellschaft entrichteten Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter statt. Lediglich bei der Vermögenssteuer verbleibt es bei der Doppelbelastung von Gesellschaft und Gesellschafter.

Andererseits ermöglicht es beispielsweise die Rechtsform der GmbH, die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso wie Pensionsrückstellungen bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuermindernd zu berücksichtigen. Bei den Personengesellschaften scheidet dies aus, da sie - wie dargestellt - keiner eigenständigen Besteuerung unterliegen.

Insgesamt hängt die Wahl der "steueroptimalen" Rechtsform entscheidend von den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und der gewählten vertraglichen Gestaltung ab. Hier bedarf es einer am Einzelfall orientierten eingehenden Beratung.

3. Buchführung

Art und Umfang der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht werden entscheidend durch die Rechtsform des Unternehmens bestimmt. Die Buchführungspflicht kann sich aber auch aus den Steuergesetzen oder dem Handelsgesetzbuch ergeben.

So sind die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und die Genossenschaften als "Formkaufleute" stets verpflichtet, in kaufmännischer Weise Bücher zu führen (doppelte Buchführung) und am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen sowie diesen zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichen. Dort kann er durch jedermann eingesehen werden.

Bei größeren Gesellschaften bedarf die Rechnungslegung zudem der Prüfung durch unabhängige Abschlussprüfer sowie der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.

Demgegenüber besteht bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften keine "Publizitätspflicht". Zudem ist die Rechnungslegung deutlich vereinfacht. Minderkaufleute sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind von den strengen Buchführungsregelungen des Handelsrechts entbunden. Hier genügt regelmäßig eine einfache "Überschussrechnung" für steuerliche Zwecke soweit nicht ein bestimmter Umfang der Geschäftstätigkeit überschritten wird.

4. Kapitalbeschaffung

Die Rechtsform hat einen entscheidenden Einfluss auf die Beschaffung von Fremdkapital. Gleichzeitig "relativiert" die Kreditaufnahme die Bedeutung gesellschaftsrechtlicher Haftungsschranken. So wird vor allem die GmbH häufig nur dann als kreditfähig angesehen, wenn die Gesellschafter und/oder der Geschäftsführer persönlich für die Rückzahlung der in Anspruch genommenen Darlehen bürgen.

Die Bereitstellung von Eigenkapital erfolgt grundsätzlich durch die Aufnahme von Gesellschaftern. Dabei gilt es zwischen solchen Gesellschaftern zu unterscheiden, die verantwortlich an der Leitung des Unternehmens mitwirken (Mitunternehmer) und denjenigen Investoren, die sich auf ihre Funktion als Kapitalgeber beschränken. Vor allem die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Aktiengesellschaft (AG) erlauben die Eigenkapitalbeschaffung über den Beteiligungsmarkt.

Andererseits ist der Einfluss von Kommanditisten und Aktionären im Vergleich zur Stellung sonstiger Gesellschafter eng beschränkt. Sie sind grundsätzlich von der unmittelbaren Gestaltung unternehmerischer Entscheidungen ausgeschlossen.

5. Gründung

Eine OHG kann nur von einem Handelsunternehmen gegründet werden, ein Kaufmann kann sein Unternehmen nicht als GbR führen, und die Partnerschaft ist den freien Berufen reserviert. Präzisere Informationen zur Gründung der einzelnen Rechtsformen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln. 

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