<< Themensammlung Amtswege

Amtswege

Das elektronische Unternehmensregister

Der elektronische Bundesanzeiger ist das zentrale Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Unter www.unternehmensregister.de können wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online parat stehen.

Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr muss damit nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten. Bilanzen, Jahresabschlüsse und andere bisher vertrauliche Unterlagen können gegen eine Gebühr abgerufen werden. Eine Umgehung der Offenlegungspflicht ist kaum möglich. Das Bundesamt der Justiz ist künftig Überwachungsorgan und nicht mehr die Registergerichte. Bei Verstößen kann künftig statt bisher ein Ordnungsgeld ein Bußgeld bis zu 50.000 € verhängt werden.

Wirkung der Eintragung

Das Handelsregister enthält alle eintragungspflichtigen Angaben von und über Handelsgesellschaften. Handelsregister werden beim Registergericht des nach dem Sitz der Gesellschaft jeweils zuständigen Amtsgerichts geführt.

Der Inhalt des Handelsregisters genießt nach § 15 HGB öffentlichen Glauben mit Vermutung der Richtigkeit. Es kann sich also auf die Richtigkeit der Angaben im Handelsregister verlassen, wer nicht das Gegenteil weiß oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unbedingt wissen müsste.

Das Handelsregister ist allgemein zugänglich. Sämtliche Unterlagen können nach § 9 Abs. 1 HGB ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses eingesehen werden, die Angabe von einzelnen Gründen ist nicht erforderlich.

Eintragungen im Handelsregister wirken grundsätzlich deklaratorisch. Sie publizieren Angelegenheiten, die bereits vorher auf andere Weise wirksam wurden.

Beispiel: Rechtswirksamkeit der Eintragung

Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers wird mit dem Beschluss der Gesellschafter wirksam. Ebenso wird die Niederlegung der Geschäftsführung mit Zugang seiner Erklärung bei den Gesellschaftern wirksam. Die Eintragung ins Handelsregister veröffentlicht die bereits wirksame Angelegenheit. Ein Dritter kann sich danach nicht darauf berufen, dass er von der Angelegenheit keine Kenntnis gehabt habe. 

Im Ausnahmefall kann die Eintragung rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung haben. Konstitutiv sind nur die Eintragungen, für die das gesetzlich geregelt ist, beispielsweise also die erste, die Anmeldung der Gesellschaft.

GmbH besteht erst mit Eintragung in das Handelsregister

Die GmbH besteht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als solche nicht (siehe § 11 GmbH-Gesetz). Sie entsteht erst mit der Eintragung. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Gründungsbeschluss lassen die GmbH nicht entstehen. 

Vor der Eintragung besteht eine Gesellschaft besonderen Rechts, die viele Merkmale der BGB-Gesellschaft trägt, wie die persönliche Haftung des für die Gesellschaft Handelnden.

Eintragung einer gemeinnützigen GmbH

Gemeinnützige GmbHs werden in der Regel auch als „gGmbH“ abgekürzt. Diese Abkürzung ist in der Praxis mittlerweile sehr verbreitet, obwohl eine Firmierung mit diesem Zusatz gesellschaftsrechtlich unzulässig ist, wie das OLG München in seinem Beschluss vom 13.12.06 entschieden hat (31 Wx 084/06). Dem Laien erschließe sich aus dem „g“ nicht ohne weiteres, dass es sich dabei um eine Sonderform der GmbH handelt. Darin sehen die Richter einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot.

Also sollte bei der Eintragung einer Gesellschaft als gemeinnützige GmbH im Handelsregister diese möglichst nicht mit diesem Rechtsformkürzel firmieren. Bei einem unzulässigen Firmengebrauch können nämlich unter Umständen nach § 34 HGB Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche bei Dritten entstehen.

Voraussetzungen für die Eintragung

Die im GmbH-Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren vorzunehmen (siehe § 78 GmbH-Gesetz).

Durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken sind die Anmeldungen nach - § 7 Abs. 1 GmbH-Gesetz zur ersten, konstitutiven Eintragung der GmbH,

  • § 57 Abs. 1 GmbH-Gesetz zur Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals, 
  • § 57i Abs. 1 GmbH-Gesetz zur Eintragung des Beschlusses über die Stammkapitalerhöhung und 
  • § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbH-Gesetz zur Eintragung der Herabsetzung des Stammkapitals.

Grundlage für Anmeldungen zu Registereintragungen sind regelmäßig Gesellschafterbeschlüsse. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt sind. Der Geschäftsführer muss deren Erfüllung überprüfen. Er hat zahlreiche Anforderungen und Voraussetzungen zu prüfen und zu berücksichtigen.

Gezeichnete Einlagen vor Anmeldung

Zum Zweck der Eintragung einer GmbH darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn die gezeichneten Einlagen von den Gesellschaftern geleistet sind und zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen (siehe § 7 Abs. 2 GmbH-Gesetz) und die Mindesteinlageverpflichtungen nicht unterschritten sind. Die Richtigkeit dieser Angaben sowie der persönlichen Angaben über Befähigung zur Übernahme der Geschäftsführung sind gegenüber dem Registergericht zu versichern.

Beschlüsse sind auch auf ihre formelle Wirksamkeit zu prüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegte Mehrheiten vorliegen, ob notarielle Beurkundung erforderlich ist oder nicht, ob sonstige Unwirksamkeitsgründe vorliegen usw.

Folgen von unrichtigen Anmeldungen

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Ersatz von Schaden, den sie aus einer unrichtigen Anmeldung erleidet.

Der Geschäftsführer könnte vor der Ersteintragung beispielsweise wahrheitswidrig gegenüber dem Registergericht versichert haben, gemäß § 8 Abs. 2 GmbH-Gesetz, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen ordnungsgemäß bewirkt sind, oder gemäß § 8 Abs. 3 GmbH-Gesetz, dass keine persönlichen Ausschlussgründe für seine Tätigkeit als Geschäftsführer vorliegen.

Bei einer solchen wahrheitswidrigen Versicherung haftet der Geschäftsführer zusammen mit den Gesellschaftern als Gesamtschuldner auf Ersatz von fehlenden Einlagen, auf Leistung einer Vergütung, die nicht in den Gründungsaufwand aufgenommen wurde, und auf Ersatz jedes sonst entstehenden Schadens (§ 9a Abs. 1 GmbH-Gesetz). Er ist von der Verpflichtung zur Erfüllung von Ersatzansprüchen nur befreit, wenn er die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, weder kannte noch bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen musste (vgl. § 9a Abs. 3 GmbH-Gesetz).

Er müsste dann eine Zahlung leisten, die ihm nicht zugute kommt, weil er nicht die Position eines Gesellschafters erwirbt.

Haftung des Geschäftsführers

Die GmbH kann auf ihre Ersatzansprüche aus § 9a GmbH-Gesetz verzichten oder einen Vergleich schließen. Ist aber der Ersatz zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich, ist der Verzicht oder Vergleich unwirksam (§ 9b Abs. 1 GmbH-Gesetz).

Zugleich ist es als Vergehen strafbar, falsche Angaben zum Zweck der Errichtung einer GmbH zu machen (siehe § 82 GmbH-Gesetz). Die Strafe trifft den Geschäftsführer persönlich.

Der Geschäftsführer unterliegt einer verschärften Sorgfaltspflicht, denn er haftet sowohl für Fahrlässigkeit als auch für Vorsatz unbeschränkt.

Ein formell unrichtiger Beschluss, der zur Eintragung angemeldet wird, verursacht einen nicht erforderlichen Aufwand, der gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden kann, denn er hat im Vorfeld der Versammlung dafür zu sorgen, dass wirksame Beschlüsse gefasst werden.

Die Vernachlässigung der Pflicht zur Überprüfung der Anmeldevoraussetzungen ist pflichtwidrig und kann als wichtiger Grund die außerordentliche Abberufung rechtfertigen.

Möglichkeiten zur Vermeidung von Nachteilen

Nachteilige Folgen können vermieden werden, wenn eine Prüfung der Anmeldevoraussetzungen nach folgender Checkliste vorgenommen wird:

Checkliste zur Prüfung der Anmeldevoraussetzungen

  •  Ist der Beschluss der Gesellschafter formell wirksam?
  • Sind die Voraussetzungen der Versammlung erfüllt?
  • Ist insbesondere die Einladungsfrist für die Versammlung eingehalten?
  • Ist für einen Beschluss die notarielle Beurkundung erforderlich?
  • Ist für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit notwendig oder genügt einfache Mehrheit?
  • Haben die Gesellschafter ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, die vor einer Anmeldung erledigt sein müssen?
  • Sind insbesondere gezeichnete Einlagen vollständig erbracht und stehen sie zur freien Verfügung der Geschäftsführung?
  • Bestehen sonstige Hinderungsgründe für eine Anmeldung zur Eintragung?


Verzögerungen, die sich im Anmeldeverfahren einstellen, weil Gesellschafter ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, hat ein Geschäftsführer nicht zu vertreten. Niemand kann von ihm verlangen, dass er für sich eine persönliche Haftung begründet oder sich strafbar macht, indem er trotz des Mangels handelt.

Eine Verzögerung sollte mit Beschreibung des Verzögerungsgrunds den Gesellschaftern mitgeteilt werden.

Muster für Beschreibung des Verzögerungsgrunds

Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz wiederholter mündlicher Anforderung hat Herr Kröner bis heute seine gezeichnete Einlage nicht erbracht. Ich habe ihn daher heute schriftlich aufgefordert, kurzfristig seine Zahlung zu erbringen.

Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister wird sich wegen der fehlenden Einlage verzögern. Bekanntlich habe ich die Versicherung abzugeben, dass die Einzahlungen auf die gezeichneten Einlagen erbracht sind und zu meiner freien Verfügung als Geschäftsführer stehen. Die Erklärung kann ich nicht abgeben.

Eine wahrheitswidrige Erklärung werde ich nicht abgeben, weil ich mich damit strafbar mache und für einen Schaden hafte.

Mit freundlichen Grüßen
 

© 2013 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt