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Der gewerblich genutzte PKW

Reine Geschäftswagen, bei denen eine private Nutzung mehr oder weniger ausscheidet, wie z.B. für die betrieblichen Bedürfnisse umgerüstete Fahrzeuge (Werkstattwagen) oder Lastkraftwagen, sind regelmäßig von den Streitigkeiten nicht betroffen. Hier gilt, dass diese vollständig als notwendige Betriebsausgaben absetzbar sind.



Anders verhält es sich, wenn ein auf das Geschäft laufender Wagen auch für die private Nutzung geeignet erscheint, weil dann dem Nutzungsberechtigten ein sogenannter geldwerter Vorteil entsteht. Die beiden wichtigsten Fälle sind dabei das vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug und der von einem Selbständigen (möglicherweise) auch privat genutzte Firmenwagen.

In diesen Fällen berechnet das Finanzamt für die private Nutzung des Autos einen fiktiven Verdienst (weil man so einen finanziellen Vorteil hat, dessen Erspartes wie ein zusätzliches Einkommen wirkt). Im Ergebnis bedeutet das, dass Steuern für Geld erhoben wird, das man so nie erhalten hat.

Privater Nutzungsanteil und steuerliche Berücksichtigung

Der private Nutzungsanteil des Geschäftswagens wird vom Finanzamt auf zwei Arten ermittelt, die der jeweilige Steuerzahler wählen kann:

  • Das Ansetzen eines pauschalen Nutzungswertes
  • Die Berechnung anhand der tatsächlich angefallenen Kosten

Was bis hierhin noch ganz überschaubar klingt, wird schnell diffus, denn es wird nun zwischen der privaten Nutzung durch einen Arbeitnehmer und einen Unternehmer (Selbständig, Gesellschaftergeschäftsführer etc.) unterschieden. Darüber hinaus ist in beiden Fällen die Berechnung unübersichtlich, aufwändig und mit vielen Ausnahmen und Zusatzfragen versehen, die alle berücksichtigt werden wollen.

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