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Pendlerpauschale 2025 und 2026: So berechnen Sie die Entfernungspauschale richtig
Ob mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß: Wer regelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, kann für den Arbeitsweg die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Dabei wird nicht die tatsächlich gefahrene Strecke für Hin- und Rückfahrt angesetzt, sondern ausschließlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt dabei eine wichtige Neuerung: Die Entfernungspauschale beträgt nun einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Regelung | Steuerjahr 2025 | Ab Steuerjahr 2026 |
|---|---|---|
| 1. bis 20. Entfernungskilometer | 0,30 € je Kilometer | 0,38 € je Kilometer |
| Ab dem 21. Entfernungskilometer | 0,38 € je Kilometer | 0,38 € je Kilometer |
| Berechnete Strecke | Einfache Entfernung | Einfache Entfernung |
| Allgemeiner Höchstbetrag | 4.500 € jährlich | 4.500 € jährlich |
| Ausnahme vom Höchstbetrag | Eigener oder überlassener Pkw | Eigener oder überlassener Pkw |
Für 2025 gelten somit noch zwei unterschiedliche Kilometersätze. Seit 2026 werden sämtliche vollen Entfernungskilometer mit 0,38 Euro berücksichtigt.
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich häufig Pendlerpauschale genannt – gehört zu den Werbungskosten. Sie berücksichtigt die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
Die Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie kann daher grundsätzlich auch genutzt werden, wenn der Arbeitsweg
- mit dem eigenen Auto oder einem Dienstwagen,
- mit Bus und Bahn,
- mit dem Motorrad oder Fahrrad,
- im Rahmen einer Fahrgemeinschaft
- oder zu Fuß
zurückgelegt wird.
Entscheidend ist nicht, wie teuer der Arbeitsweg tatsächlich war. Maßgeblich sind die Entfernung, die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage vor Ort und der für das jeweilige Steuerjahr geltende Kilometersatz.
Wichtig: Die Entfernungspauschale ist keine direkte Kostenerstattung. Der berechnete Betrag mindert das steuerpflichtige Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt unter anderem vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Werbungskosten ab.
Wer kann die Pendlerpauschale nutzen?
Die Entfernungspauschale gilt insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte, die eine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen.
Auch für Selbstständige gelten entsprechende Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Bei einem Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme kann die Bildungseinrichtung ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte gelten. Ob die Aufwendungen als Werbungskosten oder lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
Für Dienstreisen oder andere beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten gelten dagegen eigene Reisekostenregelungen.
Welche Strecke darf angesetzt werden?
Grundsätzlich zählt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dabei dürfen nur volle Kilometer angesetzt werden. Angefangene Kilometer werden abgerundet.
Eine längere Strecke kann berücksichtigt werden, wenn sie
- offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
- regelmäßig tatsächlich genutzt wird.
Verkehrsgünstiger bedeutet nicht zwingend kürzer. Eine längere Strecke kann anerkannt werden, wenn sie im Normalfall schneller oder zuverlässiger ans Ziel führt.
Welche Arbeitstage zählen?
Die Entfernungspauschale darf nur für Tage angesetzt werden, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere:
- reine Homeoffice-Tage,
- Urlaubs- und Krankheitstage,
- Wochenenden ohne Fahrt zur Tätigkeitsstätte,
- Dienstreisetage ohne Besuch der ersten Tätigkeitsstätte.
Eine gesetzliche Obergrenze von 220 Arbeitstagen existiert nicht. Die häufig verwendeten 220 Tage sind lediglich ein typischer Beispielwert für eine Fünf-Tage-Woche. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen und plausibel nachweisbaren Anwesenheitstage.
Berechnung der Pendlerpauschale 2025
Für das Steuerjahr 2025 gilt:
- 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
- 0,38 Euro für jeden weiteren Entfernungskilometer
Formel für 2025
Arbeitstage × [(bis zu 20 km × 0,30 €) + (Kilometer ab dem 21. km × 0,38 €)]
Beispiel: 25 Kilometer einfache Entfernung
Bei einer einfachen Entfernung von 25 Kilometern ergibt sich pro Arbeitstag:
- 20 km × 0,30 € = 6,00 €
- 5 km × 0,38 € = 1,90 €
Entfernungspauschale pro Arbeitstag: 7,90 Euro
Bei beispielsweise 220 tatsächlichen Arbeitstagen:
7,90 € × 220 Tage = 1.738 Euro Werbungskosten
Beispielrechnung 2025: 30 Kilometer und 220 Arbeitstage
| Berechnung | Betrag |
| 20 km × 0,30 € × 220 Tage | 1.320 € |
| 10 km × 0,38 € × 220 Tage | 836 € |
| Entfernungspauschale insgesamt | 2.156 € |
Der Betrag von 2.156 Euro ist nicht mit einer Steuererstattung von 2.156 Euro gleichzusetzen. Er erhöht zunächst die abziehbaren Werbungskosten.
Berechnung der Pendlerpauschale ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Die bisherige Staffelung entfällt.
Formel ab 2026
Arbeitstage × einfache Entfernung × 0,38 €
Beispiel: 30 Kilometer und 220 Arbeitstage
30 km × 0,38 € × 220 Tage = 2.508 Euro
Gegenüber 2025 steigt die Entfernungspauschale in diesem Beispiel um:
2.508 € − 2.156 € = 352 Euro
Von der Änderung profitieren daher nicht nur Fernpendler. Auch Beschäftigte mit kürzeren Arbeitswegen können seit 2026 höhere Werbungskosten ansetzen.
Beispielrechnung bei einer Vier-Tage-Woche
Bei einer Vier-Tage-Woche zählt ebenfalls nicht die vertragliche Wochenarbeitszeit, sondern die Anzahl der Tage, an denen tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren wurde.
Angenommen werden beispielhaft 176 Anwesenheitstage und eine einfache Entfernung von 30 Kilometern.
Steuerjahr 2025
- 20 km × 0,30 € × 176 Tage = 1.056,00 €
- 10 km × 0,38 € × 176 Tage = 668,80 €
Entfernungspauschale 2025: 1.724,80 Euro
Steuerjahr 2026
- 30 km × 0,38 € × 176 Tage
Entfernungspauschale 2026: 2.006,40 Euro
Die 176 Tage sind lediglich ein Rechenbeispiel. Urlaub, Feiertage, Krankheit, Homeoffice und zusätzliche Präsenztage müssen bei der persönlichen Berechnung berücksichtigt werden.
Wann gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro?
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
Diese Begrenzung betrifft insbesondere Arbeitswege mit
- öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Fahrrad oder E-Bike,
- Motorrad oder Motorroller,
- Fahrgemeinschaften als Mitfahrer
- sowie Wege zu Fuß.
Wer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw verwendet, kann auch einen Betrag von mehr als 4.500 Euro geltend machen. Dafür müssen nicht die tatsächlichen Fahrzeugkosten nachgewiesen werden. Die Nutzung des Fahrzeugs und die Zahl der Fahrten müssen jedoch glaubhaft sein.
Was gilt bei Bus und Bahn?
Auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird zunächst die Entfernungspauschale berechnet.
Sind die tatsächlichen jährlichen Kosten für Bus und Bahn höher als die berechnete Entfernungspauschale, können stattdessen die höheren tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Fahrkarten, Abonnements und Zahlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.
Ein steuerfreies Jobticket oder andere steuerfreie Arbeitgeberleistungen können den abziehbaren Betrag mindern.
Was gilt bei Fahrgemeinschaften?
Jede Person einer Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale für die eigene Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen.
Für die fahrende Person gilt an den Tagen, an denen sie den eigenen oder einen überlassenen Pkw einsetzt, keine Begrenzung auf 4.500 Euro. Für mitfahrende Personen gilt grundsätzlich der Höchstbetrag von 4.500 Euro.
Zusätzliche Umwege, die ausschließlich zum Abholen oder Absetzen anderer Mitfahrender gefahren werden, erhöhen die anrechenbare Entfernung nicht.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Tankquittungen oder Werkstattrechnungen sind für die normale Berechnung der Entfernungspauschale nicht zwingend erforderlich. Das Finanzamt kann jedoch Nachweise oder eine Glaubhaftmachung verlangen, insbesondere bei
- ungewöhnlich vielen Arbeitstagen,
- langen Fahrtstrecken,
- hohen Beträgen oberhalb von 4.500 Euro,
- häufig wechselnden Arbeitsorten
- oder einer Kombination aus Homeoffice und Präsenzarbeit.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise Arbeitszeitaufzeichnungen, Kalender, Arbeitgeberbescheinigungen, Fahrkarten oder Nachweise über die Fahrzeugnutzung.
Wie wirkt sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr. Die Entfernungspauschale wird nicht zusätzlich zu diesem Betrag ausgezahlt, sondern gehört zu den gesamten Werbungskosten.
Ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil entsteht daher regelmäßig erst, wenn die Summe aller Werbungskosten – beispielsweise Entfernungspauschale, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten – den Betrag von 1.230 Euro übersteigt.
Beispiel
Bei einer Entfernungspauschale von 2.156 Euro und keinen weiteren Werbungskosten übersteigt der Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um:
2.156 € − 1.230 € = 926 Euro
Diese 926 Euro mindern zusätzlich das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Mobilitätsprämie für Personen mit geringem Einkommen
Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Mobilitätsprämie beantragen.
Die Mobilitätsprämie bleibt auch nach 2026 bestehen und wurde dauerhaft entfristet. Sie wird allerdings weiterhin nur für berücksichtigungsfähige Entfernungen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gewährt. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem die Höhe des Einkommens und der Werbungskosten.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale
Wird die Hin- und Rückfahrt berechnet?
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Kilometersatz berücksichtigt pauschal Hin- und Rückweg.
Kann ich die Pendlerpauschale auch mit dem Fahrrad nutzen?
Ja. Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Bei Fahrradfahrenden gilt allerdings grundsätzlich der jährliche Höchstbetrag von 4.500 Euro.
Kann ich Homeoffice-Tage angeben?
Für reine Homeoffice-Tage kann keine Entfernungspauschale angesetzt werden. Stattdessen kommt gegebenenfalls die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht.
Kann ich gleichzeitig ein Jobticket und die Entfernungspauschale ansetzen?
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale berechnet werden. Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers können den abziehbaren Betrag jedoch reduzieren. Selbst getragene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, wenn sie die jährliche Entfernungspauschale übersteigen.
Gilt die Pendlerpauschale für Dienstreisen?
Nein. Für Dienstreisen und andere berufliche Auswärtstätigkeiten gelten grundsätzlich die Reisekostenregelungen und nicht die Entfernungspauschale für den täglichen Arbeitsweg.
Fazit: Seit 2026 profitieren auch Pendler mit kurzen Arbeitswegen
Für 2025 gilt noch die gestaffelte Berechnung mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Berechnung deutlich einfacher: Jeder volle Entfernungskilometer wird mit 0,38 Euro angesetzt. Besonders wichtig bleibt jedoch, nur die tatsächlichen Präsenztage und die einfache Entfernung zu berücksichtigen.
Wer Bus oder Bahn nutzt, sollte zusätzlich prüfen, ob die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind. Beschäftigte mit hohen Werbungskosten sollten außerdem beachten, dass sich die Entfernungspauschale erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro zusätzlich auf die Steuer auswirkt.
Stand: Juli 2026. Die Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
