Steuerliche Rahmenbedingungen zur Orientierung in der Gründungsphase

Steuern gehören nicht zu den Lieblingsthemen unter Selbstständigen. Stattdessen bescheren sie vielerorts Sorgenfalten und schlaflose Nächte. Um dem vorzubeugen, sind Gründer gut beraten von Beginn an Ordnung in ihre steuerlichen Pflichten zu bringen. Dieser Ratgeber hilft dabei und dient als Einstieg in die Steuerthematik.

Wenn das Finanzamt anklopft – erste Schritte der Behörde

Nachdem die Gewerbeanmeldung erfolgt ist, wird eine Durchschrift an das Finanzamt weitergeleitet. Die Behörde schickt daraufhin den sogenannten Betriebseröffnungsbogen zu, ein Fragebogen für die steuerliche Erfassung. Mit dem Dokument werden zentrale Fakten ermittelt. Darunter Zeitpunkt der Betriebseröffnung, Art der Tätigkeit und die geschätzte Umsatz- und Gewinnhöhe. Ergänzend dazu, klärt das Finanzamt, ob der Haushalt weitere Einkünfte hat. Anhand der Daten im Betriebseröffnungsbogen kommt es zu steuerlich relevanten Schlussfolgerungen womit festgelegt wird, welche Steuererklärungen künftig erforderlich sind. Außerdem haben die zu erwartenden Zahlen Einfluss darauf, ob der Gründer Vorauszahlungen für folgende Posten leisten muss:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer

Für einen reibungslosen Zahlungsverkehr braucht es ein Geschäftskonto. Um sich möglichst attraktive Konditionen zu sichern, ist das Einholen mehrerer Angebote ratsam. Manche Kreditinstitute verzichten auf Kontoführungsgebühren und bieten praktische Buchhaltungsfeatures.

Pflicht sind unter anderem Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldungen (wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden). Beides ist elektronisch an die Behörde zu übermitteln.  Seit 2011 muss auch die Übermittlung von Gewerbe-, Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärung elektronisch erfolgen.

Einführung in die Gewinnermittlung

Die Buchführung ist ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung. Schließlich ist ohne das Erfassen betrieblicher Bewegungen keine Auswertung möglich. Neben der Buchführung als Zeitabschnittsrechnung wird das betriebliche Rechnungswesen in die Kategorien Kosten- und Leistungsrechnung, Planung und Betriebsstatistik unterteilt. Wie bedeutsam die einzelnen Sektoren sind, hängt von Betriebsart und Betriebsgröße ab. Mit der Buchführung gehen gewisse Aufzeichnungspflichten einher. Unter anderem sind Rechnungen sowie Wareneingang und Warenausgang als Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten.

Bei der Gewinnermittlung wird grob zwischen den beiden Arten Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Betriebsvermögensvergleich unterschieden. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) um die vereinfachte Gewinnermittlung. Hier entfällt das Aufstellen von Bilanzen sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung, was die Gewinnermittlung vereinfacht. Eine vereinfachte Gewinnermittlung ist beispielsweise denjenigen Steuerpflichtigen erlaubt, die keine Buchführung beziehungsweise Bilanzierung vornehmen müssen.

Veränderungen im Privatvermögen sind bei der Ermittlung des Gewinns grundsätzlich irrelevant. Ausschlaggebend hingegen betrieblich veranlasste Minderungen und Mehrungen des Vermögens. Dementsprechend können auch nur Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn verringern. Kosten der privaten Lebensführung wie Miete oder Verpflegung dürfen nicht angerechnet werden. Bei Kraftfahrzeugen ergeben sich Ausnahmen. Zählt das Auto zum Privatvermögen, wird aber für betriebliche Fahrten genutzt, ist ein pauschaler Satz von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe in Ordnung. Als „betrieblich“ gelten dabei auch Fahrten zwischen erster Betriebsstätte und Wohnung. Alternativ wird ein Fahrtenbuch geführt.

Wichtige Steuererklärungen:

  • Einkommensteuer: Die Höhe dieser Personensteuer wird durch das Einkommen und damit unter anderem vom Gewinn aus unternehmerischen Tätigkeiten bestimmt. Einbezogen werden Familienstand, Kinder und besondere Belastungen.
     
  • Gewerbesteuer: Bei der Berechnung dieser Steuer wird der Gewerbeertrag zugrunde gelegt, der sich aus dem Gewinn und „Kürzungen“ sowie „Hinzurechnungen“ gemäß Gewerbesteuergesetz (GewStG) ergibt. Anhand des Gewerbesteuermessbescheids vom Finanzamt errechnet die zuständige Gemeinde mit einem individuellen Hebesatz (auf den Messbetrag) die Gewerbesteuer. Anschließend folgt ein Gewerbesteuerbescheid, der dem Steuerschuldner zugestellt wird. Die Zahlung geht an die Gemeinde.
     
  • Umsatzsteuer: Laut § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind zum Beispiel sämtliche Verkäufe, Dienstleistungen, Einfuhren, der innergemeinschaftliche Erwerb und unentgeltliche Zuwendungen an Dritte oder Arbeitnehmer steuerbar. Für die Umsatzsteuer gibt es Bemessungsgrundlagen und Steuersätze. Sie wird nach dem Voranmeldungszeitraum angemeldet und bezahlt. Umsatzsteuererklärungen sind als Jahreserklärung bis Ende Mai des Folgejahres abzugeben. Die Kleinunternehmerregelung (§19 Abs. 1 UStG) darf angewandt werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen (einschl. darauf entfallene Umsatzsteuer) maximal 17.500 Euro im Jahr der Gründung betragen. Kleinunternehmer müssen Umsatzsteuer dann weder ausweisen noch abführen.
  • Lohnsteuer: Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss bei jeder Lohnzahlung Steuerabzüge vornehmen. Die einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge müssen Betriebe beim Finanzamt anmelden und abführen.

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