Was ist ein Unternehmenszusammenschluss oder eine Verschmelzung von Unternehmen?

Unter einem Zusammenschluss von Unternehmen versteht man die Verschmelzung von Unternehmen unter Auflösung ihrer alten Rechtsform, indem:

  • das Vermögen der übertragenden Gesellschaft von einer anderen, bereits bestehenden Gesellschaft übernommen wird;
  • im Wege der Neugründung das Vermögen zweier oder mehrerer Unternehmen jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger übertragen wird. Dieser Vorgang wird auch Fusion genannt.

An einer Verschmelzung können folgende Rechtsformen beteiligt werden:

  • Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
  • eingetragene Genossenschaften
  • eingetragene Vereine
  • natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschafter deren Vermögen übernehmen

Grundsätzlich können an einer Verschmelzung sowohl Unternehmen gleicher Rechtsform als auch Unternehmen verschiedener Rechtsformen beteiligt sein.


Abwicklung der Verschmelzung nach dem UmwG

(1) Verschmelzungsvertrag
Bei der Verschmelzung sind stets mehrere Unternehmen betroffen, zwischen denen ein entsprechender Verschmelzungsvertrag zu schließen ist.

Ein solcher Vertrag muss gemäß § 5 UmwG u.a. folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, die Firma und den Sitz der beteiligten Unternehmen
  • die Vereinbarung über die Übertragung der Vermögensteile
  • das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe einer Barzuzahlung
  • den Verschmelzungsstichtag
  • die Rechte, die der oder die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern oder den Inhabern besonderer Rechte gewähren
  • jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgan, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschluss- oder Spaltungsprüfer gewährt wird
  • die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
  • die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen

Der Verschmelzungsvertrag ist gemäß § 9 UmwG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Dies erfolgt durch unabhängige Wirtschaftsprüfer im Sinne der §§ 319 ff. HGB (Jahresabschlussprüfung). Wesentliche Aufgabe des zu erstellenden Prüfberichts ist es, die Richtigkeit des Umtauschverhältnisses der Anteile und gegebenenfalls der Barzuzahlungen nachvollziehbar darzustellen.

(2) Verschmelzungsbericht
Die Vertreter (Geschäftsführung) der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sind gemäß § 8 UmwG verpflichtet, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu verfassen, in dem die Verschmelzung, der Vertrag, sein Entwurf sowie bei einer Auf- und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern rechtlich und wirtschaftlich detailliert erläutert und begründet werden. Ein gemeinsamer Bericht ist möglich.

Auf diesen Bericht kann verzichtet werden, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf die Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Ein solcher Verzicht wäre jedoch notariell zu beurkunden.

(3) Anmeldung und Eintragung
Die Verschmelzung ist von jedem der beteiligten Unternehmen seinem zuständigen Registergericht zu melden. Die Vertreter des übernehmenden Unternehmens können die Anmeldung auch für die übertragenden Unternehmen vornehmen. Bei der Anmeldung muss durch entsprechende Erklärungen sichergestellt sein, dass mit einem Widerspruch oder einer Klage gegen die Verschmelzung nicht zu rechnen ist.

Erst nachdem die Verschmelzung in das für die übernehmenden Unternehmen zuständige Register (meist Handelsregister) eingetragen wurde, kann sie auch im Register des übertragenden Unternehmens eingetragen werden.

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