Definition - die natürliche Person

Der Begriff natürliche Person beschreibt den rechtsfähigen Menschen. Dieser zeichnet sich per definitionem durch seine Rechtsfähigkeit, d.h. seine gesetzlichen Rechte und Pflichten aus.  Die Rechtsfähigkeit beginnt lt. §1 BGB mit der Geburt und endet mit dem Hirntod. Grundsätzlich sind in Deutschland alle Menschen natürliche Personen, allerdings gilt die volle Rechtsfähigkeit nur für Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zu den Rechten einer natürlichen Person zählen ab der Geburt unter anderem das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Erbfähigkeit. Andere Rechte, wie die Geschäftsfähigkeit, werden erst mit einem bestimmten Alter erworben.

Natürliche Person vs. Juristische Person

Als Person wird im BGB neben der natürlichen Person auch die juristische Person bezeichnet. Unter einer juristischen Person versteht man eine Vereinigung von Personen (z.B. Vereine und Gesellschaften) mit eigener Rechtsfähigkeit. Während natürliche Personen, wie oben beschrieben, von Geburt an rechtsfähig sind, erlangen juristische Personen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein Register. Dabei wird unterschieden zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts:

Juristische Personen des Privatrechts:

Ebenso wie natürliche Personen haben juristische Personen Rechte und Pflichten, können als Erbe eingesetzt werden oder klagen und verklagt werden. Juristische Personen werden von externen Organen, beispielsweise Vorständen, vertreten. In rechtlichen Angelegenheiten werden nicht die Privatpersonen in Rechenschaft gezogen, sondern die juristische Person selbst.

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