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Handelsregistereintrag bei der Gründung der Unternehmergesellschaft

Gesellschafter

Bei Standardgründungen liegt die Anzahl der Gründer bei maximal drei. Sollten mehr Gesellschafter hinzukommen, kann das Musterprotokoll nicht mehr verwendet werden und ein Gesellschaftsvertrag muss eigenständig ausgearbeitet werden.

Neben den Bestimmungen, die im Musterprotokoll enthalten sind, empfiehlt es sich direkt

  • Zustimmungsvorbehalte bei Geschäftsanteilsveräußerungen
  • Vorerwerbs- und Vorkaufsrechte
  • Regelungen über die Zulässigkeit von Hinauskündigungen und über die Abfindung von kündigenden bzw. gekündigten Gesellschaftern

in die Satzung aufzunehmen. Diese Sachverhalte erst später hinzuzufügen, kann sich als schwierig erweisen, weil die Gesellschafter dann eventuell unterschiedliche Haltungen zu den betreffenden Aspekten einnehmen.

Natürlich muss die Beurkundung auch durch einen Notar vorgenommen werden. Außerdem sind die Gesellschafter dazu verpflichtet, sich in das Gesellschaftsregister aufnehmen zu lassen. Dies dient dazu, den Gesellschafterwechsel durch Übertragung von Geschäftsanteilen zu vereinfachen.

Sitz der Gesellschaft

Für den Sitz der Mini-GmbH gelten verschiedene Vorschriften. Der Sitz, welcher in der Satzung angegeben ist, muss sich in Deutschland befinden. Damit soll die Rechtssicherheit der Gläubiger gewährleistet werden, da sie unter der Satzungsadresse Briefe und Schriftstücke abgeben oder zustellen können. 

Einen Verwaltungssitz kann das Unternehmen jedoch auch im Ausland haben.

Firmierung

Die offizielle Bezeichnung der Mini-GmbH lautet Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder in der verkürzten Variante auch UG (haftungsbeschränkt). Nur so darf sie im Geschäftsverkehr auftreten. Wichtig ist dabei, dass der Zusatz "haftungsbeschränkt" nicht abgekürzt wird.

Neben der häufig genannten Bezeichnung "Mini-GmbH" ist die Unternehmergesellschaft umgangssprachlich beispielsweise auch als "kleine GmbH" oder "1-Euro-GmbH" geläufig.

Handelsregistereintrag

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Unternehmergesellschaft als solche. Der Schritt erfolgt elektronisch durch einen Notar über ein Standardformular. Um die Anmeldung vornehmen zu können, braucht der Notar den Nachweis über die tatsächliche Einlagenleistung. Genehmigungen, wie beispielsweise eine Gewerbeerlaubnis müssen zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend vorgelegt werden. Eine Erklärung des Gründers, dass die entsprechenden Genehmigungen beantragt sind, ist ausreichend.


Die Eintragung soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Diese kurze Dauer ist aus zwei verschiedenen Gründen vorteilhaft: Einerseits soll damit der Rechtssicherheit gedient werden, denn schließlich muss der Gründer schon vor der eigentlichen Gründung für das neue Unternehmen geschäftlich tätig werden. Andererseits bedeutet es auch für den Gründer größere Sicherheit, indem die Haftungsbeschränkung früher wirksam wird.

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