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Ltd. & Co. KG

Allgemeines zur Limited & Co. KG

Die Ltd. & Co. KG ist, genauso wie die GmbH & Co. KG, eine Mischform aus zwei verschiedenen Rechtsformen und setzt sich aus zwei Firmen zusammen: aus einer Limited (Ltd.) und einer Kommanditgesellschaft (KG). Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der es zwei verschiedene Formen von Gesellschaftern gibt:

  • den Komplementär: dieser haftet mit seinem gesamten Vermögen und wird daher auch Vollhafter genannt
  • den Kommanditisten: dieser haftet lediglich in der Höhe seiner Haftungseinlage und wird daher auch als Teilhafter bezeichnet.

Die Höhe der vom Kommandisten zu erbringenden Hafteinlage ist nicht vorgegeben. Die Einlage muss nur im Falle einer Insolvenz der KG erbracht werden.

Bei einer Ltd. & Co. KG wird die Limited als Komplementär der KG eingesetzt. Daneben gibt es einen oder mehrere Kommanditisten. Bei einer Einmann - Ltd. & Co. KG ist der Alleingesellschafter der Limited auch der einzige Kommanditist.

Die KG muss in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Ltd. & Co. KG unterliegt deutschem Recht und wird nach deutschem Handels- und Steuerrecht versteuert.

Vor- und Nachteile einer Ltd. & Co. KG

Vorteile
Einer der wichtigsten Aspekte, eine Limited und nicht eine GmbH in eine KG einzusetzen, sind sicherlich die geringeren Kosten der Gründung einer Limited im Verhältnis zu den Gründungskosten einer GmbH. Die Ltd. & Co. KG bietet für den Gründer zudem den Vorteil, dass er sein Haftungsrisiko auf ein Minimum einschränken kann.

Ein weiterer Vorteil der Ltd. & Co. KG ist die häufig geringere Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur Limited oder zur GmbH. Die Gewinnversteuerung erfolgt nicht direkt auf der Ebene der Gesellschaft. Wie bei anderen Personengesellschaften wird der Gewinn gemäß des Gesellschaftervertrages an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der Gewinn wird dann mit der Einkommenssteuer versteuert. Dabei besteht die Möglichkeit, den Gewinnanteil der Limited, wenn diese nicht am Kapital der KG beteiligt ist, auf ein Minimum zu beschränken.

Ein weiterer Punkt, der für die Ltd. & Co. KG spricht, ist der ihr zugestandene Gewerbesteuerfreibetrag. Während dieser bei einer Limited oder einer GmbH nicht vorhanden ist, kommen sowohl die Ltd. & Co. KG als auch die GmbH & Co. KG in den Genuss eines Freibetrages in der Höhe von 24.000 Euro.

Bei einer Ltd. & Co. KG ergibt sich zudem die Möglichkeit einer Privatentnahme, was bei anderen Rechtsformen ebenfalls nicht möglich ist.


Nachteile
Ein wesentlicher Nachteil der Ltd. & Co. KG ist, dass sie aus zwei verschiedenen Unternehmen zusammengesetzt ist. Dies bedeutet, dass sowohl eine getrennte Buchhaltung als auch getrennte Jahresabschlüsse erforderlich sind. 

Häufige Fragen zu Ltd. & Co. KG

Fragezeichen

Ist es notwendig, eine Limited, die nur als Komplementär einer Ltd. & Co KG fungiert,...

Solange eine Limited nur als Komplementär fungiert und keinen eigenen Geschäftsbetrieb aufnimmt, muss sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden, da sie als Komplementärin nicht gewerblich tätig ist.

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