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Kolumne von Bettina Krause

Was muss man bei der Eintragung seiner Marke beachten?

Seine Marke eintragen und registrieren lassen? Ist doch ganz einfach: Ich gehe zum zuständigen Amt, lege mein Birnenlogo und den dazugehörigen Namen vor und fertig ist meine eigene Marke – so könnte man meinen. Dass es viel komplizierter ist und eher dem Recherche-Aufwand einer Doktorarbeit entspricht, weiß die Markenrechtsanwältin Bettina Krause. Sie erklärt in dieser Kolumne, was man alles tun muss und worauf man achten sollte.

Bettina Krause lehrte als Dozentin Markenrecht an der Johannes Gutenberg Universität in Mainz und vertritt mit ihrer Kanzlei vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen bis zum Online-Start-up verschiedenste Unternehmen rund um das Thema Markenrecht. Sie ist zudem Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Bettina Krause lehrte als Dozentin Markenrecht an der Johannes Gutenberg Universität in Mainz und vertritt mit ihrer Kanzlei vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen bis zum Online-Start-up verschiedenste Unternehmen rund um das Thema Markenrecht. Sie ist zudem Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.

Wichtigste Frage vor der Eintragung einer Marke: Und wer hat’s erfunden? Denn wenn nicht die Schweizer, dann vielleicht jemand anderes. Und dessen Rechte dürfen mit der neuen Marke nicht verletzt werden. Es gilt das Prioritätsprinzip, wie bereits in der vorherigen Kolumne beschrieben: Wer zuerst kommt, hat auch die Rechte. Bei einem angebissenen Apfel, einem springenden Puma oder einem großen, gelben "M" als Marke wird man also kaum Erfolg haben. Doch nicht immer ist es so offensichtlich. Und recherchieren gehört zu den eigenen Hausaufgaben. Denn weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das für Europäische Gemeinschaftsmarken zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) prüfen, ob durch die Anmeldung Rechte Dritter verletzt werden. Wenn es doch passiert, kann es schnell teuer werden.

Wer suchet, der findet – vielleicht…

Recherche ist also wichtig: Gibt es ältere identische oder ähnliche Marken? Die Beantwortung dieser Frage gehört also zu den Sorgfaltspflichten des Markenanmelders, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen. Es beginnt im wahrsten Sinne eine Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Das ist viel Arbeit für einen Einzelnen – daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen, die Heugabel an einen Fachmann oder eine Fachfrau abzugeben, wenn man auf der sicheren Seite sein will. Damit gewährleistet man eine gründliche Vorrecherche und vermeidet spätere, kostenspielige Konflikte.

Suche hier, da und dort

Wie komplex die Suche ist, zeigen folgende Punkte: Will man eine Deutsche Marke eintragen, reicht es nicht, nur nach älteren Deutschen Marken im DPMA-Register zu suchen. Auch Europäische Gemeinschaftsmarken können verletzt werden (recherchierbar in der Datenbank des HABM ), ebenso so genannte International registrierte (IR-)Marken, die Schutz in Deutschland genießen. Diese finden sich in der Madrid Express Database . Umgekehrt gilt natürlich dasselbe: Eine Europäische Marke kann bei der Anmeldung auch eine Deutsche Marke verletzen. Und der Heuhaufen wird noch größer: Denn auch eine Domain kann bei entsprechender Ausgestaltung und Nutzung ein älteres Recht begründen, das durch eine Markenanmeldung verletzt werden kann. Nicht zu vergessen sind auch ältere Firmenrechte, die durch eine längere Benutzung entstehen.

Außerdem besteht eine Markenverletzung, wenn die Marke zwar nicht für identische, aber für ähnliche Waren oder Dienstleistungen einer älteren Marke in Anspruch genommen wird. Ein Beispiel: der Outdoor- und Bekleidungshersteller Jack Wolfskin mahnte kürzlich erfolgreich Hobby-Handarbeiter ab, die unter anderem Taschenspiegel und Sticker mit Pfötchen im Internet verkauften. Wie Spiegel Online berichtete, sah das Unternehmen darin eine Verletzung an den Rechten seines registrierten Tatzenlogos. Die beauftragte Anwaltskanzlei verschickte sofort Unterlassungsschreiben mit zu zahlenden Gebühren von 850 bis 1000 Euro. Jack Wolfskin erreichte in der Vergangenheit schon, dass die Tageszeitung "taz" ihre – ältere – Pfote nicht auf Bekleidung drucken darf – die Zeitung hatte diese trotz langen Gebrauchs nicht für Bekleidung schützen lassen. Jetzt darf sie ihre Tatze nur für Druckerzeugnisse, nicht aber für Merchandising-Artikel wie Shirts oder Handtücher verwenden.

Was droht, wenn man seine Hausaufgaben nicht gemacht hat

Es ist also wichtig, dass man sich der Einzigartigkeit seiner Marke sicher ist, sonst drohen hohe Kosten. Die Verletzung von älteren Rechten Dritter begründet nämlich nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadensersatzansprüche. Schon Erstere können Kosten für den Markenanmelder auslösen, denn die Rechtsverletzung wird ihm meist von einem Anwalt mitgeteilt, dessen Kosten der Verletzer erstatten muss. Diese belaufen sich in der Regel auf die 1,3-fache Gebühr des Streitwerts. Und bei Marken liegt der Streitwert schon mal bei 50.000 Euro. Das wären 1.650 Euro Abmahngebühr. Nicht zu vergessen, dass man dann die bisherigen Investitionen und Mühen umsonst getätigt hat und sich nun eine andere Bezeichnung ausdenken muss. Womit das ganze Spiel wieder von Vorne beginnt.

In meiner nächsten Kolumne erkläre ich, was nach Eintragung der Marke zu beachten ist und wie ich meine Marke verteidigen muss.

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