Im konkreten Fall ging es um einen Immobilienmakler, der von seiner Mietwohnung aus gewerblich tätig war, obwohl es in seinem Mietvertrages heißt, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgt. Die Vermieterin forderte ihn auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Weil der Immobilienmakler dieser Aufforderung nicht nachkam, erhielt er die Kündigung. Schließlich setzte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall auseinander.
"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung", heißt es im Urteil des BGH .
Für die eingangs erwähnten Freiberufler, Powerseller oder Gründer, die ihr Gewerbe in den eigenen vier Wänden betreiben, bedeutet dies, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit mit dem Vermieter absprechen sollten, um dem Risiko einer Kündigung aus dem Weg zu gehen.