Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgericht München (Az. 1 U 133/11) . Dort hatte eine Arbeitslose geklagt, die sich als Grafikdesignerin selbstständig machen wollte. Im persönlichen Gespräch erhielt sie von einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit falsche Informationen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses.
Als die Klägerin später ihre selbstständige Tätigkeit aufnahm und in diesem Zusammenhang den Gründungszuschuss beantragte, betrug ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr, wie laut Gesetz erforderlich, 90 Tage. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte daher den Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses ab.
Vor Gericht konnte die Klägerin jedoch nachweisen, dass sie eine falsche mündliche Auskunft erhalten hatte. Zwar hatte der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ihr am Ende des Gesprächs eine Broschüre zum Gründungszuschuss überreicht, die die korrekten Informationen enthielt. Das musste die Klägerin jedoch nicht gegen sich gelten lassen, wie das OLG München betont: Die Klägerin sei nicht verpflichtet, wegen Widersprüchen zwischen persönlicher Auskunft und Broschüre nachzufragen, sondern dürfe auf die Richtigkeit der mündlichen Auskunft vertrauen, erklärten die Richter. Jeder Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit müsse gesetzeskonforme und richtige Auskunft geben. Die Klägerin erhielt daraufhin Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gründungszuschusses.