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Urteil

Homeoffice - wieder besser steuerlich absetzbar

Nicht jeder Gründer startet mit ausreichend Kapital, um gleich zu Beginn ein repräsentatives Großraum-Büro anzumieten. Ganz im Gegenteil: Ein Großteil der Gründungen operiert da, wo am wenigsten Kosten verursacht werden, nämlich in den eigenen vier Wänden. Nun hat das Bundesverfassungs-Gericht die bisherige, restriktive Regelung gekippt. Gute Nachrichten also für alle Heimarbeiter.

Homeoffice Homeoffice

"Verfassungswidrig!" -So das eindeutige Urteil der Karlsruher Richter über die bisherige Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern. Klage hatte ein Lehrer eingereicht, dem der Gesetzgeber sein Arbeitszimmer nicht als Arbeitsplatz anerkannte und somit auch nicht steuerlich anrechnete. Zu Unrecht, denn auch wenn das Arbeitszimmer nicht den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt, so wie es bisher gedeutet wurde, ist es dennoch für die Ausübung des Berufes unerlässlich. So können auch Gründer, die ihr Start-up neben ihrem eigentlichen Job aufbauen, ihren Arbeitsraum steuerlich geltend machen. Und das rückwirkend zum 1. Januar 2007.

Wie soll ich mich nun verhalten?
Das Finanzministerium wurde angewiesen, alle betroffenen Steuerbescheide ab dem 1. April 2009 mit Vorläufigkeit zu behandeln. Endgültige unwidersprochene Steuerbescheide vor diesem Datum werden hingegen nicht mehr anerkannt. Jeder, der ein Arbeitszimmer zukünftig steuerlich anerkannt wissen möchte, der kann sich an sein zuständiges Finanzamt wenden und um eine Berücksichtigung bitten.
Die bisherige Regelung wird mit dem Urteil übrigens nicht komplett für nichtig erklärt; allein die eingeklagte Passage wurde gekippt. Weiterhin ist zu beachten, dass, wenn ein ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Heimbüros immer noch nicht von der Steuer abgesetzt werden dürfen.

Wann tritt éine Neuregelung in Kraft?
Offiziell muss bei nächster Gelegenheit eine geänderte Gesetzesvorlage eingereicht werden, die dann durch alle zuständigen Gremien verabschiedet wird. Sobald diese ins Gesetzesblatt aufgenommen wurde, tritt sie in Kraft.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgerbüro des Bundesministeriums für Finanzen unter 03018/682-3300.

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