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Urteil

Einnahmen-Überschussrechnung muss per Formular EÜR geliefert werden

Ein exemplarisches Urteil des Bundesfinanzhofs sorgte nun für Klarheit darüber, in welcher Form die Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt abzuliefern sei. Ein Schmied hatte zuerst erfolgreich geklagt, in letzter Instanz entschied man nun für die standardisierte Vorlage.

Jeder, der für seine Betriebsführung eine Einnahmen-Überschussrechnung vornimmt und mehr als 17.500 Euro Einnahmen ermittelt, kommt in die Verlegenheit, diese zur Abgabe beim Finanzamt vorzulegen. Und das sollte man mittels des Vordruckes EÜR, der auch Teil der ELSTER-Steuersoftware ist, erledigen. Dennoch war ein Besitzer einer Schmiede anderer Ansicht und klagte beim örtlichen Finanzgericht und bekam Recht: Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung das Formular EÜR zu benutzen, so reichte der Schmied seine Einnahmen-Überschussrechnung so ein, wie sie seine Datev-Software ausspuckte.

Das Finanzamt legte beim Bundesfinanzhof daraufhin Widerspruch ein und bekam schließlich Ende 2011 recht. Zur Erleichterung der Abwicklung, elektronischen Weiterverarbeitung und Vergleichbarkeit der Steuerdaten ist man ab nun tatsächlich verpflichtet, auch das EÜR-Formular zu nutzen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen X R 18/09 kann man unter diesem Link einsehen.

Kleiner Tipp: Das EÜR-Formular auszufüllen, schadet übrigens auch dann nicht, wenn man unter dem Minimalbetrag von 17.500 Euro bleibt. So erspart man sich Nachfragen vom Finanzamt, bei dem man dann unter Umständen seine komplette EÜR vorlegen muss.

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