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Arbeitsrecht

Drum prüfe, wer sich längerfristig bindet – Alles rund um die Probezeit

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses steht oft die Probezeit. Nicht immer, denn rechtlich vorgeschrieben ist sie nicht. Für Arbeitgeber, aber auch für Angestellte bietet sie die Möglichkeit, in einem Testlauf festzustellen, ob man tatsächlich zueinander passt. Hier lesen Sie, welche Regelungen in der Probezeit gelten und wie lange sie dauern darf.

Probezeit Quelle: Fotolia.de © nanuvision

Ob ein Unternehmen und ein neuer Mitarbeiter kompatibel sind, lässt sich in der Theorie – anhand von beruflichen Qualifikationen und Bewerbungsgesprächen – nur bis zu einem gewissen Grad feststellen. Eine Probezeit ermöglicht daher einen Test unter realen Bedingungen: Hier kann ein Bewerber seine Qualifikationen in der Praxis unter Beweis stellen und gleichzeitig seinerseits prüfen, ob ihm das Arbeitsklima zusagt, ob die Zusammenarbeit mit Kollegen funktioniert und ob er sich grundsätzlich auf der neuen Position wohlfühlt. Sobald die Probezeit abgelaufen ist, gilt für das Arbeitsverhältnis die gesetzliche Kündigungsfrist.

Wie lange dauert die Probezeit?

Eins vorweg: Eine Probezeit darf nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses angesetzt werden. Wer schon länger in einem Unternehmen tätig ist, kann verspätet nicht ohne Weiteres in eine Probezeit geschickt werden. Aber nicht immer, wenn eine neue Stelle angetreten wird, besteht automatisch eine Probezeit: Rechtlich gesehen ist sie nicht verbindlich. Nur, wenn explizit vereinbart wurde, dass zu Beginn eine Probezeit besteht, ist diese gültig. Wie lange diese ist, hängt ebenfalls von den konkreten Vereinbarungen ab, die ein Unternehmen mit seinen Mitarbeitern trifft. Ihre maximale Dauer darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten. Diese Regelung gilt sogar dann, wenn der neue Mitarbeiter während der Probezeit aufgrund von Krankheit eine Zeit lang ausfällt.

Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit

Über die Dauer der Probezeit gelten für einen neuen Mitarbeiter nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen , sondern stattdessen eine Frist von nur zwei Wochen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis deutlich schneller beenden, als nach der Probezeit. Diese zweiwöchige Kündigungsfrist kann auch noch am letzten Tag der Probezeit in Anspruch genommen werden – Dann endet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Probezeit. Ein Kündigungsgrund muss zu diesem Zwecke nicht vorgebracht werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Schwangere: Für sie gilt selbst in der Probezeit ein gesonderter Kündigungsschutz.

Den Betriebsrat informieren

Auch wenn eine Kündigung während der Probezeit ausgesprochen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu informieren, zum konkreten Fall anzuhören und alle relevanten Aspekte der Kündigung darzulegen.

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