Darum geht's
Erste AGB entstanden im 19. Jahrhundert: Die aufkommende Massenproduktion gleichartiger Güter verlangte nach vernünftigen juristischen Regeln, um Kaufverträge einfach abzuwickeln. Das allgemeingültige Recht konnte das nicht leisten – AGB sorgten hier für einen Rationalisierungseffekt.
Hinzu kam: Sehr unterschiedliche Branchen entwickelten sich, so die Autoindustrie oder das Versicherungswesen, das sich mit der Absicherung von Risiken beschäftigte. Kaufverträge mussten sehr spezifische Eigenschaften erfüllen, zum Beispiel sollte das Geschäftsrisiko kalkulierbar bleiben. Das war eine wesentliche Aufgabe für Versicherungen, die daher auch als erste AGB formulierten.
Außerdem wuchs die Produktvielfalt, jede Branche wies spezielle Anforderungen auf, die vom allgemeingültigen Recht nicht abgedeckt wurden. AGB konnten im Detail regeln, wie in einer Branche Geschäfte abzuwickeln waren.
Schließlich war die moderne Industrie-Gesellschaft raschen Veränderungen unterworfen, mit denen das allgemeingültige Recht schwer Schritt halten konnte. AGB dagegen ließen sich schnell anpassen, um die Bedingungen eines Kaufvertrages neu zu fassen, wenn das erforderlich sein sollte. Daher nannte 1933 der Wirtschaftswissenschaftler Grossmann-Doerth AGB ein "selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft".
Was verbirgt sich also hinter dem Begriff "Allgemeine Geschäftsbedingungen"? Ein juristisches Regelwerk, das ein Verkäufer festlegt, um eine Geschäftsbeziehung grundsätzlich zu gestalten. Dabei geht es um vier Dinge: Vertragsregeln werden vereinfacht, das Risiko wird besser kalkulierbar, Spezialregelungen können greifen, und eine rasche Anpassung an neue Gegebenheiten wird möglich.
So sieht es in der Praxis aus
Die Rechtsanwälte der Website Internetrecht-Rostock.de informieren ausführlich über die "Stolperfalle Allgemeine Geschäftsbedingungen": Manche falsch formulierte Klauseln sind einfach unwirksam – eine eher harmlose Folge in der Praxis. Es kann aber auch richtig Ärger geben: Unwirksame Klauseln können wettbewerbswidrig sein, was kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen kann. Die Rechtsanwälte raten daher, "Allgemeine Geschäftsbedingungen immer wieder sowohl der aktuellen Rechtsprechung als auch der aktuellen Gesetzeslage anzupassen."
Hier ein paar ihrer Beispiele, wie unwirksame Klauseln in den AGB aussehen können:
Pauschale Schadenersatzforderung: "Ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, kann er einen pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 Prozent geltend machen." – Dieser pauschale Schadensersatz ist so nicht zulässig. Dem Vertragspartner muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Nachweis zu erbringen, dass der Schaden nicht entstanden oder geringer als die Pauschale ausgefallen ist.
Gewährleistung: "Wir räumen eine Gewährleistung von sechs Monaten ein" – Hier wird eine falsche Frist genannt. Für Endverbraucher läuft die Gewährleistung für neue Produkte über 24 Monate, für Gebrauchtwaren gilt eine Frist von 12 Monaten. Die Rechtsanwälte weisen daraufhin, dass "vor dem 01.01.2002 die gesetzliche Gewährleistung von sechs Monaten galt." Diese veraltete Klausel würde man noch in vielen AGB finden.
Rücksendekosten für Mängelhaftung: "Bei Mängeln ist der Käufer verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen." - Diese Klausel verstößt gegen bestehendes Recht. Bei Mängeln muss der Verkäufer die Kosten für den Transport übernehmen.
Risiko beim Versand: "Alle Risiken und Gefahr der Versendung gehen auf den Kunden über, soweit die Ware von uns an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist." – Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, ist er beim Versand aus dem Schneider. Die Gefahr für Beschädigung oder Untergang der Ware geht erst auf ihn über, sobald er das Produkt ohne Schäden bekommen hat.
Fazit
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die aktuelle Rechtsprechung regeln ausführlich, wie AGB zu gestalten sind: "Die Regelungen sind für den juristischen Laien jedoch sehr schwammig und weit gefasst und damit relativ unverständlich", heißt es auf der Website Internetrecht-Rostock.de. Zum Beispiel gibt es verbotene Klauseln mit "Wertungsmöglichkeiten": Bei ihnen ist der Einzelfall zu prüfen, wobei der genaue Wortlaut entscheidend sein kann. Also ist immer der Rat vom Fachmann gefragt - sonst kann eine unbedachte Formulierung durch Abmahnungen richtig ins Geld gehen.
Hier gibt's Informationen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Abschnitt 2, Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- förderland-Wissen: AGB