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Welche Regelungen sind für das Unternehmen und die Familie sinnvoll?

Die güterrechtliche Gestaltung will bei Ehepaaren, von denen ein Teil unternehmerisch tätig oder beteiligt ist, deshalb wohl geplant sein. Meist ist ein Ehevertrag sinnvoll. Dieser regelt, neben Punkten wie Unterhalt, Sorgerecht und Versorgungsausgleich, auch den Güterstand. Oft sind weder die gesetzliche Zugewinngemeinschaft noch eine Gütertrennung ratsam. Vielfach empfiehlt es sich, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Während das Unternehmen vom Zugewinn ausgeklammert wird, bleibt die Zugewinngemeinschaft am Restvermögen bestehen. Werden allerdings keinerlei Regelungen getroffen, fallen alle Unternehmensanteile in den Zugewinnausgleich.

Als „Güterstand“ werden die Vermögensverhältnisse von Eheleuten untereinander bezeichnet. Er regelt, wem das Vermögen gehört, welches in die Ehe eingebracht worden ist, wer dieses verwaltet und wer für eventuelle Schulden haftet.

Durch Heirat entsteht gesetzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, allerdings besteht die Möglichkeit, per Ehevertrag eine andere Art des Güterstandes zu vereinbaren. Die vertragliche Regelung des Güterstands kann sowohl bereits vor der Eheschließung, als auch jederzeit während der Ehezeit getroffen beziehungsweise geändert werden. Der Güterstand, welcher seit der Heirat besteht, wird im Moment der Scheidung beziehungsweise durch Tod eines der Ehepartner aufgelöst.

Welche Arten von Güterstand gibt es?

Es gibt folgende Arten von Güterständen:

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Bei Güterstand der Zugewinngemeinschaft

  • verwaltet jeder der Ehepartner sein Vermögen selbst
  • zieht jeder Ehepartner für sich selbst den Nutzen aus seinem Vermögen
  • tritt keiner der Ehepartner für die Schulden des anderen ein

Ausnahmen zu dem Verfügungsrecht bestehen allerdings in jenen Fällen, in denen

  • ein Ehepartner über ihm gehörende Gegenstände des gemeinsamen Haushalts ohne Zustimmung des anderen verfügen möchte
  • ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen möchte

Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, so tritt der sogenannte Zugewinnausgleich in Kraft.

Vertraglicher Güterstand der Gütertrennung

Beim Güterstand der Gütertrennung

  • verwaltet jeder der Ehepartner sein Vermögen selbst
  • erwirbt keiner der Ehepartner Ansprüche auf Zugewinn im Falle einer Scheidung

Vertraglicher Güterstand der Gütergemeinschaft

Beim Güterstand der Gütertrennung  wird das gesamte Vermögen beider Ehepartner grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum, über das beide nur zusammen verfügen dürfen. Auch für eventuelle Schulden haften beide Ehepartner gemeinsam. Ein Haftungsausschuss besteht lediglich in Fällen, in denen die Ehepartner gegeneinander im Rechtsstreit liegen sowie bei Verpflichtungen aus einer unerlaubten Handlung.

Weitere Möglichkeiten

Es gibt jedoch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, diese gesetzlichen Regelung durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Auch für den Ehevertrag gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Regelungen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften des entsprechenden Güterstandes stehen.  

So besteht die Möglichkeit, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuschließen, ihn aber für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod aufrechtzuerhalten. Diese häufige und verbreitete Gestaltung verbindet die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft.  

Auch kann der Zugewinnausgleich sowohl bei Scheidung, als auch bei Tod völlig ausgeschlossen werden. Dann wird lediglich die Verfügungsbeschränkung, die aus den Paragrafen 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht, aufrechterhalten. Eine derartige Vereinbarung ist keine Vereinbarung der Gütertrennung.  

Die Ehegatten können aber auch eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen, eine andere Art der Teilung oder andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren.

Gelegentlich besteht der Wunsch, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Dies kann etwa ein Haus sein. Denkbar ist auch, dass ein Unternehmen oder ein Gewerbebetrieb ausgeklammert werden sollen. Dies kann vielfältige Gründe haben. Möglich ist jedenfalls, dass einzelne Gegenstände einer späteren Vermögensauseinandersetzung entzogen werden.

Wichtig für Selbständige

Ist mindestens einer der Ehegatten freiberuflich tätig, Gewerbetreibender oder an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt, können sich im Rahmen der Wahl des Güterstandes, wie auch bei der Modifikation innerhalb des gewählten Güterstands Besonderheiten ergeben, welche zu beachten sind, um Schwierigkeiten und Probleme im Falle der Beendigung des Güterstandes zu vermeiden. Gerade bei Geschäften, die nach der Eheschließung aufgenommen wurden oder in der Ehe deutlich angewachsen sind, muss an eine Regelung gedacht werden. Dies ist wichtig um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, da dieses sonst komplett bei einer Scheidung aufgeteilt werden würde.

Wie kommt eine tragfähige Güterstandsregelung zustande?

Ausgangspunkt sollte ein offener Umgang der Ehegatten mit dem Thema Güterrecht sein – schon vor der Eheschließung. Diskutieren Sie offen und ehrlich mit Ihrem Partner. Wir geben nur einige Tipps für einen gute Regelung und für gedankliche Vorüberlegungen:

Rechtzeitig handeln:

Je später die güterrechtliche Gestaltung in Angriff genommen wird, desto schwieriger kommen Partner auf einen gemeinsamer Nenner. Mit der Zeit gehen die Vorstellungen der Ehegatten über den Wert des Unternehmens weit auseinander.

Beide Seiten berücksichtigen:

Haben die Ehegatten das Thema Güterrecht miteinander diskutiert, ist ein fairer Ehevertrag zu verhandeln und zu gestalten. Vor dem Gang zum Notar sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Fachberater umschiffen rechtliche Tücken, fungieren als Moderator zwischen den Partnern und wecken gegenseitiges Verständnis. 

Vorsicht bei Einzellösungen:

Ein Ehevertrag garantiert noch keinen Hausfrieden. Werden im Vertrag nur einzelne Punkte berücksichtigt, kommt es im Scheidungsfall schnell zu massiven Auseinandersetzungen. Erfolgt etwa nur eine Vereinbarung zur modifizierten Zugewinngemeinschaft, nicht aber über den Ehegatten-Unterhalt, kann Streit entstehen. Vielleicht scheiben Sie Ihre gemeinsamen Überlegungen auf, warum Sie bestimmte Regelungen getroffen habe und andere nicht, so gibt es im Streit noch eine kleine Gedankenstütze.

Die rechtlichen Regelungen sollten in jedem Fall mit einem neutralen Anwalt, also nicht Freund oder Verwandter eines Ehegatten, besprochen werden.

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