Vertragsverlängerung

Aufgrund des Umstandes, dass Franchise-Verträge für eine bestimmte Dauer, regelmäßig drei bis sieben Jahre, befristet abgeschlossen sind, endet der Franchise-Vertrag automatisch mit Ablauf dieser Dauer. Danach hat der Franchise-Nehmer kein Recht mehr, sein Geschäft als Franchise-Betrieb im Franchise-System des Franchise-Gebers zu betreiben.

Darüber hinaus lassen sich für den Fall der Beendigung des Franchise-Vertrages Franchise-Geber oftmals in den Franchise-Verträgen ein Recht zur Übernahme des vom Franchise-Geber aufgebauten Standortes versprechen. Nach herrschender Meinung soll dies grundsätzlich zulässig sein. Im Gegenzug hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass dem Franchise-Nehmer für diesen Fall der für Handelsvertreter in § 89b HGB geregelte Ausgleichsanspruch zusteht, nach dem vom Franchise-Geber die Vorteile aus den vom Franchise-Nehmer aufgebauten Kundenkontakten abzugelten sind (BGH, NJW 1997, S. 3308, 3309 - sog. Benetton I - Urteil).

Ein Rechtsanspruch des Franchise-Nehmers, seinen Franchise-Betrieb auch nach Ablauf des Franchise-Vertrages im System des Franchise-Gebers zu betreiben, hat der Franchise-Nehmer nur, wenn er sich eine entsprechende vertragliche Option im Franchise-Vertrag oder durch anderweitige Vereinbarung hat einräumen lassen. Andernfalls ist er auf das Wohlwollen des Franchise-Gebers angewiesen.

Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Laufzeit des Franchise-Vertrages nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dann, wenn der Franchise-Nehmer seine (erheblichen) Investitionen aufgrund der Kürze der Laufzeit nicht hat amortisieren können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

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