Anfechtung der Zustimmung zum Franchise-Vertrag

Wird der Franchise-Nehmer zum Abschluss des Franchise-Vertrages durch arglistige Täuschung des Franchise-Gebers bewegt, berechtigt ihn dies zur Anfechtung des Franchise-Vertrages gemäß § 142 BGB. Rechtsfolge davon ist, dass der Franchise-Nehmer nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB die von ihm an den Franchise-Geber gezahlten Gebühren sowie sonstige auf der Grundlage des Franchise-Vertrages zurückverlangen kann.

Andere Verträge, z.B. Kaufverträge über die Lieferung von Leistungen oder Waren, bleiben von der Anfechtbarkeit jedoch unberührt, soweit nicht auch in dem kaufrechtlichen Rechtsverhältnis Anfechtungsgründe existieren.

Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung des Franchise-Gebers kann sowohl durch positives Tun als auch durch Verschweigen von Umständen, zu deren Offenbarung der Franchise-Geber nach § 242 BGB verpflichtet ist, verwirklicht werden. In der Praxis sind hier insbesondere folgende Tatbestände anzutreffen:

  • falsche Angaben zur Rentabilität des Franchise-Betriebes
  • falsche Angaben zu Umsatzzahlen oder Kosten einzelner Standorte
  • Verschweigen der Insolvenz des Franchise-Gebers oder einzelner Franchise-Nehmer
  • Vorspiegelung exklusiver, nicht bestehender gewerblicher Schutzrechte

Zu beachten ist, dass der Franchise-Nehmer in einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen muss, dass die Täuschung ursächlich für den Abschluss des Franchise-Vertrages gewesen ist, der Franchise-Nehmer also ohne die Täuschung den Franchise-Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

Die Anfechtung des Franchise-Vertrages wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind, § 124 Abs. 3 BGB.

Notwendigkeit der Prüfung des Franchise-Vertrages durch einen Anwalt

Die Frage, ob ein zukünftiger Franchise-Nehmer vor Abschluss des Franchise-Vertrages diesen von einem sachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen soll, muss vom Standpunkt des angehenden Franchise-Nehmers eindeutig bejaht werden.

Wagemutige Unternehmer, die ihrem zukünftigen Vertragspartner einen Vertrauensvorschuss einräumen, werden die vorbeugende Hinzuziehung eines juristischen Beraters als Akt des Misstrauens oder überflüssigen Zauderns werten, der von vornherein einen Schatten über das geplante Geschäft wirft. Dementsprechend halten auch die Vertreter aus dem Lager der Franchise-Geber eine solche Überprüfung regelmäßig für überflüssig, weil sie darauf verweisen, dass die Vertragsklauseln ja bereits von ihren Hausjuristen in detaillierter Kleinarbeit ausgewogen entworfen wurden.

Gerade dies sollte jedoch ein Grund dafür, dass der künftige Franchise-Nehmer ebenfalls juristischen Rat einholt, um ein Gleichgewicht zum rechtlich beratenen Franchise-Geber zu schaffen. Meist kann er nur auf diese Weise das von den Beratern des Franchise-Gebers fein gesponnene Netz des Vertrages frühzeitig durchschauen. In aller Regel erscheinen die Vertragswerke auf den ersten Blick ausgewogen formuliert. Tauchen jedoch die ersten wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf, können zuvor harmlos erscheinende Vertragsbestimmungen plötzlich zu untragbaren Belastungen für den Franchise-Nehmer führen, die ihm ungeahnte Kosten verursachen.

Zudem sollten angehende Franchise-Nehmer beachten, dass ihr Franchise-Betrieb erhebliche (Anfangs-)Investitionen erfordert und sie meist einen über mehrere Jahre laufenden Vertrag abschließen, der die Grundlage für ihre berufliche Existenz darstellt. Daher sollte grundsätzlich auf das Hinzuziehen eines im Franchise-Recht spezialisierten Anwalts nicht verzichtet werden, um eine "Waffengleichheit" mit dem Franchise-Geber herzustellen.

Auf diese Weise kann der Franchise-Nehmer, auch wenn man davon ausgehen muss, dass vorformulierte Klauseln regelmäßig von Franchise-Geberseite nicht mehr zur Disposition gestellt werden, zumindest Risiken, die ihn während seiner Franchise-Tätigkeit erwarten, erkennen und einkalkulieren, soweit sie ihn nicht zum Abstand vom Abschluss des Franchise-Vertrages bewegen.

Insbesondere bei kleineren oder noch im Aufbau befindlichen Franchise-Systemen sind die vom Franchise-Geber gestellten Vertragsbestimmungen häufig noch nicht in der Praxis bewährt oder teilweise atypisch. Hier ist besonders auf unklare oder den Franchise-Geber einseitig begünstigende Regelungen zu achten.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien ist der geschlossene Franchise-Vertrag die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Für den Franchise-Nehmer ungünstige, zuvor verkannte Formulierungen erhöhen häufig gravierend die Gefahr eines Verlierens im gerichtlichen Verfahren. Dies bedeutet nicht nur den geschäftlichen Ruin, sondern belastet den unterliegenden Franchise-Nehmer zusätzlich mit den Kosten des Verfahrens.

Ergebnis:
Ein anwaltliche Prüfung des Franchise-Vertrages vor seinem Abschluss ist daher dringend zu empfehlen!

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