Checkliste: Abschluss des Franchise-Vertrages

1. Franchise-Geber

Informieren Sie sich, wer sich hinter dem regelmäßig als juristische Person auftretenden Franchise-Geber verbirgt. Dazu können Sie bei den zuständigen Gerichten das Handelsregister einsehen, um bei den juristischen Personen die Gesellschafter des Franchise-Gebers ermitteln zu können. In den dazu gehörigen Registerakten können Sie die Jahresabschlüsse und Bilanzen des Franchise-Gebers einsehen.

Durch Internetrecherchen können zusätzliche Informationen über den Franchise-Geber gesammelt werden,  bspw. wie viele Mitarbeiter in der System-Zentrale beschäftigt werden und wie viele Franchise-Nehmer das gesamte Franchise-System aufweist. Daneben sollte man auch versuchen, Kontakt mit bereits tätigen Franchise-Nehmern herzustellen, wobei diese - teilweise aus Konkurrenzdenken, teilweise aus vertraglichen Schweigepflichten, die mit Vertragsstrafe bewährt sind - oftmals keine substantiellen Informationen überreichen (können). Bei vom Franchise-Geber vorgestellten (Muster-)Franchise-Nehmern sind die Informationen mit zusätzlicher Vorsicht zu beachten.

Weitere Informationen erhalten Sie zusätzlich über den Deutschen Franchise Nehmer Verband e.V. (DFNV), der seit Herbst 2004 Franchise-Gebern in einem freiwilligen Verfahren Prüfsiegel für Franchise-Systeme erteilt. Dem Prüfsiegel liegen stichprobenartige Überprüfungen, der vorvertraglichen Aufklärung, der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung zugrunde. Die Internetpräsenz des DNFV finden Sie unter www.dfnv.de. Der DFNV unterhält auch eine Vielzahl an Regionalgeschäftsstellen, die Ihnen ebenfalls mit Ratschlägen zur Seite stehen können.

2. Franchise-System

Lassen Sie sich vom Franchise-Geber ausführlich das Konzept und die Wirkungsweise des Franchise-Systems erklären. Nur wenn Sie von der Werthaltigkeit des Systems überzeugt sind, werden Sie auch als Mitglied des Systems Erfolg haben. Informieren Sie sich, ob das Konzept des Franchise-Gebers rechtlich geschützt ist. Für ein seriöses Franchise-System sollte das Vorhandensein von Schutzrechten grundsätzlich selbstverständlich sein. Unabhängig von der Außenwirkung des Systems ist die rechtliche Absicherung der Schutzrechte grundsätzlich Zeichen für die erreichte Qualität des Systems. Ob Schutzrechte für das Franchise-System, für das Sie sich interessieren, bestehen, können Sie leicht über die Internetpräsenz des Deutschen Marken- und Patentamtes in München (www.dpma.de) ermitteln.

3. Investitionen

Ermitteln Sie vor Eintritt die Investitionen, die Sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Franchise-Filiale erbringen müssen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen sich die getätigten Aufwendungen amortisieren können. Hierzu sollte nicht nur auf ein Zusammenwirken mit dem Franchise-Geber im Rahmen seiner vorvertraglicher Aufklärungspflichten hingewirkt, sondern auch ein unabhängiger, sachverständiger Rat eingeholt werden. Ihre IHK vor Ort gibt Informationen für Existenzgründer, die Sie nutzen sollten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie für Ihren Start Fremdfinanzierung benötigen sollten. Außerdem sollten für den Fall des wirtschaftlichen Scheiterns bereits vor Einstieg in das Franchise-System alternative Pläne und Lösungswege vorbereitet werden. In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier die Frage nach der Laufzeit und den Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

4. Standortanalyse

Ob der Franchise-Geber zur Erteilung einer Standortanalyse im Rahmen der  vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet ist, ist strittig. Auch wenn der Franchise-Geber diese nicht erteilt, sollte vor Abschluss des Franchise-Vertrages auf das Vorliegen einer sorgfältig erstellten Standortanalyse geachtet werden, um die Rentabilität des angestrebten Franchise-Betriebes umfassend überprüfen zu können.

Zu den relevanten Eckdaten der Standortanalyse gehören Bevölkerungsstruktur und -zahl, Kundenpotential, Lage des Franchise-Outlets, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des vorgeschlagenen Standortes. Erstellen Sie aus Kostengründen diese Analyse selbst, sollten Sie sich im Rahmen der erforderlichen Recherchen auch mit Ihrer Industrie- und Handelskammer vor Ort in Verbindung setzen.

5. Handbuch

Regelmäßig erhält der Franchise-Nehmer ein Handbuch, in dem eine allgemeine Beschreibung des Franchise-Systems, alle für das Betreiben des Franchise-Geschäfts notwendigen Richtlinien und Empfehlungen sowie das das Franchise-System kennzeichnende Know-how enthalten sind. Ein Handbuch ist aber nicht zwingend notwendig für das Vorliegen eines Franchise-Verhältnisses.

Ob die im Handbuch niedergelegten Grundsätze Vertragsbestandteil und damit zu Rechten und Pflichten des Franchise-Nehmers geworden sind, ist bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung im Franchise-Vertrag eine Frage der Auslegung des Vertrages. Die allgemein übliche Erwähnung in der Präambel sollte für eine vertragliche Einbeziehung noch nicht ausreichen.

Da das Handbuch als wesentlicher Grundpfeiler meist die Geschäftsidee und das Wesen und Wirken des gesamten Franchise-Systems beschreibt, sollten Sie das Franchise-Handbuch einer genauen Überprüfung unterziehen. Dies fängt schon oftmals bei formalen Gesichtspunkten an. Weist das Handbuch bereits hier Mängel auf, können wir aus unserer anwaltlichen Praxis auch zu äußerster Vorsicht bezüglich der Inhalte des Handbuches raten. Es empfiehlt sich insoweit in jedem Fall, Rücksprache mit einem Unternehmensberater oder Ihrer IHK vor Ort hinsichtlich der Tragfähigkeit des Konzepts zu halten.

6. Gestaltung des Franchise-Vertrages

Im Rahmen des Franchise-Vertrages verdienen ganz besonders folgende Vorschriften Ihr Augenmerk:

a. Rechtliche Stellung als Franchise-Nehmer
Von wichtiger Bedeutung ist zunächst, ob Ihnen im Franchise-Vertrag eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in welcher Rechtsform Sie das Franchise-Outlet betreiben dürfen. In vielen Franchise-Verträgen ist vorgesehen, dass der Franchise-Nehmer den Franchise-Betrieb als Einzelkaufmann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu betreiben hat.

Dies ist für den Franchise-Nehmer mit einem erhöhten Risiko verbunden. Denn die Franchise-Geber, die ihrerseits regelmäßig als Kapitalgesellschaften auftreten, sichern sich damit eine persönliche Inanspruchnahme ihrer Franchise-Nehmer für die entstandenen Verbindlichkeiten. Franchise-Nehmer sollten sich hier im Klaren sein, dass im Falle des Scheiterns ihres Franchise-Betriebes ihr persönliches Hab und Gut für angehäufte Schulden aus der Franchise-Tätigkeit einsetzen zu müssen.

b. Franchise-Gebühren
Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Zahlungen auf Sie bei Eintritt und auch während des Franchise-Vertrages zukommen. Aus Bezugsverpflichtungen können sich mittelbar Zahlungspflichten ergeben, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Seriöse Franchise-Systeme gestalten die laufenden Franchise-Gebühren in Abhängigkeit zu dem erzielten Umsatz des Unternehmers aus. In jedem Fall sollten Sie, wenn dem nicht so sein sollte, auf eine entsprechende Regelung drängen, da umsatzunabhängige laufende Franchise-Gebühren regelmäßig von Anfang an eine große Belastung des Franchise-Nehmers darstellen.

c. Laufzeit
Die Vertragslaufzeit ist einer der wesentlichsten Faktoren des Franchise-Vertrages. Regelmäßig liegen befristete Franchise-Verträge mit einer Laufzeit von drei bis sieben Jahren von vor, die während dieser Laufzeit nur in Ausnahmefällen und bei Vertragspflichtverletzungen außerordentlich gekündigt werden können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des Franchise-Nehmers, sofern sie nicht auf Pflichtverletzungen des Franchise-Gebers beruhen, regelmäßig keinen derartigen Grund darstellen.

Im Gegenzug dazu, kann sich eine Befristung nicht nur als Bürde, sondern bei Ablauf der Befristung auch als nachteilig darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Franchise-Nehmer unter großem persönlichem Einsatz eine gewinnträchtige Franchise-Filiale aufgebaut hat, die in ihrem Umsatz die System-Zentrale des Franchise-Gebers sogar übertrifft. Oftmals nutzen die Franchise-Geber die Befristung zum Selbsteintritt in die Franchise-Filiale, indem dem Franchise-Nehmer eine Verlängerung des abgelaufenen Franchise-Vertrages nicht angeboten wird. Sie sollten sich daher im Vertrag ein einseitiges Optionsrecht einräumen lassen, den Franchise-Vertrag durch eine einseitige Erklärung verlängern zu können. Beruht der Erfolg des Franchise-Systems dagegen nicht auf dem Know-how und dem System des Franchise-Gebers, sollte eine Fortführung des Geschäftsbetriebs auch außerhalb der Systemzentrale möglich sein. In diesem Zusammenhang stellt sich auch regelmäßig die Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

d. Vertragsgebiet / Gebietsschutz
Untersuchen Sie den Vertrag, ob Ihnen ein Vertragsgebiet unter Ausschluss konkurrierender Franchise-Nehmer bzw. des Franchise-Gebers zugewiesen ist. Sofern der Vertrag eine derartige Klausel nicht vorsieht, sollten Sie darauf hinwirken, um zu verhindern, dass in Ihrer unmittelbaren Nähe weitere konkurrierende Franchise-Outlets des Systems durch den Franchise-Geber installiert werden können. Umgekehrt müssen Sie sich einen Überblick verschaffen, ob Ihnen Grenzen für den Absatz des zu vertreibenden Produktes bzw. der zu vertreibenden Dienstleistung gesetzt sind.

e. Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen einer Beendigung
Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis bei einem Scheitern vorzeitig zu beenden. Sinnvoll erscheint für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht des Franchise-Nehmers, wobei dies jedoch in den vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Franchise-Geber regelmäßig schwer durchsetzbar sein dürfte.

In der Praxis entstehen auch immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung Streit. Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein Franchise-Nehmer nicht mehr berechtigt ist, nach Ablauf des Vertrages das Know-how des Franchise-Gebers sowie die Schutz- und Markenrechte zu benutzen. Auch die Pflicht zur Übertragung des Kundenstammes auf den Franchise-Geber oder einen nachfolgenden Franchise-Nehmer ist in den Franchise-Verträgen oftmals geregelt. Zieht der Franchise-Geber auf diese Weise Vorteile aus der Tätigkeit des Franchise-Nehmers, steht ihm nach unserer Ansicht wie einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, es sei denn, der Franchise-Geber hat ihm berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt.

Wichtig ist hier auch, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Darüber müssen Sie sich unbedingt informieren. Ist ein Franchise-Nehmer viele Jahre lang in einer Branche tätig, wird ihn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei erworbenen Kenntnissen und Erfolg in der Branche schwer treffen. Ein schwacher Trost dürfte hier als Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung entsprechend § 90a HGB sein, der dem Franchise-Nehmer nach wohl überwiegender Auffassung zugebilligt wird. In diesem Zusammen¬hang darf darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ganz erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Ist ein Wettbewerbsverbot in dem Ihnen vorliegenden Franchise-Vertrag gegeben, sollten Sie dazu anwaltlichen Rat einholen.

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