Dauer des Franchise-Vertrages

Je nach Franchise-System können in der Praxis unterschiedlichste Vertragslaufzeiten angetroffen werden. In der Praxis überwiegen Laufzeiten von drei bis sieben Jahren, vereinzelt sind jedoch auch Laufzeiten von mehr als zehn Jahren festzustellen.

Aus Sicht des Franchise-Nehmers ist zum einen zu beachten, dass die Laufzeit eines Franchise-Vertrages lang genug sein muss, um dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit zu geben, die getätigten Investitionen in den Franchise-Betrieb amortisieren zu können. Kurze Laufzeiten, die das nicht gewährleisten können, können daher insoweit problematisch sein und dazu führen, dass ein Franchise-Nehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Laufzeit eines Franchise-Vertrages hat.

Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen eine übermäßig lange Laufzeit vereinbart ist, die insbesondere dann problematisch ist, wenn dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit abgeschnitten ist, das Vertragsverhältnis vorzeitig, z.B. durch ordentliche Kündigung, zu beenden. Derartige unangemessene lange Vertragslaufzeiten können wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bzw. im Falle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB wegen Unangemessenheit unwirksam sein. Insbesondere ist hier zu beachten, dass die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) auch in das Vertragsverhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer einwirkt. Unangemessene lange Laufzeiten können hier zu einer rechtlich nicht haltbaren Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Franchise-Nehmers führen.

Wo hier in zeitlicher Hinsicht genau die Grenze zu ziehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. In der Vergangenheit wurden mit Hinblick darauf, dass bei Bierlieferungsverträgen Laufzeiten von zehn Jahren üblich sind, Vertragslaufzeiten in Franchise-Verträgen von zehn Jahren für rechtlich unproblematisch gehalten. Nur vereinzelt wurde bereits die Wirksamkeit von zehnjährigen Vertragslaufzeiten angezweifelt.

Neue Entwicklungen könnte hier das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2006 (BGH, BB 2006, S. 517) gebracht haben. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil Zweifel an der Wirksamkeit einer zehnjährigen Vertragslaufzeit bei Handelsvertreterverträgen geäußert. Insbesondere seien nach dem Bundesgerichtshof Verträge mit Handelsvertretern nicht mit Bierlieferungsverträgen vergleichbar. Da bei diesen Verträgen der Bierlieferer ein Interesse an einer langen Vertragslaufzeit habe, da er dem Gastwirt im Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Darlehen in erheblicher Höhe (z.B. 100.000 Euro) zur Verfügung stelle, seien hier lange Vertragslaufzeiten gerechtfertigt.

Beim Abschluss von Handelsvertreterverträgen würden derartige Darlehen von Seiten der Handelsunternehmen jedoch regelmäßig nicht vergeben, so dass das Interesse der Handelsunternehmen an einer langen Vertragslaufzeit nicht in gleichem Umfang geschützt sei. Letztlich musste der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage jedoch (leider) nicht beantworten.

Nach diesseitiger Auffassung sollte aus der Entscheidung jedoch eine deutliche Tendenz ersichtlich sein, die auch für Franchise-Verträge Geltung beanspruchen könnte.

Im Ergebnis sollte daher nach der heutigen Rechtslage, sofern mit Abschluss des Vertrages nicht Darlehen oder sonstige nicht mit der Eintrittsgebühr abgegoltene Leistungen des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer erbracht werden, erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer zehnjährigen Vertragslaufzeit in Franchise-Verträgen bestehen.

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