E. Verbraucherschutz

Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2005 (Az.: III ZB 36/04) war die Frage in der unterinstanzlichen Rechtsprechung und in der Literatur unklar, ob Existenzgründer Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind. 

Ursache dafür war, dass der Verbraucherschutz, der bis zum 31.12.2001 im wesentlichen im Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) geregelt war, seit dem 01.01.2002 aufgrund europarechtlicher Vorgaben vom deutschen Gesetzgeber neu geregelt und dabei vollständig in das Bürgerliche Gesetzbuch eingebettet worden war. 

Unter Anwendung des alten Verbraucherkreditgesetzes galten Existenzgründer beim Abschluss von Kreditverträgen, Ratenlieferungsverträgen oder Verträgen mit Bezugsverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG grundsätzlich als Verbraucher. 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuen Entscheidung festgestellt, dass Existenzgründer nunmehr keine Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 14 BGB) sind. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung vom 24.02.2005:

„Es besteht ferner kein Anlass, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr von seiner Rolle als Verbraucher her. Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will“.

Auch wenn die Entscheidung die Existenzgründung einer Fachärztin betraf, hat der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum ausdrücklich festgehalten, dass diese Grundsätze auch für existenzgründende Franchise-Nehmer bei Abschluss ihres Franchise-Vertrages gelten. 

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung können sich Franchise-Nehmer nicht mehr auf Verbraucherschutzbestimmungen berufen. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Franchise-Nehmer nach Abschluss ihres Franchise-Vertrages kommt nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 507 BGB in Betracht. 

Voraussetzung ist damit, dass der Franchise-Vertrag eine Bezugsverpflichtung enthält und im Wege einer Prognose bei Abschluss des Franchise-Vertrages zu erwarten ist, dass die Bezugsverpflichtung den Franchise-Nehmer bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages nicht mehr als in Höhe von € 50.000 belasten wird, wobei in diesem Betrag jedoch die Kosten für eine vom Franchise-Geber zu beziehende Erstausstattung des Franchise-Geschäftes unberücksichtigt bleiben.

Aus der vom Bundesgerichtshof getroffenen Einordnung des Franchise-Nehmers als Unternehmer ergibt sich ferner, dass Franchise-Verträge, die vom Franchise-Geber für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, nur noch einer eingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen. Denn nach § 310 Abs. 1 BGB finden die detaillierteren Klauselkontrollen der §§ 308, 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Hier ist allein die allgemeine Klauselkontrolle des § 307 BGB durchzuführen, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen darf. Dies wird eine Abwägung der gegenläufigen Interessen in jedem Einzelfall erfordern.

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