D. Beendigung des Franchise-Verhältnisses

Im Rahmen der Beendigung des Franchise-Verhältnisses muss unterschieden werden, welche Gründe geeignet sind, das Franchise-Verhältnis zu beenden, und welche Rechtsfolgen an die einzelnen Beendigungsgründe geknüpft werden.

1. Beendigungsgründe

Als Beendigungsgründe des Franchise-Verhältnisses kommen in Betracht:

 

a. Ablauf des Vertrages

Franchise-Verträge enthalten in der Praxis höchst unterschiedliche Vertragslaufzeiten. Regelmäßig sind jedoch Laufzeiten zwischen drei und sieben Jahren vorgesehen.

Je höher die Investition des Franchise-Nehmers in sein Franchise-Geschäft ist, desto länger sollte die Vertragslaufzeit sein, um dem Franchise-Nehmer eine angemessene Rendite bzw. eine Amortisation für seine Aufwendungen zu ermöglichen.

Liegt eine Befristung des Franchise-Vertrages vor, ist der Vertrag während der Vertragsdauer ordentlich, also ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, nicht kündbar, es sein denn, dass der Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

 

b. Kündigung

Im Rahmen der Kündigung ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.

Für die ordentliche Kündigung bedarf es regelmäßig keines Grundes. Allerdings ist eine ordentliche Kündigung, soweit diese im Franchise-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann unzulässig, wenn der Franchise-Vertrag befristet ist. 

In diesem Fall kommt nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung in Betracht. Auch wenn diese vertraglich nicht vorgesehen oder gar ausgeschlossen ist, besteht rechtlich immer die Möglichkeit, den Franchise-Vertrag außerordentlich durch eine Kündigung gemäß § 314 BGB zu beenden, da das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowohl für den Franchise-Nehmer als auch für den Franchise-Geber nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. 

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, aufgrund dessen Vorliegen einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung nicht mehr zuzumuten ist, zum Beispiel bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des anderen Vertragspartners. 

Wichtige Gründe, die den Franchise-Geber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sollten in der Regel sein:

 

  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber
  • Zahlungsunfähigkeit des Franchise-Nehmers / Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Franchise-Nehmers / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Franchise-Nehmer
  • Strafrechtliche Verurteilung des Franchise-Nehmers wegen eines Vermögensdeliktes oder wegen eines Verbrechens
  • Verzug des Franchise-Nehmers mit den laufenden Gebühren in erheblichem Umfang und von erheblicher Dauer

Kündigungsgründe für den Franchise-Nehmer können sein:

 

  • Zahlungsunfähigkeit des Franchise-Gebers / Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Franchise-Gebers / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Franchise-Geber
  •  Mängel und wesentliche Pflichtverletzung des Franchise-Gebers im Bereich der Hauptpflichten des Franchise-Vertrages

Soweit der Kündigungsgrund in dem Verhalten des anderen Vertragspartners liegt, sollte regelmäßig eine Abmahnung erforderlich sein, da eine außerordentliche Kündigung in rechtlicher Hinsicht immer das letzte Mittel („ultima ratio“) darstellen muss.

Bisweilen sehen Franchise-Verträge Sonderkündigungsrechte für beide Parteien vor, wenn ein bestimmter Umsatz im Franchise-Betrieb des Franchise-Nehmers nicht erreicht wird. Franchise-Geber sollten ihren Franchise-Nehmern derartige Sonderkündigungsrechte im Franchise-Vertrag bereits aus eigenem Interesse einräumen, da sie dadurch ihr Risiko minimieren können, vom Franchise-Nehmer über das Institut der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten für einen über einen längeren Zeitraum aufgelaufenen Schaden haftbar gemacht zu werden.

 

c. Widerruf

Unter der Geltung des alten Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) bestand für den Franchise-Nehmer bei vertraglichen Bezugsverpflichtungen, wie sie in Franchise-Verträgen regelmäßig anzutreffen sind, grundsätzlich das Recht, die Bezugsbindung im Franchise-Vertrag und damit letztlich, da die Bezugsverpflichtung regelmäßig einen wesentlichen Vertragsbestandteil des Vertrages darstellte, den Franchise-Vertrag insgesamt, zu widerrufen. 

Unter der neuen Rechtslage besteht demgegenüber ein gesetzliches Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers bei einer Bezugsverpflichtung (§ 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nur noch unter den weiteren Voraussetzungen des § 507 BGB, nach dem der Bundesgerichtshof den angehenden Franchise-Nehmer nun unmissverständlich als Unternehmer eingeordnet hat (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 –Az.: III ZB 36/04).

Nach § 507 BGB finden die Verbraucherschutzvorschriften auch auf Existenzgründer Anwendung, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, wenn der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis € 50.000 nicht übersteigt.

Die Anwendung dieser auf Darlehensverträge und klassische Ratenlieferungsverträge zugeschnittenen Vorschrift auf Franchise-Verträge ist jedoch noch völlig ungeklärt

Problematisch ist insoweit, dass bei Franchise-Verträgen regelmäßig eine sog. „offene“ Bezugsverpflichtung vorliegt, bei der der Umfang der gesamten Verpflichtungen des Franchise-Nehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages noch gar nicht feststeht.

Nach einer Auffassung soll daher § 507 BGB keine Anwendung auf Franchise-Verträge finden, so dass der Franchise-Nehmer uneingeschränkt den Vertrag widerrufen kann. Nach anderer Auffassung soll der Franchise-Nehmer den Vertrag nicht widerrufen können, wenn sich im Wege einer Prognose bei Abschluss des Franchise-Vertrages eine Bezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers in Höhe von mehr als € 50.000 bis zum Ende der (ordentlichen) Laufzeit des Franchise-Vertrages feststellen lässt, wobei die Kosten für die vom Franchise-Geber zu beziehende Erstausstattung des Franchise-Geschäfts unberücksichtigt zu bleiben hätten. Dieser Auffassung dürfte der Vorzug zu geben sein, da allein sie dem eindeutigen Zweck des § 507 BGB gerecht werden dürfte.

Nach einer Entscheidung des LG Zwickau (Urteil vom 25.02.2000, Az.: 2 O 11/98) soll ein Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers jedoch auch dann bestehen, wenn der Franchise-Geber freiwillig eine Widerrufsbelehrung in den Franchise-Vertrag aufgenommen hat.

Besteht ein Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers, erlischt dieses vierzehn Tage nach Vertragsschluss, wenn der Franchise-Nehmer eine ordnungsgemäße Belehrung erhalten hat, wie, wem gegenüber und bis wann er den Widerruf erklären muss (vgl. zu den einzelnen Anforderungen § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14, Anlage 2 BGB – InfoV). Nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB erlischt jedoch das Widerrufsrecht nicht, wenn der Franchise-Nehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

d. Anfechtung

Ist eine Vertragspartei durch Täuschung zum Abschluss des Franchise-Vertrages bestimmt worden, kann der Franchise-Vertrag nach § 123 BGB angefochten und damit von Anfang an in seinen Rechtswirkungen beseitigt werden. 

Voraussetzungen für das Bestehen eines Anfechtungsrechtes ist die arglistige Täuschung der anderen Vertragspartei. Diese kann aus Sicht des Franchise-Gebers zum Beispiel darin zu sehen sein, dass der Franchise-Nehmer vor Abschluss des Vertrages vorsätzlich falsche Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat. Umgekehrt kann dies aus Sicht des Franchise-Nehmers der Fall sein, wenn der Franchise-Geber wissentlich falsche Informationen zu seinem Franchise-System vor Abschluss des Franchise-Vertrages getätigt hat. Verletzt der Franchise-Geber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, indem er wesentliche Informationen vor Vertragsschluss nicht erteilt, besteht ebenfalls regelmäßig ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB für den Franchise-Nehmer.

e. Schadensersatz

Soweit der Franchise-Geber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, kann der Franchisen-Nehmer verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Ergebnis kann er damit neben dem Ersatz seiner getätigten Aufwendungen auch die Rückgängigmachung des Franchise-Vertrages verlangen § 249 Abs. 1 BGB).

2. Rechtsfolgen

Mit Beendigung des Vertrages enden, mit Ausnahme eventueller nachvertraglicher Pflichten (Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot), die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Franchise-Vertrag.

Der Franchise-Nehmer hat bei Beendigung des Vertrages die Nutzung der gewerblichen Schutzrechte des Franchise-Gebers (zum Beispiel Markenrechte) zu unterlassen und ist verpflichtet, alle im Eigentum stehenden Sachen des Franchise-Gebers, soweit nicht anderes vereinbart ist, an den Franchise-Geber zurückzugeben. Dies betrifft Handbücher, Richtlinien, Software und sonstige Unterlagen. 

Soweit der Franchise-Nehmer trotz Beendigung des Vertrages geschäftlich den Eindruck erweckt, er sei nach wie vor Franchise-Nehmer, kann er vom Franchise-Geber auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung des Wettbewerbs gemäß §§ 3, 8 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten drohen ferner Schadensersatzansprüche des Franchise-Gebers. 

Teilweise sehen Franchise-Verträge auch vor, dass der Franchise-Nehmer verpflichtet ist, den von ihm aufgebauten Kundenstamm dem Franchise-Geber oder einem vom Franchise-Geber ausgesuchten Nachfolger zu übertragen. Eine derartige Regelung wird in Franchise-Literatur ganz überwiegend als wirksam erachtet. Allerdings sollte in diesem Fall dem Franchise-Nehmer ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog zustehen. 

§ 89 b HGB regelt in seiner unmittelbaren Anwendung den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Danach kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit:

 

  • der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 
  • der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und 
  • die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen „Benetton“-Entscheidungen angedeutet, dass jedenfalls dann nach § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für den Franchise-Nehmer in Betracht komme, wenn im Franchise-Vertrag eine Verpflichtung des Franchise-Nehmers vorgesehen ist, den aufgebauten Kundenstamm bei Vertragsende an den Franchise-Geber zu übertragen.

Ob im diesem Zusammenhang auch ein tatsächliches Verbleiben des Kundenstammes des Franchise-Nehmers beim Franchise-Geber ohne vertragliche Regelung eine analoge Anwendung des § 89b HGB rechtfertigen könne, wurde vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308, 3309 - „Benetton I“; BGH, NJW 1997, S. 3309, 3311 -„Benetton II“).

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