F. EG-Recht

Auch das EG-Recht hat unmittelbaren Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. 

a. Kartellrecht

Aufgrund des gemeinsamen und einheitlichen Auftretens eines Franchise-Systems am Markt kann ein Franchise-System erhebliche wettwerbliche Auswirkungen auf Verbraucher, Konkurrenten oder auch zwischen Franchise-Nehmern innerhalb des Systems haben. Die Absprachen zwischen den Franchise-Partnern eines Systems betreffen daher die klassische Materie des Kartellrechts. Insbesondere Gebietschutzvereinbarungen, Bezugsbindungen, vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafe, Preisbindungen und Preisempfehlungen müssen sich am Kartellrecht messen lassen, das bei grenzüberschreitendem Handel innerhalb der EG durch EG-Recht normiert ist.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 15.07.2005 das nationale Kartellrecht im wesentlichen dem europäischen Kartellrecht angepasst, so dass bei Prüfung von einzelnen Absprachen nach europäischen und nach nationalem Kartellrecht weitestgehend dieselben Grundsätze gelten. 

Die Anwendung europäischen Kartellrechts setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine sog. Zwischenstaatlichkeit voraus, die dann bejaht werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit einer Gefährdung der Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten besteht, die sich nachteilig auf die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen und zwischenstaatlichen Marktes auswirken könnte. Diese sog. Zwischenstaatlichkeit kann auch dann vorliegen, wenn alle Beteiligten Partner eines Franchise-Systems ihren Sitz in Deutschland haben, soweit sie das Gebiet Deutschlands als Mitgliedstaat der EG vollständig aufgeteilt und hierdurch möglicherweise eine Abschottung gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten erreichen können. 

Nach der sog. KMU-Bekanntmachung der EG-Kommission (ABlEG Nr. L 107 v. 30.04.1996, 4) sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nur ausnahmsweise geeignet sein, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen. Kleinere und mittlere Unternehmen liegen erst dann nicht mehr vor, wenn das Unternehmen mehr als 250 Beschäftigte hat, einen Jahresumsatz von mehr als 40 Million Euro hat oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 27 Million Euro aufweist und von einem Großunternehmen abhängig ist. 

Ist dies der Fall, ist Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag (EGV) zu beachten. Dieser verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 

b. Franchise-GVO

Nach Art. 81 Abs. 3 EGV ist jedoch vorgesehen, dass dieses Verbot für bestimmte Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt werden kann. Bereits am 30.11.1988 erließ die Europäische Kommission daher die Verordnung Nr. 4087/88 über die Anwendung des EG-Kartellverbotes auf Gruppen von Franchise-Vereinbarungen (Franchise-GVO), die am 01.02.1989 in Kraft trat. Dies stellte die Geburt des europäischen Franchise-Rechtes dar. Die Franchise-GVO enthielt in den einleitenden Erwägungen neben den Gründen für die Kommission, die Franchise-GVO zu erlassen, auch eine umfangreiche Beschreibung und Bestandausnahme des Franchising in Europa. 

In der Franchise-GVO war festgelegt, dass bestimmte Vereinbarungen in Franchise-Verträgen vom europäischen Kartellverbot ausgenommen sein sollten, da die EG-Kommission zu der Auffassung gelangt war, dass sich Franchising als Kooperationsform prinzipiell positiv auf den Wettbewerb auswirke und den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Systemen und Handelsgruppen fördere sowie kleineren Händlern den Marktzutritt erleichtern könne.

Daneben hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahre 1986 in seiner „Pronuptia“-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 28.01.1986, Rs. 161/84, NJW 1986, 1415 ff.) festgestellt, dass Bestimmungen in Franchise-Verträgen nicht dem EG-Kartellverbot unterfallen, wenn die Vereinbarungen zum Schutz des Know-how und der Identität und des Ansehens des Franchise-Systems unerlässlich sind. 

c. Vertikal-GVO

Die Franchise-GVO war zeitlich befristet bis zum 31.12.1999 und wurde von der Europäischen Kommission durch die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2790/1999 für Vertikale Vertriebsverträge und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Vertikal-GVO – ABlEG Nr. L 336 v. 29.12.1999, 21) ersetzt, die am 01.01.2000 in Kraft trat und bis zum 31.05.2010 befristet ist. Diese Verordnung verfolgt ebenfalls den Zweck, Verträge von dem Verbot der Beschränkungen des Art. 81 EGV auszunehmen, enthält jedoch anders als die Franchise-GVO eine wesentliche allgemeinere Regelung für alle Arten von vertikalen Wettbewerbsvereinbarungen, in der der Begriff des Franchising nicht mehr gesondert auftaucht. Zu der Vertikal-GVO hat die Kommission umfangreiche Leitlinien (ABlEG Nr. 291 v. 13.10.2001, 1) herausgegeben, die den Unternehmen eine Hilfestellung bei der Selbsteinschätzung ihrer Verträge geben soll. 

Die Vertikale-GVO beinhaltet eine wesentliche Vereinfachung des kartellrechtlichen Prüfverfahrens, da sie die Beurteilung, ob eine Vertragsbedingung vom EG-Kartellverbot freigestellt ist, den Unternehmen selbst auferlegt und die Überwachung der Vereinbarkeit mit dem EG-Kartellrecht vorrangig den nationalen Behörden und Gerichten überträgt.  

Anders als die alte Franchise-GVO enthält die neue Franchise-GVO keine Definitionen des Franchisebegriffes mehr. Allein die Definition des Begriffes „Know-how“ ist in der Vertikal-GVO definiert. Danach ist Know-how: 

„eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die der Lieferant durch Erfahrung und Erprobung gewonnen hat und die geheim, wesentlich und identifiziert sind; hierbei bedeutet „geheim“, dass das Know-how als Gesamtheit oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung seiner Bestandteile nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist; „wesentlich“ bedeutet, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für den Käufer zum Zwecke der Verwendung, des Verkaufs oder des Weiterverkaufs der Vertragswaren oder -dienstleistungen unerlässlich sind; „identifiziert“ bedeutet, dass das Know-how umfassend genug beschrieben ist, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt“.

Die Bedeutung des Know-how und somit der Transfer vom Franchise-Geber auf den Franchise-Nehmer wird damit noch einmal betont. 

Bei Anwendbarkeit des Art. 81 EGV und der Vertikal-GVO ergeben sich für vertragliche Regelungen in Franchise-Verträgen unter anderem folgende konkrete Ergebnisse:

 

  • Verbot jeglicher Preisbindungen des Franchise-Nehmers, Höchstpreise und empfohlene Preise, die aufgrund von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Parteien tatsächlich in Wirklichkeit auf Fest- oder Mindestpreise hinauslaufen;
     
  • Möglichkeit, Gebietsbeschränkungen und Gebietsschutzvereinbarungen im Franchise-System zu treffen, wobei ein Franchise-Nehmer aber nicht daran gehindert werden darf, Bestellungen von Kunden, die von sich aus von außerhalb des ihm zugewiesenen Vertragsgebietes an ihn herantreten, auszuführen; Beschränkungen für Kunden des Franchise-Systems bzw. der Franchise-Nehmer dürfen demzufolge nicht herbeigeführt werden;
     
  • die Bindung des Franchise-Nehmers, Waren vom Franchise-Geber oder von einem von diesem benannten Lieferanten zu bestellen, ist nur zulässig, wenn dies nicht mehr als 80% der Einkäufe des Franchise-Nehmers an Vertragsprodukten betrifft; ist dies der Fall, ist die Bezugsbindung nur noch dann zulässig, wenn die Verpflichtung notwendig ist, um die Identität und den Ruf des Franchise-Systems zu erhalten oder das Know-how des Franchise-Gebers zu schützen;
     
  • vertragliche Wettbewerbsverbote sind nur zulässig, soweit sie einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen; dies gilt zum einen nicht, wenn der Franchise-Nehmer ein Franchise-Lokal in Räumlichkeiten betreibt, die vom Franchise-Geber angemietet worden sind, und das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinaus ausreicht, in dem der Franchise-Nehmer diese Räumlichkeiten nutzt; zum anderen gilt dies nicht, wenn die Verpflichtung notwendig ist, um die Identität und den Ruf des Franchise-Systems zu erhalten oder das Know-how des Franchise-Gebers zu schützen;
     
  • nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten des Franchise-Nehmers sind nur höchstens bis zu einem Jahr zulässig, soweit sie unerlässlich sind, um das übertragene Know-how zu schützen, sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die mit den Waren oder Dienstleistungen des Franchise-Systems im Wettbewerb stehen, und sich auf die Räumlichkeiten und Grundstücke beschränken, von denen aus der Franchise-Nehmer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat; an dieser räumlichen Begrenzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wird in der Literatur (vgl. Giesler, Praxishandbuch Franchising, § 4, Rn. 559) zu Recht gezweifelt; bei zutreffender Auslegung sollte das Wettbewerbsverbot in räumlicher Hinsicht durchaus weiter gefasst werden dürfen; unberührt von den vorstehenden Ausführungen bleibt die Möglichkeit für den Franchise-Geber, die Nutzung und Offenlegung von nicht allgemein bekannt gewordenem Know-how zeitlich unbegrenzt zu untersagen.

Nachdem der deutsche Gesetzgeber das nationale Kartellrecht (GWB) im wesentlichen dem EG-Recht angeglichen hat, sollten die EG-Regeln für vertikale Vertriebsbindungen als Richtlinien bei der Gestaltung von Franchise-Verträgen sowie deren kartellrechtlicher Prüfung herangezogen werden.

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