<< Themensammlung Unternehmensnachfolge


Erbfolge per Testament

Bereits zu Lebzeiten kann der Unternehmer durch die Errichtung eines Testaments die Nachfolge im Falle seines Todes regeln. In formeller Hinsicht ist dabei zu beachten, dass das Testament entweder eigenhändig (der gesamte Text muss handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben werden) oder in öffentlicher Form, das heißt zur Niederschrift eines Notars, errichtet werden muss.

Als besondere Form des Testaments ist hier das sogenannte Berliner Testament gemäß § 2269 BGB hervorzuheben. In einem solchen Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des überlebenden Ehegatten ein. Zudem werden die Kinder, sofern vorhanden, zu Erben des Überlebenden benannt. Ziel dieser Gestaltungsform ist es, den jeweils Überlebenden abzusichern. Nach der insoweit vorzuziehenden Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte zum unbeschränkten Vollerben. Dadurch wird der Nachlass des Erstverstorbenen und das Vermögen des Überlebenden zusammengeführt. Der eingesetzte Dritte wird nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehegatten sogenannter Schlusserbe.

Im Einzelfall sind hier aber nicht unerhebliche Besonderheiten des Pflichtteilsrechts zu beachten, wenn nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigte Erben durch das Berliner Testament nicht berücksichtigt werden. Dies gilt im Übrigen bei jeder Erbeinsetzung durch Testament, so dass hier besonderer Beratungsbedarf besteht.

Im Nachfolgenden sollen nun Besonderheiten hinsichtlich der einzelnen Unternehmensformen erörtert werden.


Kaufmännisches Einzelunternehmen
§ 22 Abs. 1 HGB bestimmt, dass derjenige, der ein bestehendes Handelsgeschäft von Todes wegen erwirbt, das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführen darf. Das Unternehmen fällt dementsprechend ungeteilt in den Nachlass des Erben. Hinsichtlich der Haftung des Erben bestimmen die §§ 27, 25 HGB, dass der Erbe unbeschränkt für die bestehenden Geschäftsverbindlichkeiten einzustehen hat, sofern der Erbe nicht binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt - in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat - den Geschäftsbetrieb einstellt. Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass gemäß den § 1975 ff. BGB besteht insoweit also nicht.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft
Von Gesetzeswegen ist nur die Rechtsstellung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft vererblich.

Nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 727 Abs. 1 BGB) wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden desselben, das heißt die Gesellschaft wird ohne ihn fortgesetzt. In den beiden letztgenannten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, durch abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen die Fortsetzung der Gesellschaft sowie den Eintritt der Erben in die Gesellschafterstellung herbeizuführen. Bei der GbR muss also im Gesellschaftsvertrag zunächst festgehalten werden, dass die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel). Sofern gewünscht, kann an die Stelle des ausgeschiedenen Gesellschafters dessen Erben treten (Nachfolgeklausel). Darüber hinaus kann bestimmt werden, dass nur eine bestimmte Person die Nachfolge antreten soll (qualifizierte Nachfolgeklausel).

Bei OHG-Gesellschaftsverträgen sind bei Bedarf Nachfolgeklauseln und qualifizierte Nachfolgeklauseln zu formulieren. Bei der OHG sollte dabei Berücksichtigung finden, dass der Erbe bei Vorliegen einer Nachfolgeklausel gemäß § 139 Abs. 1 HGB verlangen kann, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird, seine persönliche Haftung damit also beschränkt wird.

Fehlt es an solchen Fortsetzungs- beziehungsweise Nachfolgeklauseln, führt der Tod eines Gesellschafters bei der GbR zur Liquidation. Bei der OHG fällt der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zu. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben nur Anspruch auf das Abfindungsguthaben, welches in den Nachlass fällt. Auch hier eröffnet die Abfassung des Gesellschaftsvertrages im einzelnen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

In steuerrechtlicher Hinsicht gewinnt bei der Unternehmensnachfolge durch Testament und (Erbschaft) die Erbschaftssteuer an Bedeutung. Die Erbschaftssteuersätze ergeben sich zum einen aus dem Wert des übergegangenen Unternehmens beziehungsweise Unternehmensanteils. Zum anderen spielen zahlreiche Steuerfreibeträge, die hauptsächlich an den Verwandtschaftsgrad gekoppelt sind, eine entscheidende Rolle.

Zu beachten ist weiterhin, dass ein Erbfall und eine Schenkung als einheitlicher Erwerb gelten, wenn die einzelnen Ereignissen weniger als zehn Jahre auseinanderliegen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft
Die Anteile von Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich vererblich und gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über.

Demzufolge ist die Vererbung von Kapitalgesellschaftsanteilen auch erbschaftssteuerpflichtig.

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