Rückgewähr der Eintrittsgebühr

Die Behandlung der Eintrittsgebühr bei vorzeitiger, also außerordentlicher Vertragsbeendigung ist bislang in der Rechtsprechung äußerst kontrovers beurteilt worden. 

Zu trennen ist bei der Frage, ob der Franchise-Nehmer eine Rückzahlung verlangen kann, zwischen einer rückwirkenden (ex tunc-) Beendigung des Vertrages, z. B. wegen Anfechtung des Franchise-Vertrages nach § 123 BGB oder Nichtigkeit des Franchise-Vertrages nach § 138 BGB, und einer erst ab Erklärung wirkenden, d. h. ex nunc-Beendigung des Franchise-Vertrages.

Für den Fall der ex tunc-Beendigung hat der Bundesgerichtshof noch unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes festgestellt, dass im Falle eines berechtigten Widerrufes des Franchise-Vertrages nach § 7 VerbrKrG a. F. die vom Franchise-Nehmer bereits gezahlte Einstiegsgebühr nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in voller Höhe zurück zu erstatten sei. Allerdings seien bereicherungsmindernd und damit abzugsfähig alle Aufwendungen des Franchise-Gebers, die konkret dem Franchise-Nehmer gegenüber erbracht worden sind (BGH, NJW 1995, S. 722 ff. ("ceiling doctor"). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Dresden in einer weiteren Entscheidung einen Rückforderungsanspruch des Franchise-Nehmers abgelehnt, da der Franchise-Geber nach Ansicht des Gerichts vermögenswerte Leistungen durch Schulungen, Hilfestellungen bei Buchungsfragen sowie bei der Organisation des zentralen Mahnwesens in Höhe der Eintrittsgebühr erbracht hatte (OLG Dresden, WiB 1995, S. 1010).

Obwohl als Rechtsfolge eines Widerrufs nach der Schuldrechtsmodernisierung nunmehr ein Rückabwicklungsverhältnis "ex nunc" nach §§ 357, 346 BGB vorgesehen ist, also nicht mehr eine rückwirkende Beseitigung des Vertrages, sollte nach diesseitiger Auffassung im Ergebnis auch unter der heutigen Rechtslage die vom Bundesgerichtshof zu § 7 VerbrKrG entwickelten Grundsätze zur alten Rechtslage bei einem wirksamen Widerruf des Franchise-Vertrages aufgrund verbraucherschützender Vorschriften gelten.

Anders zu beurteilen sind demgegenüber die Fälle, in denen es nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung oder zu einem Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 346 ff. BGB kommt. Dies sind insbesondere die Fälle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Franchise-Vertrages durch den Franchise-Nehmer. Für diesen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Anlehnung an die Rechtsprechung zum disagio bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens angenommen, dass ein Franchise-Nehmer nur einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der zu Beginn des Franchise-Verhältnisses bezahlten und mangels Zeitablaufs noch nicht vollständig verbrauchten Eintrittsgebühr gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB hat.

Zur Umgehung dieser Rechtsprechung haben Franchise-Geber in den Franchise-Verträgen meist die Regelung vorgesehen, dass die Eintrittsgebühr als einmalige Gegenleistung für den Know-how-Transfer und die Leistungen des Franchise-Gebers vor bzw. bei Vertragsabschluss erhoben wird. Ob dies tatsächlich möglich ist, insbesondere derartige Regelungen einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305ff BGB standhalten können, ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Anspruch auf Ersatz des Vertragsaufhebungsschadens

Wird der Franchise-Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung eines Vertragspartners im laufenden Franchise-Verhältnis außerordentlich wirksam gekündigt, hat der kündigende Vertragspartner grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Vertragsbeendigung entstehenden Schadens, § 280 BGB.

Nach diesem Schadensersatzanspruch hat der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner den anderen Vertragspartner so zu stellen, als ob er sich pflichtgemäß verhalten hätte und der Franchise-Vertrag nicht hätte gekündigt werden müssen. Der Schadensersatzanspruch umfasst dementsprechend auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), so dass der Franchise-Geber regelmäßig auch für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung die Gebühren verlangen, die ihm bei Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf bzw. bis zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Franchise-Vertrages gezahlt worden wären. Hat dagegen ein Franchise-Nehmer den Franchise-Vertrag wegen einer Pflichtverletzung des Franchise-Gebers den Franchise-Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt, kann er den monatlich erzielten Gewinn bis zum Ablauf des Franchise-Vertrages bzw. bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit verlangen.

Nicht zu verwechseln sind diese Ansprüche mit den Schadensersatzansprüchen des Franchise-Nehmers wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchise-Geber. Hier wird zu Gunsten des Franchise-Nehmers vermutet, dass dieser den Vertrag bei aufklärungsgerechtem Verhalten des Franchise-Gebers nicht abgeschlossen hätte. Der Franchise-Nehmer kann hier Ersatz aller getätigten betrieblichen Ausgaben unter Anrechnung der erzielten Einnahmen verlangen, regelmäßig jedoch nicht den entgangenen Gewinn verlangen.

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