Prozesskosten

Bei den Prozesskosten ist zwischen den Gerichtskosten und den Prozesskosten für den Anwalt zu unterscheiden:

Anwaltsgebühren
Wie bei der außergerichtlichen Beratung richten sich die anwaltlichen Gebühren für einen Prozess nach dem Streitwert. In der I. Instanz entstehen hier eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis 3100, sowie eine Terminsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis 3104. Bei einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro, bei einem Streitwert in Höhe von 50.000 Euro sowie bei einem Streitwert in Höhe von 100.000 Euro ergeben sich für beide bevollmächtigten Anwälte insgesamt folgende Gebühren:

Gegenstandswert: 10.000,00 Euro

  • 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV: 631,80 Euro
  • 1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV: 583,20 Euro

Gegenstandswert: 50.000,00 Euro

  • 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV: 1.359,80 Euro
  • 1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV: 1.255,20 Euro

Gegenstandswert: 100.000,00 Euro

  • 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV: 1.760,20 Euro
  • 1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV: 1.624,80 Euro

Gerichtkosten
Gerichtskosten muss die Partei, die den Rechtsstreit vor Gericht trägt, vor Beginn des Verfahrens als Vorschuss einzahlen. Diese richten sich ebenfalls nach der Höhe des Streitwerts und betragen bei einem Streitwert von 10.000 Euro - 588 Euro, bei einem Streitwert in Höhe von 50.000 - 1.368 Euro und bei einem Streitwert von 100.000 Euro - 2.568 Euro.

Sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten sind von der vor Gericht unterliegenden Partei zu zahlen, § 91 ZPO. Soweit der Klage nicht in vollem Umfang stattgegeben wird und damit jede Partei anteilig unterliegt, so sind die Kosten auch anteilig von den Parteien entsprechend Ihrer Obsiegens- und Unterliegensquote zu zahlen. Gewinnt der Franchise-Nehmer seinen Prozess, muss der Franchise-Geber für alle ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Soweit eine Pflichtverletzung des Franchise-Gebers zum Prozess geführt hat, gilt dies auch für die durch die außergerichtliche Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten.

Aufgrund des Kostenrisikos sollte sich jeder Franchise-Nehmer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten seines gerichtlichen Begehrens schriftlich von seinem Anwalt erläutern lassen.

Prozesskostenhilfe

Ist ein Franchise-Nehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens eigenständig zu tragen, erhält der Franchise-Nehmer auf Antrag (staatliche) Prozesskostenhilfe, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO).

Prozesskostenhilfe erhält danach ein Franchise-Nehmer unter folgenden Voraussetzungen:

  • Möglichkeit, nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen
  • hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
  • keine Mutwilligkeit/ kein Missbrauch der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Wir dem Franchise-Nehmer nach diesen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten gewährt, ist der Franchise-Nehmer von den Gerichtskosten und den Gebührenansprüchen seines Prozessbevollmächtigten befreit. Die Kosten trägt insoweit die Bundes- oder Landeskasse.

Inwieweit der Prozesskostenhilfe begehrende Franchise-Nehmer von den Gerichts- und Anwaltskosten befreit wird, hängt von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Danach kann der Franchise-Nehmer von den Kosten ganz befreit werden oder auch nur eine monatliche Ratenzahlung (maximal für 48 Monate) zumindest hinsichtlich eines Teils der entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten festgesetzt werden.

Bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfe begehrenden Franchise-Nehmers ist zwischen seinem Einkommen und seinem Vermögen zu trennen.

Zum Einkommen des Franchise-Nehmers gehören alle (laufenden) Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen von diesem Einkommen sind Steuern, bestimmte Unterhaltsleistungen für sich, den Ehegatten/ Lebenspartner und weitere unterhaltsberechtigte Personen sowie grundsätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung. Neben diesen laufenden Einnahmen wird vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe verlangt, dass der Franchise-Nehmer sein Vermögen einzusetzen hat, soweit ihm dies zumutbar ist. Insbesondere bestehendes Bargeldvermögen muss demnach eingesetzt werden. Dagegen gehören eine angemessene Altersicherung, ein selbst genutztes, angemessenes Hausgrundstück oder ein angemessener Hausrat nicht zu den Vermögenswerten, die im Rahmen vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingesetzt werden müssen.

Keine Auswirkungen hat dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Pflicht, im Falle des Unterliegens die dem gerichtlichen Gegner entstandenen Kosten, also insbesondere die Rechtsanwaltskosten, zu erstatten (§ 123 ZPO). Unterliegt der Franchise-Nehmer im Rechtsstreit mit dem Franchise-Geber, hat er demzufolge diesem die entstandenen Kosten, soweit sie erforderlich waren, zu erstatten. Dazu zählen grundsätzlich die entstandenen Rechtsanwaltskosten.

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