Der Vollzug der Rückabwicklung gescheiterter Franchise-Verträge

Die Frage der Rückabwicklung gescheiterter Franchise-Verhältnisse kann sich in mehreren Fallgruppen darstellen:

1. Anfängliche Nichtigkeit/ Anfechtung des Franchise-Vertrages
Die anfängliche Nichtigkeit des Franchise-Vertrages kann sich aus der Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrages wegen unangemessene Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, der rückwirkenden Beseitigung des Franchise-Vertrages aufgrund einer erfolgten Anfechtung (§ 142 BGB) oder zu weit gehender Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Franchise-Nehmers ergeben.Soweit der Franchise-Vertrag danach nichtig ist, sind sämtliche wechselseitigen Leistungen, die auf der Grundlage des Franchise-Vertrages erbracht worden sind, gemäß § 12 BGB zurückzuerstatten, so dass der Franchise-Nehmer die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der laufenden Franchise-Gebühren verlangen kann. Abzugsfähig sollen nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1995, S. 722 - "ceiling doctor" -) alle Leistungen des Franchise-Gebers sein, die konkret dem Franchise-Nehmer erbracht worden sind. Dies können vorvertragliche Schulungen sowie sonstige Hilfeleistungen sein. Nicht von der Rückabwicklung erfasst sind zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Einzelkaufverträge, z. B. Belieferung von Vertragsprodukten durch den Franchise-Geber.

2. Widerruf
Der Widerruf des Franchise-Nehmers nach §§ 505, 355 BGB führte zum Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses nach den §§ 357, 346 BGB, wobei als Rechtsfolge des Widerrufes dieses Rückabwicklungsverhältnis "ex nunc" entsteht, also keine rückwirkende Beseitigung des Franchise-Vertrages beinhaltet. Da nach dem §§ 357, 346 BGB die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Leistungen herauszugeben haben, dürften im Wesentlichen jedoch die unter 1. dargestellten Grundsätze für die Rückabwicklung gelten. Hier wird im Einzelfall geprüft werden müssen, inwieweit erbrachte Leistungen des Franchise-Gebers bei der Rückzahlung der auf der Grundlage des Franchise-Vertrages geleisteten Eintrittsgebühren bzw. laufenden Gebühren in Abzug gebracht werden müssen.
3. Außerordentliche Kündigung und Aufhebungsvertrag
Die außerordentliche Kündigung des Franchise-Vertrages oder ein zwischen den Parteien einvernehmlich geschlossener Aufhebungsvertrag, wenn darin nichts anderes vereinbart wird, haben grundsätzlich nur "nunc"-Wirkung, d. h., rechtliche Wirkungen treten erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Erklärung für die Zukunft ein.

Die Rechtsfolgen hinsichtlich der gezahlten Eintrittsgebühren bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden teilweise kontrovers beurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in Anlehnung an die Rechtssprechung zum Disagio bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens angenommen, dass ein Franchise-Nehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Franchise-Vertrages durch außerordentliche Kündigung ein Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der zu Beginn des Franchise-Verhältnisses bezahlten und mangels Zeitablaufs noch nicht vollständig "verbrauchten" Eintrittsgebühr gemäß § 812 Abs. 1 BGB hat. In der Vertragsgestaltung haben die Franchise-Geber dieser Entscheidung insoweit Rechnung getragen, als sie die Eintrittsgebühren nunmehr als Beitrag zur Abgeltung der Leistungen des Franchise-Gebers beim Aufbau des Systems ausgestalten.

Ob dadurch eine zeitanteilige Rückerstattung verhindert werden kann, ist bis heute umstritten.

4. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichte
Hat der Franchise-Geber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verletzt und ist dem Franchise-Nehmer ein Schaden entstanden, kann der Franchise-Nehmer Ersatz des eingetretenen Schadens und die Beseitigung des Franchise-Vertrages verlangen. Der Schaden des Franchise-Nehmers ist aus der Gegenüberstellung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Ergibt sich daraus ein Verlust des Franchise-Nehmers, kann dieser gegenüber dem Franchise-Geber gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.

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