Überblick über die Franchise-Geber-Pflichten

Welche Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Franchise-Vertrages bestehen, hängt letztlich von der konkreten Gestaltung des Franchise-Vertrages ab, so dass es insbesondere für Franchise-Nehmer vor Abschluss des Franchise-Vertrages notwendig ist, den Franchise-Vertrag auf das Bestehen und die Ausgestaltung der wechselseitigen Vertragspflichten zu untersuchen.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Franchise-Vertrages finden sich regelmäßig Regelungen zu folgenden Pflichten des Franchise-Gebers, die sich teilweise auch aus den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie den allgemeinen Grundsätzen von Treue und Glauben ergeben.

Zu den einzelnen Pflichten des Franchise-Gebers:

Einräumung der Franchise einschließlich der Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten
Bei diesen Pflichten handelt es sich regelmäßig um die Hauptpflichten des Franchise-Gebers, die regelmäßig unter dem Vertragspunkt "Franchise" bzw. "Franchise-Gegenstand" sowie in der Präambel ausgeführt werden. Insbesondere werden hier die Hauptleistungen des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer sowie die gewerblichen Schutzrechte des Franchise-Systems (Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, Geschäftsbezeichnungen und Urheberrechte) dargestellt. Größere Franchise-Systeme verfügen dabei regelmäßig um in amtlichen Registern eingetragene Schutzrechte, zum Beispiel Marken, die beim deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen sind.

Pflicht zur Übertragung des Know-hows
Die Übertragung von Know-how wird als ein Wesensmerkmal des Franchisings angesehen, so dass den Franchise-Geber insoweit eine Pflicht trifft. Bereits in der ehemaligen Franchise-Gruppenfreistellungsverordnung (Franchise-GVO) wurde die Know-how-Übertragung als ein notwendiges Merkmal des Begriffes Franchisevereinbarung angesehen.

Welche Anforderungen genau an Inhalt, Umfang und Qualität des Know-hows zu stellen sind, ist in der Literatur und Rechtsprechung streitig, wobei jedoch gewerbliche Erfahrungen, die technischen und kaufmännischen Fertigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Praktiken des Franchise-Gebers zum Know-how gezählt werden.

In der alten EG-Gruppenfreistellungsverordnung wird Know-how als eine "Gesamtheit von nicht-patentierten praktischen Erkenntnissen, die auf Erfahrung des Franchise-Gebers sowie Erprobung durch diesen beruhen, und die geheimen, wesentlich und identifiziert sind" beschrieben.

Informationspflicht
Den Franchise-Geber treffen umfangreiche Informationspflichten. Zum einen sind diese auf den Transfer des besonderen Know-hows gerichtet und werden vom Franchise-Geber regelmäßig durch Schulungen sowie mittels der Übergabe eines Franchise-Handbuches erfüllt. Auch Richtlinien, die Vorgaben oder Empfehlungen für bestimmte Verhaltensweisen geben, werden den Franchise-Nehmern regelmäßig von Franchise-Gebern überlassen.

Im übrigen treffen den Franchise-Geber nach der für Handelsvertreter geltenden und auch Franchise-Nehmer entsprechend angewandten Vorschrift des § 86a HGB umfangreiche Informationspflichten, nach denen dem Franchise-Nehmer alles mitgeteilt werden muss, was für diesen im Zusammenhang mit der Führung seines Franchise-Betriebes wichtig ist. Daraus wird ganz allgemein eine während des Franchise-Vertrages fortlaufende kontinuierliche Beratungs- und Informationspflicht des Franchise-Gebers gefolgert.

Systemeingliederungspflicht
Zur Systemeingliederungspflicht des Franchise-Gebers werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen vor Betriebseröffnung und auch während des Franchise-Verhältnisses gezählt. Sofern Regelungen im Franchise-Vertrag nicht bestehen, wird es im Einzelfall je nach den gesamten Umständen des Franchise-Verhältnisses darauf ankommen, in welchem Umfang diese Pflichten bestehen.

Franchise-Nehmer-freundliche Literaturstimmen zählen zur Systemeingliederungspflicht die Pflicht des Franchise-Gebers, dem Franchise-Nehmer vor Eröffnung seines Betriebes eine Standortanalyse zu erstellen und auszuhändigen.

Betriebsförderungspflicht
Zur Betriebsförderungspflicht des Franchise-Gebers werden insbesondere alle Maßnahmen verstanden, die den Franchise-Nehmer während der Laufzeit des Franchise-Vertrages unterstützen. Hierzu gehören insbesondere Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen durch den Franchise-Geber sowie die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, damit das Franchise-System konkurrenzfähig bleibt.

Aus dieser Pflicht und in Verbindung mit Treu und Glauben wird auch die Pflicht des Franchise-Gebers hergeleitet, alle Franchise-Nehmer des Systems gleich zu behandeln, sofern keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dieses Diskriminierungsverbot ergibt sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten auch aus § 20 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen unerlaubten Wettbewerb).

Des Weiteren werden zur Betriebsförderungspflicht sämtliche Marketingmaßnahmen wie Werbung, sowie Durchführung von Werbekampagnen gezählt.

Konkurrenzschutzpflicht
Aus der Betriebsförderungspflicht leitet sich auch die allgemeine Konkurrenzschutzpflicht des Franchise-Gebers ab, die regelmäßig als eigenständige Pflicht des Franchise-Gebers aufgeführt wird. Nach dieser Pflicht soll der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer einen gewissen räumlichen Schutzbereich gewährleisten, in dem keine konkurrierenden Franchise-Betriebe angesiedelt werden dürfen. Damit soll der Franchise-Nehmer vor einer existenzbedrohenden internen Konkurrenz innerhalb des Systems geschützt werden.

Belieferungspflicht
Schließlich trifft den Franchise-Geber eine Belieferungspflicht, aufgrund deren er verpflichtet ist, dem Franchise-Nehmer die Vertragsprodukte des Franchise-Systems zu liefern. Regelmäßig besteht hinsichtlich der Vertragsprodukte des Franchise-Systems auch eine Pflicht des Franchise-Nehmers, die Vertragsprodukte ausschließlich beim Franchise-Geber oder bei einer von ihm benannten dritten Person zu beziehen, so dass die Lieferpflichten des Franchise-Gebers regelmäßig in unmittelbarer Relation zur Bezugsbindung des Franchise-Nehmers steht.

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