Die Bedeutung von Schutzrechten

Auch wenn man dem Franchise-Vertrag mit der herrschenden Meinung den reinen Lizenzvertragscharakter aufgrund der Dynamik und der fortlaufenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Franchise-Verhältnis abspricht, gehört die Einräumung von Nutzungsrechten an Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, gelegentlich Patenten sowie Geschäftsbezeichnungen und sonstigen Urheberrechten nebst Überlassung des Know-hows des Franchise-Gebers zu den Hauptpflichten des Franchise-Gebers.

  • Unter dem Know-how des Franchise-Gebers werden ganz allgemein die besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Wissenssätze des Franchise-Gebers verstanden, die unternehmerisch bzw. wirtschaftlich genutzt werden können und dem Franchise-Nehmer zu übertragen sind.

    Nach der alten EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen ist Know-how "eine Gesamtheit von nicht-patentierten praktischen Erkenntnissen, die auf Erfahrung des Franchise-Gebers sowie auf Erprobung durch diesen beruhen und die geheim, wesentlich und identifiziert sind" (Art. 1 Ziffer 3 der EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen Nr. 4087/88, ABl. L 359/52). Die nun mehr geltende EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (EG Nr. 2790/99, ABl. Nr. L 336), die auch auf Franchise-Verträge Anwendung findet, sieht die Übertragung von Know-how sogar nun mehr als "unerlässlich".

    Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nur die Übertragung eines derartigen Know-hows zu einer Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung führt mit der Folge, dass es bei einem Fehlen dieser Know-how-Übertragung zu einer Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung der Franchise-Partner und damit der Nichtigkeit des Franchise-Vertrages kommen kann (§ 138 BGB).

  • Des weiteren bestehen regelmäßig eingetragene Schutzrechte des Franchise-Gebers, insbesondere Marken und Gebrauchs- bzw. Geschmacksmuster, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder sogar beim Harmonisierungsamt für den EG-Binnenmarkt in Alicante bzw. bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf eingetragen sind.

    Fehlen derartige eingetragene Schutzrechte, ist dies ein deutliches Anzeichen dafür, dass es sich nur um ein kleines Franchise-System handelt. Hier sollte aus Franchise-Nehmersicht auf jeden Fall auf Hinweise für eine fehlende Seriosität des Franchise-Systems geachtet werden.

  • Neben den eingetragenen Schutzrechten werden auch Logos, insbesondere Innen- und Außengestaltungen sowie Werbemuster und Werbetexte, Briefbögen und Visitenkarten zu den besonderen Nutzungsrechten eines Franchise-Systems gezählt, die auf den Franchise-Nehmer zu übertragen sind.

    Da die aufgezählten Schutzrechte das jeweilige Franchise-System kennzeichnen und dieses bekannt machen, bestehen wechselseitige Pflichten im Franchise-Verhältnis, im Falle des Angriffs Dritter auf die Schutzrechte des Franchise-Systems Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

    Das Erlöschen von besonders wichtigen Schutzrechten für das Franchise-System kann den Franchise-Nehmer zur Kündigung des Franchise-Vertrages und/ oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigen. Hier wird es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

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