Betriebseingliederungspflicht (Systemeingliederungspflicht)

Aus der Systemeingliederungspflicht des Franchise-Gebers resultieren unterschiedliche Einzelpflichten, die ebenfalls den rechtlich erforderlichen Transfer des Know-how sicherstellen sollen. In zeitlicher Hinsicht ist bei der Systemeingliederungspflicht zwischen den Pflichten vor und während des Franchise-Verhältnisses zu trennen.

Zur Systemeingliederungspflicht werden teilweise auch die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers gezählt. Besonders strittig ist hier, ob der Franchise-Geber vor Abschluss des Franchise-Vertrages eine Standortanalyse erstellen muss. Dies ist sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur streitig. Nach diesseitiger Auffassung dürfte dabei nach der Größe des Franchise-Systems und nach erforderlichen Investitionen des Franchise-Nehmers zu unterscheiden seien. Je größer, wirtschaftlich stärker und erfahrener ein Franchise-Geber ist, desto eher wird man eine Pflicht zur Erstellung einer Standortanalyse annehmen müssen.

Des Weiteren gehören zur Systemeingliederungspflicht Beratungs- und Unterstützungsleistungen während und auch bereits vor Betriebseröffnung. Soweit für die Beschaffung von Kreditmitteln oder zum Zwecke anderweitiger Vertragsabschlüsse vor Betriebseröffnung erforderlich, hat der Franchise-Geber hier dem Franchise-Nehmer Informationsmaterial zur Vorbereitung für Gespräche bei Banken oder anderen künftigen Geschäftspartnern zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Beratungs- und Unterstützungsleistungen gehören auch Hilfestellungen des Franchise-Gebers bei der Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder bei anderweitigen Maßnahmen, die vor Eröffnung des Franchise-Betriebes durchzuführen sind.

Standortanalyse

Äußerst strittig ist in der Rechtsprechung und Literatur zum Franchise-Recht, ob ein Franchise-Geber einem Franchise-Nehmer im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor Abschluss des Franchise-Vertrages die Erstellung einer Standortanalyse für den künftigen Standort mit allen relevanten Eckdaten des Outlets (Bevölkerungsstruktur und -zahl, Lage des Franchise-Betriebes, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des ins Auge gefassten Standortes) schuldet.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.1994 (Az.:2 W 14/94, nicht veröffentlicht) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 29.06.1995 (Az.:1 U 293/94, nicht veröffentlicht) ist der Franchise-Geber verpflichtet, eine Standortanalyse für den beabsichtigten Standort des Franchise-Nehmers zu erstellen, selbst wenn diese Verpflichtung nicht vertraglich festgeschrieben wurde. Die Standortanalyse soll danach zumindest alle relevanten Eckdaten enthalten, wie z. B. Bevölkerungsstruktur und -zahl, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vorteile und Nachteile des ins Auge gefassten Standortes.

Das Landgericht Berlin hat demgegenüber in einem jüngeren Urteil aus dem Jahre 1999 (Az.:32 O 196/99, nicht veröffentlicht) entschieden, dass sich der Franchise-Nehmer grundsätzlich selbst über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen für seinen Standort zu informieren hat. Anders sei dies nach dem Landgericht Berlin nur dann, wenn dem Franchise-Geber die Marktsituation bezogen auf den konkreten Standort in besonderem Maße bekannt ist.

Nach unserer Auffassung dürfte eine differenzierende Betrachtung angezeigt sein. Bei großen Systemzentralen sollte eine Pflicht des Franchise-Gebers zur Erstellung einer Standortanalyse bestehen. Dagegen wird man bei kleinen, insbesondere sich im Aufbau befindlichen Systemen nicht fordern könne, dass der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer eine professionelle Standortanalyse zu erstellen hat.

Nur beiläufig sollte erwähnt werden, dass der Franchise-Geber die Kosten für die Erstellung der Standortanalyse regelmäßig ohnehin über die bei Eintritt ins System erhobene allgemeine Franchise-Gebühr auf die Franchise-Nehmer abwälzen wird. Zudem besteht häufig der Inhalt von Standortanalysen aus allgemeinen Angaben, aus Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes oder aus einer reinen Aufzählung der im betreffenden Vertragsgebiet tätigen Unternehmen.

Diese allgemeinen Aussagen sollten Franchise-Nehmer nicht davon abhalten, konkret selbst die Geeignetheit des ins Auge gefassten Standortes zu prüfen, da regelmäßig dem Standort eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Rentabilität des Franchise-Geschäftes zukommt. Hier sollte der Franchise-Geber auch ausdrücklich, sofern Angaben vom Franchise-Geber nicht  von sich aus erfolgen, danach gefragt werden, ob er einen bestimmten Standort für aussichtsreich halte, da der Franchise-Geber aufgrund seiner Erfahrung mit dem Franchise-System über ein exklusives Wissen im Hinblick auf die Wahl von Standorten verfügt.

Konkurrenzschutz

Ein Problem für Franchise-Nehmer kann nicht nur durch Konkurrenz außerhalb des Franchise-Systems, sondern auch durch andere Franchise-Nehmer des Systems entstehen, wenn im Einzugsgebiet des Franchise-Nehmers weitere Franchisen durch den Franchise-Geber vergeben werden oder der Franchise-Geber selbst auf andere Vertriebsformen (z. B. durch Direktvertrieb, Internethandel etc.) in das Gebiet des Franchise-Nehmers eingreift.
Die Rentabilität des Franchisen-Betriebes kann dadurch insgesamt gefährdet werden. Oftmals befinden sich daher in Franchise-Verträgen Klauseln zu Vertragsgebieten, für die dem Franchise-Nehmer Gebietsschutz zugesagt wird. Dies bedeutet, dass der Franchise-Geber in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchise-Nehmer einsetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet ein eigenes Geschäftslokal betreiben wird.

Derartige Gebietsschutzvereinbarungen müssen sich einer kartellrechtlichen Prüfung unterziehen, da mit dem Schutz der Franchise-Tätigkeit des einen Franchise-Nehmers auch eine Beschränkung für die anderen und damit auch eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbes verbunden ist. Jedoch werden sowohl nach dem EG-Kartellrecht als auch dem nationalen Kartellrecht derartige Gebietsschutzklauseln als zulässig angesehen, da sie dem System insgesamt und letztlich den einzelnen Franchise-Nehmern dienlich sind.

Allerdings kann in kartellrechtlicher Hinsicht der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer nur die aktive Tätigkeit außerhalb seines Vertragsgebietes verbieten. Nicht verbieten kann der Franchise-Geber dagegen, dass sich Kunden aus anderen Vertragsgebieten von sich aus an den Franchise-Nehmer wenden. Diese Kunden darf der Franchise-Nehmer dann beliefern (§ 2 GWB in Verbindung mit Artikel 4 b VGVO). Auch die EG-Kommission hat dies ausdrücklich in ihren Mitteilungen (ABl. 2000, C 291/1, 50) bestätigt.

Sofern sich keine Regelungen im Franchise-Vertrag zu einem Gebietsschutz befinden, wird nach herrschender Meinung im Franchise-Recht davon ausgegangen, dass der Franchise-Geber aus Treu und Glauben sowie aus seiner Betriebsförderungspflicht heraus angehalten ist, die Entstehung von unangemessener franchiseinterner Konkurrenz für den einzelnen Franchise-Nehmer zu verhindern. Diese Konkurrenzschutzpflicht wird der allgemeinen Betriebsförderungspflicht des Franchise-Gebers zugerechnet.
Verletzt der Franchise-Geber die Konkurrenzschutzpflicht, steht dem Franchise-Nehmer ein Abwehranspruch sowie im Falle von dadurch verursachten Mindereinnahmen ein Schadensersatzanspruch zu.

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