Überblick über die Franchise-Nehmer-Pflichten

Die Pflichten des Franchise-Nehmers können zum einen unmittelbar dem Franchise-Vertrag entnommen werden. Auch darüber hinaus bestehen, unabhängig von den vertraglichen Regelungen im Einzelfall, vertragsimmanente Pflichten eines Franchise-Nehmers. 

Im Folgenden sollen die wichtigsten Pflichten eines Franchise-Nehmers dargestellt werden:

Absatzförderungspflicht
Die wichtigste Pflicht des Franchise-Nehmers ist die Absatzförderungspflicht, d. h. die Pflicht, sich dauerhaft während der Laufzeit des Franchise-Vertrages für den Absatz der Waren oder der Dienstleistungen des Franchise-Systems in seinem Franchise-Betrieb einzusetzen. Zur Absatzförderungspflicht können je nach Gestaltung des Franchise-Vertrages weitere Einzelpflichten hinzukommen. Dies können beispielsweise Mindestbestellpflichten, Warenabnahmepflichten, Mindestlagerhaltungspflichten oder Warenpräsentationspflichten sein.

Systemanwendungspflicht
Eine weitere bedeutende Pflicht des Franchise-Nehmers ist die Anwendung der im Franchise-Handbuch in den allgemeinen Richtlinien und Anweisungen des Franchise-Gebers enthaltenden Grundsätze für die Einrichtung und Führung des Franchise-Betriebes. Durch diese Systemanwendungspflicht der Franchise-Nehmer erreicht der Franchise-Geber einen einheitlichen Außenauftritt des Franchise-Systems, was es mitunter dem Kunden eines Franchise-Betriebes unmöglich macht zu erkennen, ob er einem Franchise-Betrieb oder einer unselbstständigen Filiale eines Großunternehmens gegenübertritt. Aus der Systemanwendungspflicht resultieren auch bestimmte Teilnahmepflichten, die regelmäßig vertraglich geregelt sind. Dies gilt z.B. hinsichtlich der Teilnahme an Schulungen, Trainingsmaßnahmen, Franchise-Nehmertreffen und sonstigen vom Franchise-Geber durchgeführten Veranstaltungen.

Interessenwahrungspflicht
Aus der entsprechenden Anwendung der für die Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB ergibt sich die allgemeine Interessenwahrungspflicht des Franchise-Nehmers.

Danach hat die gesamte Tätigkeit des Franchise-Nehmers den berechtigten Interessen des Franchise-Gebers zu dienen und diese Interessen fortlaufend bei der Führung des Franchise-Betriebes zu beachten. Die Förderung von Konkurrenten außerhalb des Franchise-Systems ist mit dieser Pflicht grundsätzlich unvereinbar.

Betriebsführungspflicht
Die Betriebsführungspflicht gebietet dem Franchise-Nehmer, seinen Franchise-Betrieb aufzubauen, zu eröffnen und während der Vertragslaufzeit des Franchise-Vertrages nach den Vorgaben des Franchise-Gebers zu führen. Regelmäßig wird in Franchise-Verträgen im Rahmen der Betriebsführungspflicht vereinbart, dass der Franchise-Nehmer seine persönliche Arbeitskraft für den Franchise-Betrieb aufwenden muss, zumal der Franchise-Geber die Franchise dem Franchise-Nehmer, meist eine natürliche Person, nach einer besonderen Auswahl nach bestimmten Kriterien höchstpersönlich übertragen hat.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei dem Franchise-Nehmer um einen selbstständigen Unternehmer handelt. Er ist daran nicht gehindert, Angestellte zur Durchführung seines Franchise-Betriebes einzustellen und wesentliche Pflichten durch diese ausführen zu lassen. Daneben kann dem Franchise-Nehmer auch eine Nebentätigkeit neben seinem Franchisegeschäft nicht untersagt werden.

Wird diese grundsätzliche Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers erheblich durch vertragliche Regelungen oder tatsächliche Verhaltensweisen des Franchise-Gebers beschränkt, ist zu prüfen, ob es sich bei dem (angeblichen) Franchise-Nehmer in rechtlichem Sinne um einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person handelt.

Allgemeine Informationspflicht
Entsprechend § 86 Abs. 2 HGB obliegen dem Franchise-Nehmer allgemeine Informationspflichten, so dass er dem Franchise-Geber alle für das Franchise-System wichtigen Umstände, die ihm bekannt geworden sind, zu berichten und offen zu legen hat.

Bei umsatzabhängigen Gebühren hat der Franchise-Geber aufgrund dieser Pflicht regelmäßig seine erzielten Umsätze zu melden. Im Rahmen der vertraglich ausgestalteten Berichtspflichten hat ein Franchise-Nehmer meist weitere Daten, insbesondere seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlüsse, an den Franchise-Geber zu übermitteln.

Mit den Informationspflichten des Franchise-Nehmers korrespondieren die Kontrollrechte des Franchise-Gebers. Häufig ist hier vertraglich vorgesehen, dass der Franchise-Geber das Franchise-Geschäft des Franchise-Nehmers jederzeit inspizieren darf und dann Einsicht in alle Geschäftsunterlagen zu erhalten hat. Ob ein umfassendes Einsichtsrecht mit der Stellung der Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers uneingeschränkt vereinbar ist, ist in der Franchiseliteratur strittig. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (BB 1970, 374) kann eine Vereinbarung eines jederzeitigen Einsichtsrechtes unter Umständen sittenwidrig sein, wenn der Verpflichtete dadurch fast vollständig seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt wird.

Nach Beendigung eines Franchise-Vertrages hat der Franchise-Nehmer nach vielen vertraglichen Regelungen in Franchise-Verträgen die Kundendaten dem Franchise-Geber mitzuteilen. Kann ein neuer Franchise-Nehmer oder der Franchise-Geber selbst den bisherigen Standort des Franchise-Nehmers und den von diesem aufgebauten Kundenstamm nutzen, kommt ein Ausgleichsanspruch des Franchise-Nehmers entsprechend der für Handelsvertreter geltenden Regelung des § 89b HGB in Betracht.

Gebührenzahlungspflicht
Als eine Hauptpflicht des Franchise-Nehmers besteht die Pflicht zur Zahlung der im Franchise-Vertrag vorgesehenen Gebühren. Dies sind regelmäßig eine Eintrittsgebühr sowie laufende Franchise-Gebühren und gegebenenfalls Werbegebühren. Diese laufenden Gebühren können als sog. umsatzabhängige Gebühren, aber auch als Festgebühren vereinbart werden. Stehen die Gebühren in einem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Franchise-Gebers, können Klauseln mit überhöhten Franchise-Gebühren unter Umständen nichtig sein (§ 138 BGB).

Besonderer Erwähnung bedürfen in diesem Zusammenhang die sog. verdeckten Franchise-Gebühren, die Franchise-Geber von Lieferanten der Franchise-Nehmer erhalten. Dies sind oftmals nicht weitergereichte Einkaufsvorteile für große Bestellmengen oder zusätzliche Vergütungen ("kick-backs") von Lieferanten, an die der Franchise-Geber seine Franchise-Nehmer im Rahmen der Bezugsbindungen im Franchise-Vertrag gebunden hat.

Soweit der Franchise-Geber die Geschäftsräume des Franchise-Nehmers selbst als Mieter angemietet und diese an den Franchise-Nehmer weiter vermietet hat, sind verdeckte Gebühren auch in Form von überhöhten monatlichen Mieten anzutreffen.

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