Auskunftspflichten

Mit den Auskunftspflichten des Franchise-Nehmers korrespondieren Einsichts-, Kontroll- und Auskunftsrechte des Franchise-Gebers, die regelmäßig bereits im Franchise-Vertrag im einzelnen festgehalten sind, damit der Franchise-Geber überprüfen kann, ob die Einhaltung seiner Vorgaben gewährleistet ist. Insbesondere wird dabei auch regelmäßig eine Prüfung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Franchise-Nehmers vorgenommen, was nicht zuletzt deshalb geschieht, weil die laufenden Franchise-Gebühren an den monatlichen Umsatz des Franchise-Nehmers gekoppelt sind.

Zu weit gehende Kontrollrechte des Franchise-Gebers können jedoch die unternehmerische Freiheit des Franchise-Nehmers unzulässig einschränken und ein Indiz für die fehlende Selbstständigkeit und gegebenenfalls eine Arbeitnehmereigenschaft des Franchise-Nehmers sein.

Folgende Auskunftspflichten des Franchise-Nehmers bzw. folgende Kontrollrechte des Franchise-Gebers sind in Franchise-Verträgen regelmäßig vorgesehen:

  • monatliche Berichtspflicht des Franchise-Nehmers über den Umsatz
  • Berichtspflicht des Franchise-Nehmers über die allgemeine Geschäftsentwicklung
  • Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen
  • Pflicht zur Nutzung eines bestimmten EDV-/Kassensystems mit Einsichtsrechten des Franchise-Gebers
  • Zutrittsrecht des Franchise-Gebers zu den Geschäftsräumen - einheitliche Vorgaben zur Buchführung des Franchise-Nehmers (Nutzung eines bestimmten Kassensystems)

Zu beachten ist, dass die Kosten für die Durchführung von Kontrollmaßnahmen grundsätzlich der Franchise-Geber trägt. Ob eine Kostenabwälzung zulässig ist, wenn es sich bei den Kontrollrechten ergibt, dass der Franchise-Nehmer falsche Auskünfte erteilt hat, ist umstritten. Bei vorsätzlichen und erheblichen Falschmeldungen ist der Franchise-Geber jedoch berechtigt, den Franchise-Vertrag zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mindestabnahmepflichten

Auf der Grundlage des Franchise-Vertrages bestehen regelmäßig Pflichten des Franchise-Nehmers, die teilweise den Abschluss weiterer Verträge vorsehen. Soweit der Franchise-Vertrag Bezugsbindungen, also die Pflicht des Franchise-Nehmers beinhaltet, bestimmte Waren beim Franchise-Geber oder bei einem von diesem benannten Dritten zu bestellen, ist der Franchise-Vertrag ein Rahmenvertrag, der die konkreten Bestellungen den jeweiligen Einzelkaufverträgen überlässt.

Bisweilen sehen Franchise-Verträge im Rahmen derartiger Bezugsbindungen bestimmte Mindestabnahmeverpflichtungen des Franchise-Nehmers vor, wonach der Franchise-Nehmer eine bestimmte Mindestanzahl an Waren/ Bestellungen  monatlich beziehen bzw. tätigen muss.

Auf diese Weise kann sich ein Franchise-Geber zusätzlich verdeckte Gebühren verschaffen, die den Franchise-Nehmer erheblich belasten, sofern es ihm nicht gelingt, die zwingend zu bestellenden Waren auch entsprechend an seine Kunden abzusetzen.

Führt eine überhöhte Abnahmeverpflichtung dazu, dass der Franchise-Nehmer in seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit unzumutbar eingeschränkt wird, kann eine derartige Klausel  sittenwidrig und damit nichtig sein. Unangemessen sollte eine Klausel zur Abnahmeverpflichtung gemäß § 307 BGB bereits dann sein, wenn sie für einen durchschnittlichen Franchise-Nehmer des Franchise-Systems nicht zu erreichen ist.

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