B. Nachfolge für einen Franchise-Nehmer

Hat sich der Franchise-Nehmer dazu entschieden, sich in den Ruhestand zurückzuziehen, stellt sich für ihn die Frage, was aus dem Unternehmen wird. Oftmals ist diese Frage auch im Hinblick auf die Altersvorsorge für den Franchise-Nehmer von Bedeutung, da viele Unternehmer den Verkauf ihres Unternehmens fest in die Altersvorsorge eingeplant haben. 

 

2. Vertragliche Regelungen

Die Position des Franchise-Nehmers ist rechtlich nicht vererbbar. Der Vertrag endet im Normalfall mit dem Ableben des Franchise-Nehmers. Eine Übernahme des Unternehmens im traditionellen Sinne innerhalb der Familie ist daher so nicht möglich. Schon allein aus diesem Grund liegt es im Interesse des Franchise-Nehmers eine Lösung für die Unternehmensnachfolge zu finden.

Die Betriebsmittel die sich im Eigentum des Franchise-Nehmers befanden, können die Erben nach dem Ableben des Franchise-Nehmers veräußern. Allerdings wird der Erlös deutlich unter dem Verkaufspreis liegen, den ein „lebendiges“ Unternehmen eingebracht hätte. Für den Franchise-Nehmer gibt es grundsätzlich die Möglichkeit einen Unternehmensnachfolger innerhalb und außerhalb des Franchise-Systems zu suchen. 

Generell gilt, dass bei der Frage nach der Unternehmensnachfolge zunächst einmal die Vorgaben des Franchise-Vertrages bezüglich der Unternehmensnachfolge berücksichtigt werden müssen. Ein vorausschauender Franchise-Geber schafft bereits von Anfang an Klarheit für mögliche Nachfolgeszenarien, daher sind für den Fall einer Übertragung oftmals schon die Modalitäten im Franchise-Vertrag geregelt. Ein Weiterverkauf des Unternehmens wird in der Regel von Seiten des Franchise-Gebers im Franchise-Vertrag reglementiert. In jedem Fall muss der Franchisegeber dem Wechsel des Franchise-Nehmers zustimmen.

a. Vorkaufsrecht

Oftmals enthalten die Franchise-Verträge Regelungen, wie nach der Beendigung mit dem Unternehmen zu verfahren ist. Denkbar ist zum Beispiel, dass dem Franchise-Geber ein Vorverkaufsrecht eingeräumt wird oder das sogar an den Franchise-Geber verkauft werden muss. Das ist allerdings rechtlich nicht immer zulässig.

Die Regelungen können unwirksam werden, wenn kein angemessener Verkaufspreis vereinbart wurde oder das Vorgehen zur Ermittlung des Kaufpreises nicht festgelegt wurde. Die Zulässigkeit solcher Regelungen muss im Einzelfall geprüft werden. Macht der Franchise-Geber von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, hat sich das Nachfolgeproblem für den Franchise-Nehmer von vorne herein erledigt.

b. Weitere vertragliche Regelungen

Andere vertragliche Regelungen können wiederum die Unternehmensnachfolge erschweren. Oftmals führt die Beendigung des Franchise-Vertrages auch zur Beendigung des Mietverhältnisses. Damit fallen wesentliche Teile des Unternehmens an den Franchise-Geber zurück und führen zu einer Abwertung des Unternehmens beim Verkauf.

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